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Fabrikinhaber und die ihnen gleichgestellten Personen mit der Verfertigung
von Ganz- !odev Halbfabrikaten beschäftigt sind.
In der Verordnung vorn 7. August 1846 (Gesetzsammlung,
S. 403) die Gewerbegerichte in der Rheinprovinz betreffend/) tverden
ebenfalls diejenigen zu den Arbeitern gerechnet, tvelche ohne
Dienstabhängigkeitsverhältnis anßerhälb der Betriebsstätte
niit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit und
ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten gegebenen
Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsgeschäft
derselben verarbeiten.
Dev Entwurf erweitert diesen Begriff zunächst insofern
als auch diejenigen zu den Arbeitern gerechnet sind, welche das Material
vollständig selbst beschaffen. Namentlich in den Bezirken der
Stahl- und Eisenwarenfabrikation kommt es bei verschiedenen Artikeln
vor, daß die nötigen Materialien und Zutaten vom Eisenarbeiter
selbst angeschafft tverden.
Wenn daher auch bei Aufnahme der Begriffsbestimmung der
Verordnung vom 7. August 1846 die weit überwiegende Mehrzahl
der Fälle, welche einer Abhilfe bedürfen, betroffen werden würde,
so scheint es doch gerechtfertigt, auch die ganze Klasse von Arbeitern,
welche sich die Materialien selbst beschaffen, an der Wohltat des Gesetzes
Teil nehmen zu lassen. Es liegt überdies die Besorgnis nahe,
daß, wenn das nicht geschehen sollte, manche Fabrikanten ihren
Fabrikbetrieb umgestalten möchten, um den, bei einem beschränkten
Verbote offen bleibenden Weg zur ferneren Bedrückung ihrer Arbeiter
benützen zu können.
i) § 1 dort schreibt vor: Die Kompetenz der Gewerbegerichte in bezug
auf Fabrikarbeiter (ouvriers) soll künftig nicht mehr lediglich
durch das Verhältnis der Dienstabhängigkeit begründet werden, in
welchem diese Arbeiter bei der Betriebsstätte des Fabrikanten stehen, vielmehr
sollen auch diejenigen als Arbeiter im gesetzlichen
Sinne betrachtet werden, welche, ohne Dienstabhängigkeitsverhältnis
außerhalb der Betriebsstätte, mit eigenen oder fremden Werkzeugen und
mit oder ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten gegebenen
Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsgeschäft
derselben gegen Bezahlung verarbeiten.