Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Verhältnisse  der  Hausarbeiter  auf  Grund  des  Hausarbeitgesetzes
behandelt  in  diesem  Buche  der  Aufsatz  von  Dr.  K.  G  a  e  b  e  l.  Dort
wird  darüber  geklagt,  daß  der  Heimarbeiterschutz  durch  das  Hausarbeitgesetz
  nicht  sonderlich  gefördert  worden  ist.  Aus  denselben
Gründen  führte  die  Fachzeitung  der  Schneider  und  Wäschearbeiter
vom  18.  Nvventber  1916  in  einem  Leitartikel  „Das  vergessene
Hausarbeitsgesetz"  Beschwerden.
Die  zweite  Art  der  in  der  Hausindustrie  tätigen  Arbeitnehmer
bilden  die  Hausgewerbetreibenden.  Sie  werden  in  eigener  Betriebsstätte ­
  mit  der  .Herstellung  und  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse ­
  im  Auftrage  und  für  Rechnung  ärgerer  Gewerbetreibender  beschäftigt.') ­
  Eine  besondere  Gruppe  von  Hausgewerbetreibenden
sind  die  sogenannten  Zwischemneistev,  welche  die  ihnen  übergebenen
Materialien  nicht  allein  verarbeiten,  sondern  ihrerseits  an  andere
zur  Verarbeitung  weiter  geben.
Diejenigen,  die  in  ihrer  Wohnung  arbeiten,  sich  aber  dennoch
in  einer  ähnlichen  disziplinären  Abhängigkeit  befinden,  wie  eigentliche ­
  Gesellen  und  Fabrikarbeiter,  werden  als  Heimarbeiter
bezeichnet  und  sind  gewerbliche  Arbeiter.')
Die  Entscheidung,  ob  die  in  der  .Hausindustrie  beschäftigten
Personen  selbständige  Hausgewerbetreibende  oder  unselbständige
Heimarbeiter  sind,  ist  schwierig  und  richtet  sich  nach  der  Lage  des
einzelnen  Falles.  Es  besteht  die  Neigung,  die  in  der  Hausindustrie
tätigen  Arbeitnehmer  —  gleichgültig  ob  sie  „Heimarbeiter"  oder
„.Hausgewerbetreibende"  sind  —  als  selbständige  Gewerbetreibende
anzusehen.  Dazu  mag  ein  Beispiel  aus  Darmstadt  angeführt  werden. ­
  Nach  der  Sattler-  und  Portefeuillerzeitung  sind  dort  eine  zeit

i)  Burchardt  und  v.  Schulz,  Die  Rechtsverhältnisse  der  gewerblichen ­
  Arbeiter,  S.  27,  Aus  der  Praxis  des  Gewerbegerichts  Berlin,
S.  238,  ferner  8  162  der  Röichsversicherungsordnung.
2)  V  o  n  8  a  n  d  m  a  n  n,  Gewerbeordnung,  B.  I  S.  123,  Anleitung
des  Reichsversicherungsamts  vom  26.  April  1912,  Ziffer  15.  Siehe  über
das  Versammlungs-  und  Vereinsrecht  der  Heimarbeiter  v.  Schulz,
Das  Reichsvereinsgeseh  (Berlin  1916).  S.  55  u.  56.
            
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