620 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
drücken des Briefes fast bis zur vollen Androhung eines Krieges.
Kaiser Wilhelm ließ darauf nach dem Rate Bismarcks die persön—
liche Korrespondenz mit den Zaren ruhen zugunsten amtlicher
Auseinandersetzung; zugleich aber sandte er aus eigener Initiative,
doch unter Mitteilung an Bismarck, den ihm besonders ver—
trauten General von Manteuffel zur Beruhigung nach Alexan—
drowo zum Zaren; ja scheute selbst trotz hohen Alters den
Weg dorthin nicht, um die Gegensätze in persönlicher Aus—
sprache zu beseitigen. Indes gelang das anscheinend nur hin—
sichtlich des persönlichen Verhältnisses der beiden Herrscher.
Fürst Bismarck aber handelte inzwischen. Er sah, daß
jetzt endgültig zwischen der politischen Freundschaft Rußlands
und Osterreichs zu wählen war. Und die Besorgnis, daß ein
russisch-französisches Bündnis schon abgeschlossen sei oder
wenigstens schwerlich mehr zu vermeiden sein würde, wies ihn
jetzt erst recht und noch einmal ausdrücklich auf die Freund—
schaft Österreichs, das seinerseits namentlich auch mit Rücksicht
auf Italien einer starken Stütze durchaus bedurfte. Am 21.
bis 24. August 1879 verhandelten Bismarck uud Andrassy zu
Gastein die Bedingungen eines deutsch-österreichischen Bünd—
nisses, das dann am 7. Oktober 1879 ratifiziert wurde, nach—
dem Kaiser Franz Joseph leicht, schweren Herzens dagegen
und unter schmerzlichem Aufgeben mancher Jugendideale und
Jugenderinnerungen wie einer langwährenden russenfreundlichen
Tradition seines Hauses, Kaiser Wilhelm seine Zustimmung
gegeben hatte. Das Bündnis ist am 3. Februar 1888 durch
den Reichsanzeiger publiziert worden. Es ist ein Defensiv—
vertrag, wie er der politischen Lage des Jahres 1879 ent—
sprach. Der erste Artikel bestimmt, daß beide vertragschließenden
Teile verpflichtet sind, mit der gesamten Heeresmacht ihrer
Reiche einander beizustehen und demgemäß den Frieden nur
gemeinsam und übereinstimmend zu schließen, falls wider Ver—⸗
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trahenten eins der beiden Reiche von seiten Rußlands angegriffen
werden sollte. Der zweite Artikel setzt fest: Würde einer der
Vertragschließenden von einer anderen Macht angegriffen werden,