81
iverbes unter Leitung des Gewerbegerichtsvorsitzenden im September
1914 in Berlin zusammentraten, um über Abhilfe zu
beraten.
In entgegenkominendster Weise nahmen an den Beratungen
ein Vertreter des Oberkommandos und des Bekleidungsamts des
Gardetorps regen Anteil. Infolge der gemeinsamen Verhandlungen
kam es dazu, daß die genannten Organisationei: die Bedingungen,
zu denen das Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps die
Anfertigung von Manuschastsbekleidungsstücken innerhalb seines
Geschäftsbereichs, also in Groß-Berlin, vergibt, sich zu eigen machten,
und ausdrücklich die Lohnvorschriften dieses Amts als ftir sic
bindend anerkannten. Diese Abreden stellen einen Tarifvertrag dar.
Es sei hierzu auf die Entscheidung der Schlichtungskommission des
Gewerbes vom 29. April 1915 — abgedruckt im „Einigungsamt"
vom 15. Juli 1915 Sp. 176, 177 — verwiesen.
Die beim Abschluß des Tarifvertrages aus Vorschlag des Vertreters
der Militärbehörde von den Arbeitgebern und Arbeitervereinen
errichtete Schlichtungskommission hat eine hervorragende Bedeutung
erlangt.
Die Mitglieder der Kommission sollen vorerst bei Streitig-'
leiten aus den einzelnen Abbeitsverträgen und aus dem kollektiven
Abkommen schiedrichterliche Aufgäben lösen. Die einzelnen Schiedsgerichte
setzen sich folgendermaßen zusammen: Arbeitgeber- und Arbeiterverbände
bezeichnen für die einzelne Sitzung von jeder Seite
meist drei Beisitzer zur Bildung des Schiedsgerichts. Hin und wieder
ist das Schiedsgericht mit nur 4 Beisitzern besetzt. Es sind nicht
immer dieselben Beisitzer. Den Vorsitz in der Kommission führt
der Vorsitzende des Gewerbegerichts Berlin.
Streitende Parteien beanspruchen vor Beginn der Verhandlung
manchmal die Znziehnng von Beisitzern ans einem gerade
nicht vertretenem Verbände, so daß die betreffende Streitsache vorläufig
abgesetzt werden muß.
Die Vereinbarung über die Tätigkeit der Schlichtungskommission
ist demnach nicht als ein Schiedsvertrag, sondern ein Versprechen
der Verbände ftir sich und ihre Mitglieder anzusehen, bei
Leimaibeil im Kriege. g