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über den Entwurf, zu welchen Abgeordnete der Provinzial-Hand-
Werkev-Bereine hinzugezogen worden waren, wünschte man den
§ 18 dahin gefaßt:
Unter Arbeitern (§ 16) werden hier auch diejenigen verstan
den usw.
Eine Begründung für diese Aenderung ist in dem Berhandlungs-
protokolle nicht angegeben. In der hieraus ergangenen Verord
nung vom 9. Februar 1849 betreffend die Einfiihrung von Gewer-
beräten und verschiedenen Abänderungen der Allgemeinen GO.
vom 17. Januar 1845, welche die Bestimmungen gegen den Truck
in den §§ 50—55 (Abschnitt IV Verhältnisse der Lehrlinge, Ge
sellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter) und § 75 aufführt, hat § 52
folgende Fassung erhalten:
Unter Arbeitern (§ 50) werden hier auch diejenigen
verstanden, tvelche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrikin
haber oder für die ihnen gleichgestellten Personell, die zu deren
Gewerbebetriebe nöügen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen,
oder solche an sie absetzen, ohne von d e m B c c k a u s e
dieser Waren an Konsumenten ein Gewerbe zu
machen.
Da Z 52 sich innerhalb der für Fabrikarbeiter geltenden
Vorschriften befindet, konnten die Worte des Art. UI der König
lichen Botschaft von 1848: „in Fabrikstätten oder" als überflüssig
gestrichen werden. Es waren dann die folgenden Worte: „außerhalb
derselben" in „außerhalb der Fabrikstätten" zu ändern.
Die Bestimmungen der preußischen Verordnung vom 9. Fe
bruar 1849 gegen den Truck hat die GO. für den Norddeutschen
Bund vom 21. Juni 1869 ausgenommen und zwar in den §§ 134
bis 139 unter II des Titels VII: „Verhältnisse der Fabrikarbeiter."
§ 52 der Verordnung hat dabei im 8 136 nur eine ganz unwesent
liche redaktionelle Aenderung erfahren, insofern als am Schluß für
„von dem Verkaufe dieser Waren" „aus dem Verkaufe dieser
Waren" gesagt worden ist.
Das Gesetz vom 17. Juli 1878 betreffend die Abänderung der
GO. entfernte die Vorschriften gegen den Truck aus dem Abschnitte