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inandos sind Zuwiderhandlungen gegen ein Verbotsgesetz und
machen Verträge nach § 134 BGB. nichtig. Diese nunmehrige
Unabdingbarkeit der Löhne ist als eine Erlösung zu Preisen. Es
wird darauf hingewiesen, daß nach kürzlicher Feststellung der
Schlichtungskommission ein Unternehmer, der la u t Abkommen
mit dem Bekleidungsamt die festgesetzten
Löhne zir zahlen hatte, durch Gewährung viel niedrigerer
Löhne seine Arbeiter um rund 90 000 Mk. während der letzten
beiden Jahre gebracht hatte. Der Arbeitgeber sagte den von ihm
angenommenen Arbeitern stets, daß sie nur die von ihm stipulierten
Löhne erhalten würden. Dieser Freiheit des Arbeitsvertrages
gegenüber stellt die Verfügung des Generals von -K es s e l eine
Arbeiterschutzverfügung dar. Man hat die Strafandrohung bemängilt.
Sie ist nichts Neues. Arbeiterschutzbestimmnngen der Geioerbeordnung
(z. B. schriftlicher Abschluß des Lehrvertrages, Vorschriften
gegen den Truck) werden ebenfalls durch Strafandrohungen
gestützt.
Aus der zwingenden Rechtsnorm, die während des Krieges
die Löhne regelt, und insoweit die Vertragsfreiheit beseitigt, folgt,
daß Arbeitgeber und Arbeiter diese Löhne durch Arbeitsvertrag und
durch Tarifvertrag nicht ändern können. Die Frage, ob die Strafandrohung
des Oberkommandos gegen etwaige neue Lohnabreden
anwendbar bleibt, muß deswegen bejaht werden. Nur das Bekleidungsamt
wäre imstande, falls es das Bedürfnis erheischt, Lieferungsbedingungen,
welche von den bisherigen abweichen, den Unternehmern
und den sich zur Uebernahme von Aufträgen meldenden
Verbänden aufzuerlegen. Man dürfte zu erwarten haben, das;
eine zweite Bekanntmachung des Oberkommandos die Durchführung
derselben sofort sichern würde. Dabei ist der von den Verbänden
geschlossene Tarifvertrag gewiß nicht überflüssig. Der von
ihnen geschaffenen Schlichtnngskommission, die durch den Erlaß nicht
betroffen wird, gab erst das kollektive Abkommen — abgesehen von
der nunmehrigen Haftung der Verbände und ihrer Mitglieder
untereinander — den Geschäftskreis. An dieser Stelle mag
noch gesagt werden, daß unter dem 23. Februar 1915 das Kriegs-