Object: Die Volkswirthschaftslehre

§ 59. Kapital. 
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Eingetheilt aber werden die Kapitalien zunächst je nach 
den Zwecken, zu denen ihre Nutzung zu dienen bestimmt ist, 
in behufs unmittelbarer Befriedigung van Bedürfnissen an 
gewendete Gebrauchskapitalien, Nutzkapitalien, und in 
bei Erwerbung neuer wirthfchaftlicher Güter verwendete 
Erwerbskapitalien, Productivkapitalien. 
Die Nutzungen ersterer dienen zur Beschaffung persönlicher 
Güter oder auch nützlicher Verhältnisse, diejenigen letzterer dagegen 
insbesondere zur Erlangung sachlicher Güter. 
Gebranchskapital können nur solche in Producten bestehende 
Gebrauchsgegenstände werden, welche sich mehr oder weniger an 
dauernd zur unmittelbaren Befriedigung von Bedürfnissen gebrauchen 
lassen, z. B. Wohngebäude, Parkanlagen, Hausgeräthe, Kleider re. 
Diese unterscheiden sich von den zum sogenannten „Verbrauchs- 
Vermögen" gehörigen Verbrauchsgüteru dadurch, daß sie eben nur 
infolge des Gebrauchs schneller oder langsamer verbraucht werden, 
wogegen jene, z. B. Nahrungsmittel re., schließlich doch nur durch 
gleichzeitigen gänzlichen Verbrauch unmittelbare Bedürsnißbefrie- 
diguug zu gewähren vermögen, und deshalb auch bei Benutzung 
hierzu sofort selbst verbraucht werden. 
Manche endlich, welche annehmen, daß die Güter ihre Kapital- 
eigenschaft verlieren, sobald sie in die Hand des Consumenten 
übergehen, in welcher sie nun „Genußvermögen" würden, er 
kennen überhaupt nur das zum „Erwerbsvermögen" gehörige 
Erwerbskapital als eigentliches Kapital an. 
Während die meisten Kapitalien sich ebensowohl für den 
einen als dell anderen Zlveck benutzen lassen, ist die Menge 
der vorhandenen Gebrauchskapitalien doch stets von derjenigen 
der verwendeten Erwerbskapitalien abhängig, lveil jene nur 
mit Hilfe dieser erzeugt werden können. Erstere vermögen 
daher um so bedeutender zu sein, je beträchtlicher letztere 
bereits gelo orden sind. 
Ein und derselbe Kapitalbestandtheil kann je nach dem Zwecke 
seiner Benutzung als Gebrauchskapital oder als Erwerbskapital 
erscheinen. Möbel, Equipagen re. z. B. dienen demjenigen, der
	        
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