§ 59. Kapital.
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Eingetheilt aber werden die Kapitalien zunächst je nach
den Zwecken, zu denen ihre Nutzung zu dienen bestimmt ist,
in behufs unmittelbarer Befriedigung van Bedürfnissen an
gewendete Gebrauchskapitalien, Nutzkapitalien, und in
bei Erwerbung neuer wirthfchaftlicher Güter verwendete
Erwerbskapitalien, Productivkapitalien.
Die Nutzungen ersterer dienen zur Beschaffung persönlicher
Güter oder auch nützlicher Verhältnisse, diejenigen letzterer dagegen
insbesondere zur Erlangung sachlicher Güter.
Gebranchskapital können nur solche in Producten bestehende
Gebrauchsgegenstände werden, welche sich mehr oder weniger an
dauernd zur unmittelbaren Befriedigung von Bedürfnissen gebrauchen
lassen, z. B. Wohngebäude, Parkanlagen, Hausgeräthe, Kleider re.
Diese unterscheiden sich von den zum sogenannten „Verbrauchs-
Vermögen" gehörigen Verbrauchsgüteru dadurch, daß sie eben nur
infolge des Gebrauchs schneller oder langsamer verbraucht werden,
wogegen jene, z. B. Nahrungsmittel re., schließlich doch nur durch
gleichzeitigen gänzlichen Verbrauch unmittelbare Bedürsnißbefrie-
diguug zu gewähren vermögen, und deshalb auch bei Benutzung
hierzu sofort selbst verbraucht werden.
Manche endlich, welche annehmen, daß die Güter ihre Kapital-
eigenschaft verlieren, sobald sie in die Hand des Consumenten
übergehen, in welcher sie nun „Genußvermögen" würden, er
kennen überhaupt nur das zum „Erwerbsvermögen" gehörige
Erwerbskapital als eigentliches Kapital an.
Während die meisten Kapitalien sich ebensowohl für den
einen als dell anderen Zlveck benutzen lassen, ist die Menge
der vorhandenen Gebrauchskapitalien doch stets von derjenigen
der verwendeten Erwerbskapitalien abhängig, lveil jene nur
mit Hilfe dieser erzeugt werden können. Erstere vermögen
daher um so bedeutender zu sein, je beträchtlicher letztere
bereits gelo orden sind.
Ein und derselbe Kapitalbestandtheil kann je nach dem Zwecke
seiner Benutzung als Gebrauchskapital oder als Erwerbskapital
erscheinen. Möbel, Equipagen re. z. B. dienen demjenigen, der