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stellnng von Militärarbeit gemeldet hätten und beschäftigt wür
den. Man dürfe sie jetzt nicht ausschalten. Den Werkstattarbeitern
sei die Mitnahme von Arbeit nach Hause zu erlauben, damit auch
die Angehörigen am Verdienst teilnehmen könnten. Derselbe Ar
beitgeber war ferner für Beibehaltung des Zwischenmeistersystems.
Dem wurde von Arbeitern entgegengehalten: Tie Beseitigung der
Zwischenmeister sei notwendig. Verschiedene Beispiele in Zwischen-
meisterbetriöben zeigten, daß die Löhne um 50 Prozent geringer
wären als in Fabrikbetrieben. Die ineisten Heimarbeiter hätten
die Militärarbeit nur als Notstandsarbeit betrachtet. Die .Heim
arbeit der Lederwarenindustrie solle man nicht ans Militärarbeit
ausdehnen. Hier sei auf die Verhandlungen der Heimarbeiterkon
gresse zu verweisen. Jedenfalls möchte die Heeresverwaltung dar
aus achten, daß ihre Aufträge nur dort erledigt würden, wo Ueber-
tragnng Etwaiger Krankheiten durch .Heimarbeit ausgeschlossen sei.
Des weiteren 'bemerkte ein Arbeitgeber, daß durch Zwischen-
lneister eine schwere Konkurrenz hervorgerufen sei. Man solle für
Mililäravbeit das Zwischenmeistertum nicht zulassen. Bezüglich der
.Heimarbeiter empfahl er Herabsetzung der Mersgvenze. Der Ar
beitgeber gab zu, daß die Heimarbeit zu Lohndrückereien benutzt
worden sei. Wenn man den Vorschlag gleicher Entlohnung der
Heimarbeiter wie der Werkstattarbeiter annehme, so würde ein
Teil der Mißstände beseitigt werden. Auslandsware dürfe alsdann
nur an solche Arbeiter gegeben werden, die einen eigenen Hans
stand haben. Avbeitgeberseits ist man endlich dafür, daß die Fabri
kanten Personen beschäftigen dürfen, die den Meistertitel berechtigt
führen, „mit 1 bis 2 Hilfskräften arbeiten und ihnen den tarif
mäßigen Lohn zahlen".
Um zu zeigen, wie gerechtfertigt die Beschwerden über die
Zwischenmeister sind, soll hier eine Schilderung über einen Fall,
welcher Mitte Februar 1916 das Berliner Gewerbegericht beschäf
tigte, eingefügt werden: Beklagter hatte als Zwischenmeister ftir
eine Firma die Herstellung von Mantel- und Flaschenriemen über
wogen erhalten, und dazu Klägerin als Handnäherin angenommen.
Entsprechend der Verfügung der Militärbehörde hatte er fiir sich