Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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iverbes  unter  Leitung  des  Gewerbegerichtsvorsitzenden  im  September ­
  1914  in  Berlin  zusammentraten,  um  über  Abhilfe  zu
beraten.
In  entgegenkominendster  Weise  nahmen  an  den  Beratungen
ein  Vertreter  des  Oberkommandos  und  des  Bekleidungsamts  des
Gardetorps  regen  Anteil.  Infolge  der  gemeinsamen  Verhandlungen ­
  kam  es  dazu,  daß  die  genannten  Organisationei:  die  Bedingungen, ­
  zu  denen  das  Kriegsbekleidungsamt  des  Gardekorps  die
Anfertigung  von  Manuschastsbekleidungsstücken  innerhalb  seines
Geschäftsbereichs,  also  in  Groß-Berlin,  vergibt,  sich  zu  eigen  machten, ­
  und  ausdrücklich  die  Lohnvorschriften  dieses  Amts  als  ftir  sic
bindend  anerkannten.  Diese  Abreden  stellen  einen  Tarifvertrag  dar.
Es  sei  hierzu  auf  die  Entscheidung  der  Schlichtungskommission  des
Gewerbes  vom  29.  April  1915  —  abgedruckt  im  „Einigungsamt"
vom  15.  Juli  1915  Sp.  176,  177  —  verwiesen.
Die  beim  Abschluß  des  Tarifvertrages  aus  Vorschlag  des  Vertreters ­
  der  Militärbehörde  von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitervereinen ­
  errichtete  Schlichtungskommission  hat  eine  hervorragende  Bedeutung ­
  erlangt.
Die  Mitglieder  der  Kommission  sollen  vorerst  bei  Streitig-'
leiten  aus  den  einzelnen  Abbeitsverträgen  und  aus  dem  kollektiven
Abkommen  schiedrichterliche  Aufgäben  lösen.  Die  einzelnen  Schiedsgerichte ­
  setzen  sich  folgendermaßen  zusammen:  Arbeitgeber-  und  Arbeiterverbände ­
  bezeichnen  für  die  einzelne  Sitzung  von  jeder  Seite
meist  drei  Beisitzer  zur  Bildung  des  Schiedsgerichts.  Hin  und  wieder ­
  ist  das  Schiedsgericht  mit  nur  4  Beisitzern  besetzt.  Es  sind  nicht
immer  dieselben  Beisitzer.  Den  Vorsitz  in  der  Kommission  führt
der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  Berlin.
Streitende  Parteien  beanspruchen  vor  Beginn  der  Verhandlung ­
  manchmal  die  Znziehnng  von  Beisitzern  ans  einem  gerade
nicht  vertretenem  Verbände,  so  daß  die  betreffende  Streitsache  vorläufig ­
  abgesetzt  werden  muß.
Die  Vereinbarung  über  die  Tätigkeit  der  Schlichtungskommission ­
  ist  demnach  nicht  als  ein  Schiedsvertrag,  sondern  ein  Versprechen ­
  der  Verbände  ftir  sich  und  ihre  Mitglieder  anzusehen,  bei
Leimaibeil  im  Kriege.  g
            
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