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620 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
drücken des Briefes fast bis zur vollen Androhung eines Krieges. 
Kaiser Wilhelm ließ darauf nach dem Rate Bismarcks die persön— 
liche Korrespondenz mit den Zaren ruhen zugunsten amtlicher 
Auseinandersetzung; zugleich aber sandte er aus eigener Initiative, 
doch unter Mitteilung an Bismarck, den ihm besonders ver— 
trauten General von Manteuffel zur Beruhigung nach Alexan— 
drowo zum Zaren; ja scheute selbst trotz hohen Alters den 
Weg dorthin nicht, um die Gegensätze in persönlicher Aus— 
sprache zu beseitigen. Indes gelang das anscheinend nur hin— 
sichtlich des persönlichen Verhältnisses der beiden Herrscher. 
Fürst Bismarck aber handelte inzwischen. Er sah, daß 
jetzt endgültig zwischen der politischen Freundschaft Rußlands 
und Osterreichs zu wählen war. Und die Besorgnis, daß ein 
russisch-französisches Bündnis schon abgeschlossen sei oder 
wenigstens schwerlich mehr zu vermeiden sein würde, wies ihn 
jetzt erst recht und noch einmal ausdrücklich auf die Freund— 
schaft Österreichs, das seinerseits namentlich auch mit Rücksicht 
auf Italien einer starken Stütze durchaus bedurfte. Am 21. 
bis 24. August 1879 verhandelten Bismarck uud Andrassy zu 
Gastein die Bedingungen eines deutsch-österreichischen Bünd— 
nisses, das dann am 7. Oktober 1879 ratifiziert wurde, nach— 
dem Kaiser Franz Joseph leicht, schweren Herzens dagegen 
und unter schmerzlichem Aufgeben mancher Jugendideale und 
Jugenderinnerungen wie einer langwährenden russenfreundlichen 
Tradition seines Hauses, Kaiser Wilhelm seine Zustimmung 
gegeben hatte. Das Bündnis ist am 3. Februar 1888 durch 
den Reichsanzeiger publiziert worden. Es ist ein Defensiv— 
vertrag, wie er der politischen Lage des Jahres 1879 ent— 
sprach. Der erste Artikel bestimmt, daß beide vertragschließenden 
Teile verpflichtet sind, mit der gesamten Heeresmacht ihrer 
Reiche einander beizustehen und demgemäß den Frieden nur 
gemeinsam und übereinstimmend zu schließen, falls wider Ver—⸗ 
— 
trahenten eins der beiden Reiche von seiten Rußlands angegriffen 
werden sollte. Der zweite Artikel setzt fest: Würde einer der 
Vertragschließenden von einer anderen Macht angegriffen werden,
	        
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