Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Mindestlöhnen  zu  den  durch  die  Konnnission  festgesetzten  regeln,  so  wurde
nunmehr  versucht,  die  tatsächliche  Durchführung  der  tariflich  vereinbarten ­
  Löhne  zu  sichern.
Neu  eingefügt  wurde  die  Bestimmung,  daß  den  Heimarbeitskommissionen ­
  das  Recht  zustehen  soll,  den  Kollektivvereinbarungen  auch  für
jenen  Teil  der  Arbeiter-  und  Unternehmerschaft  Geltung  zu  verschaffen,
die  nicht  der  vertragschließenden  Organisation  angehören,  mit  anderen
Worten,  der  Tarifvertrag  kann  durch  Beschluß  der  Heimarbeitskommission
zur  rechtsverbindlichen  Norm  erhoben  werden.  Werden  die  Bestimmungen ­
  solcher  Kollektivverträge  von  der  Zentral-Heimarbeits-Kommission
als  verbindliche  Satzung  erklärt,  so  kann  die  Genehmigung  des  Handelsministeriums ­
  nur  dann  versagt  werden,  wenn  diese  Satzungen  in  gesetzwidriger ­
  Weise  zustande  gekommen  sind  oder  gegen  bestehende  Gesetze
verstoßen.
Der  Regierungsentwurf  —  und  daran  hat  auch  der  Arbeitsrat
nichts  geändert  —  ist  insofern  nicht  ganz  befriedigend,  als  er,  ebenso  wie
das  österreichische  Handlungsgehilfengesetz,  die  individuelle  Abdingbarkeit
ausdriicklich  zuläßt.  Damit  ist  ein  Rechtszustand  anerkannt,  den  deutsche
Gewerbegerichte  als  „gegen  die  gute  Sitte"  verstoßend  (§  138  BGB.)
verurteilt  oder  als  rechtsungültig  erklärt  haben.  Nicht  minder  widerspricht ­
  er  der  Praxis  der  autonomen  Tarifschiedsgerichte,  die  sich  zu
einer  Art  Gewohnheitsrecht  ausgebildet  hat  und  sich  für  Unabdingbarkeit
und  Nachzahlung  des  zu  wenig  gezahlten  Lohnes  entschieden  hat.  Vor
allem  haben  die  Festsetzungen  der  Lohnkonimissionen  keinen  Einfluß  gegenüber ­
  Festsetzungen  durch  Kollektivverträge,  und  es  können  daher  die
Satzungen  der  Lohnkommission  durch  den  Abschluß  von  Tarifverträgen
illusorisch  gemacht  werden.  Es  besteht  also  die  Möglichkeit,  daß
besonders  bei  dem  Mangel  einer  Begriffsbestimmung  des  Tarifvertrags ­
  ein  Unternehmer  mit  einer  Anzahl  von  Arbeitern  und  Stückmeistern ­
  Vereinbarungen  trifft,  die  die  ganzen  Lohnsatzungen  umstoßen
können.  Mit  anderen  Worten,  Lohnsatzungen  können  durch  Tarifverträge ­
  unterboten  werden.  Natürlich  ist  die  Tendenz  des  Gesetzes  die,
daß  ein  Kollektivvertrag  nur  dann  Wirkung  haben  soll,  wenn  er  über
die  von  der  Lohnkommission  festgesetzten  Bedingungen  hinausgeht,  aber
bei  der  gegenwärtigen  Fassung  des  Gesetzes  ist  dafür  keine  Sicherung
gegeben.
Im  übrigen  war  sich  der  Ausschuß  einig  darüber,  daß  jedes  Gesetz, ­
  das  sich  mit  den  Kollektivverträgen  befaßt,  dieselben  anerkennen  müsse.
Dagegen  bestand  Uneinigkeit  darüber,  welches  die  Kennzeichen  eines
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