Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Fabrikinhaber  und  die  ihnen  gleichgestellten  Personen  mit  der  Verfertigung ­
  von  Ganz-  !odev  Halbfabrikaten  beschäftigt  sind.
In  der  Verordnung  vorn  7.  August  1846  (Gesetzsammlung,
S.  403)  die  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  betreffend/)  tverden
  ebenfalls  diejenigen  zu  den  Arbeitern  gerechnet,  tvelche  ohne
Dienstabhängigkeitsverhältnis  anßerhälb  der  Betriebsstätte ­
  niit  eigenen  oder  fremden  Werkzeugen  und  mit  und
ohne  Verwendung  von  Zutaten,  die  ihnen  vom  Fabrikanten  gegebenen ­
  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  zu  Waren  für  das  Handelsgeschäft ­
  derselben  verarbeiten.
Dev  Entwurf  erweitert  diesen  Begriff  zunächst  insofern
als  auch  diejenigen  zu  den  Arbeitern  gerechnet  sind,  welche  das  Material ­
  vollständig  selbst  beschaffen.  Namentlich  in  den  Bezirken  der
Stahl-  und  Eisenwarenfabrikation  kommt  es  bei  verschiedenen  Artikeln ­
  vor,  daß  die  nötigen  Materialien  und  Zutaten  vom  Eisenarbeiter
  selbst  angeschafft  tverden.
Wenn  daher  auch  bei  Aufnahme  der  Begriffsbestimmung  der
Verordnung  vom  7.  August  1846  die  weit  überwiegende  Mehrzahl
der  Fälle,  welche  einer  Abhilfe  bedürfen,  betroffen  werden  würde,
so  scheint  es  doch  gerechtfertigt,  auch  die  ganze  Klasse  von  Arbeitern,
welche  sich  die  Materialien  selbst  beschaffen,  an  der  Wohltat  des  Gesetzes ­
  Teil  nehmen  zu  lassen.  Es  liegt  überdies  die  Besorgnis  nahe,
daß,  wenn  das  nicht  geschehen  sollte,  manche  Fabrikanten  ihren
Fabrikbetrieb  umgestalten  möchten,  um  den,  bei  einem  beschränkten
Verbote  offen  bleibenden  Weg  zur  ferneren  Bedrückung  ihrer  Arbeiter ­
  benützen  zu  können.
i)  §  1  dort  schreibt  vor:  Die  Kompetenz  der  Gewerbegerichte  in  bezug ­
  auf  Fabrikarbeiter  (ouvriers)  soll  künftig  nicht  mehr  lediglich ­
  durch  das  Verhältnis  der  Dienstabhängigkeit  begründet  werden,  in
welchem  diese  Arbeiter  bei  der  Betriebsstätte  des  Fabrikanten  stehen,  vielmehr ­
  sollen  auch  diejenigen  als  Arbeiter  im  gesetzlichen
Sinne  betrachtet  werden,  welche,  ohne  Dienstabhängigkeitsverhältnis
außerhalb  der  Betriebsstätte,  mit  eigenen  oder  fremden  Werkzeugen  und
mit  oder  ohne  Verwendung  von  Zutaten,  die  ihnen  vom  Fabrikanten  gegebenen ­
  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  zu  Waren  für  das  Handelsgeschäft
derselben  gegen  Bezahlung  verarbeiten.
            
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