Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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stellnng von Militärarbeit gemeldet hätten und beschäftigt wür 
den. Man dürfe sie jetzt nicht ausschalten. Den Werkstattarbeitern 
sei die Mitnahme von Arbeit nach Hause zu erlauben, damit auch 
die Angehörigen am Verdienst teilnehmen könnten. Derselbe Ar 
beitgeber war ferner für Beibehaltung des Zwischenmeistersystems. 
Dem wurde von Arbeitern entgegengehalten: Tie Beseitigung der 
Zwischenmeister sei notwendig. Verschiedene Beispiele in Zwischen- 
meisterbetriöben zeigten, daß die Löhne um 50 Prozent geringer 
wären als in Fabrikbetrieben. Die ineisten Heimarbeiter hätten 
die Militärarbeit nur als Notstandsarbeit betrachtet. Die .Heim 
arbeit der Lederwarenindustrie solle man nicht ans Militärarbeit 
ausdehnen. Hier sei auf die Verhandlungen der Heimarbeiterkon 
gresse zu verweisen. Jedenfalls möchte die Heeresverwaltung dar 
aus achten, daß ihre Aufträge nur dort erledigt würden, wo Ueber- 
tragnng Etwaiger Krankheiten durch .Heimarbeit ausgeschlossen sei. 
Des weiteren 'bemerkte ein Arbeitgeber, daß durch Zwischen- 
lneister eine schwere Konkurrenz hervorgerufen sei. Man solle für 
Mililäravbeit das Zwischenmeistertum nicht zulassen. Bezüglich der 
.Heimarbeiter empfahl er Herabsetzung der Mersgvenze. Der Ar 
beitgeber gab zu, daß die Heimarbeit zu Lohndrückereien benutzt 
worden sei. Wenn man den Vorschlag gleicher Entlohnung der 
Heimarbeiter wie der Werkstattarbeiter annehme, so würde ein 
Teil der Mißstände beseitigt werden. Auslandsware dürfe alsdann 
nur an solche Arbeiter gegeben werden, die einen eigenen Hans 
stand haben. Avbeitgeberseits ist man endlich dafür, daß die Fabri 
kanten Personen beschäftigen dürfen, die den Meistertitel berechtigt 
führen, „mit 1 bis 2 Hilfskräften arbeiten und ihnen den tarif 
mäßigen Lohn zahlen". 
Um zu zeigen, wie gerechtfertigt die Beschwerden über die 
Zwischenmeister sind, soll hier eine Schilderung über einen Fall, 
welcher Mitte Februar 1916 das Berliner Gewerbegericht beschäf 
tigte, eingefügt werden: Beklagter hatte als Zwischenmeister ftir 
eine Firma die Herstellung von Mantel- und Flaschenriemen über 
wogen erhalten, und dazu Klägerin als Handnäherin angenommen. 
Entsprechend der Verfügung der Militärbehörde hatte er fiir sich
	        
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