Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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inandos  sind  Zuwiderhandlungen  gegen  ein  Verbotsgesetz  und
machen  Verträge  nach  §  134  BGB.  nichtig.  Diese  nunmehrige
Unabdingbarkeit  der  Löhne  ist  als  eine  Erlösung  zu  Preisen.  Es
wird  darauf  hingewiesen,  daß  nach  kürzlicher  Feststellung  der
Schlichtungskommission  ein  Unternehmer,  der  la  u  t  Abkommen ­
  mit  dem  Bekleidungsamt  die  festgesetzten
Löhne  zir  zahlen  hatte,  durch  Gewährung  viel  niedrigerer ­
  Löhne  seine  Arbeiter  um  rund  90  000  Mk.  während  der  letzten
beiden  Jahre  gebracht  hatte.  Der  Arbeitgeber  sagte  den  von  ihm
angenommenen  Arbeitern  stets,  daß  sie  nur  die  von  ihm  stipulierten
  Löhne  erhalten  würden.  Dieser  Freiheit  des  Arbeitsvertrages
gegenüber  stellt  die  Verfügung  des  Generals  von  -K  es  s  e  l  eine
Arbeiterschutzverfügung  dar.  Man  hat  die  Strafandrohung  bemängilt.
  Sie  ist  nichts  Neues.  Arbeiterschutzbestimmnngen  der  Geioerbeordnung
  (z.  B.  schriftlicher  Abschluß  des  Lehrvertrages,  Vorschriften ­
  gegen  den  Truck)  werden  ebenfalls  durch  Strafandrohungen ­
  gestützt.
Aus  der  zwingenden  Rechtsnorm,  die  während  des  Krieges
die  Löhne  regelt,  und  insoweit  die  Vertragsfreiheit  beseitigt,  folgt,
daß  Arbeitgeber  und  Arbeiter  diese  Löhne  durch  Arbeitsvertrag  und
durch  Tarifvertrag  nicht  ändern  können.  Die  Frage,  ob  die  Strafandrohung ­
  des  Oberkommandos  gegen  etwaige  neue  Lohnabreden
anwendbar  bleibt,  muß  deswegen  bejaht  werden.  Nur  das  Bekleidungsamt ­
  wäre  imstande,  falls  es  das  Bedürfnis  erheischt,  Lieferungsbedingungen, ­
  welche  von  den  bisherigen  abweichen,  den  Unternehmern ­
  und  den  sich  zur  Uebernahme  von  Aufträgen  meldenden ­
  Verbänden  aufzuerlegen.  Man  dürfte  zu  erwarten  haben,  das;
eine  zweite  Bekanntmachung  des  Oberkommandos  die  Durchführung ­
  derselben  sofort  sichern  würde.  Dabei  ist  der  von  den  Verbänden ­
  geschlossene  Tarifvertrag  gewiß  nicht  überflüssig.  Der  von
ihnen  geschaffenen  Schlichtnngskommission,  die  durch  den  Erlaß  nicht
betroffen  wird,  gab  erst  das  kollektive  Abkommen  —  abgesehen  von
der  nunmehrigen  Haftung  der  Verbände  und  ihrer  Mitglieder
untereinander  —  den  Geschäftskreis.  An  dieser  Stelle  mag
noch  gesagt  werden,  daß  unter  dem  23.  Februar  1915  das  Kriegs-
            
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