Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

1.  Das  Wesen  der  wirtschaftlichen  Konkurrenz.  191

unverzüglich  nach  der  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  in  den  Gesellschaftsblättern ­
  veröffentlichen  müssen.  Für  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
kommen  hier  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  20.  April  1892  (§§  41  und  42)  in
Betracht.
Zu  betonen  ist  noch,  daß  das  neue  Handelsgesetzbuch  den  Begriff  des  Kaufmanns ­
  erweitert  hat,  indem  es  die  Eigenschaft  eines  Kaufmanns  nicht  mehr  allein
von  dem  Betrieb  bestimmterHandelsgeschäfte  abhängig  sein  läßt,  sondern
den  Schwerpunkt  in  die  Art  und  den  Umfang  des  Betriebes  legt.  Infolgedessen ­
  ist  die  Verpflichtung  zur  Buchführung  im  Deutschen  Reiche  vom  Jahre
1900  ab  einer  größeren  Zahl  von  Betrieben  auferlegt,  als  dies  früher  der  Fall  war.
In  Österreich  gilt  das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch,  und  auch  das  Ungarische ­
  Handelsgesetzbuch  vom  1.  Januar  1876  stimmt  mit  diesem  Gesetzbuch  ziemlich
genau  überein.
Zur  Buchführung  verpflichtet  sind  auch  die  eingetragenen  Genossenschaften  nach
dem  Gesetze  vom  1.  Mai  1889  (in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai
1898).  Das  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908,  §  33,  verpflichtet  die  Kursmakler  zur
Führung  eines  Tagebuchs,  das  vor  dem  Gebrauche  dem  Börsenvorftande  zur  Beglaubigung ­
  der  Zahl  der  Blätter  vorzulegen  ist.  Das  Depotgesetz  vom  5.  Juli  1896
verpflichtet  den  Kaufmann,  der  fremde  Wertpapiere  zur  Aufbewahrung  übernimmt,
zur  Führung  eines  Handelsbuchs,  in  welches  die  Papiere  nach  Gattung,  Nennwert,
Nummer  oder  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen  einzutragen  sind.
Für  Notenbanken  sind  im  Bankgesetz  vom  14.  März  1875,  für  Hypothekenbanken ­
  im  Gesetz  vom  13.  Juli  1899,  für  Versicherungsunternehmungen  im  Gesetz
über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  besondere  Buchführungs-
  bezw.  Bilanzvorschriften  gegeben.
Endlich  kommen  in  Betracht  die  Bestimmungen  der  Deutschen  Konkursordnung
vom  10.  Februar  1877  (in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898),  wonach  Schuldner,  die
ihre  Zahlung  eingestellt  haben,  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren
eröffnet  ist,  wegen  betrüglichen  Bankerutts  unter  anderem  mit  Zuchthaus  bestraft
werden,  wenn  sie  in  der  Absicht,  ihre  Gläubiger  zu  benachteiligen,  unterlassen  haben,
Handelsbücher  zu  führen,  oder  ihre  Handelsbücher  vernichtet,  verheimlicht  oder  so
geführt  oder  verändert  haben,  daß  dieselben  keine  Übersicht  des  Vermögenszustandes
gewähren.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht
unter  3  Monaten  ein  (§  239).  Wegen  einfachen  Bankerutts  werden  solche  Schuldner
mit  Gefängnis  bis  zu  2  Jahren  bestraft,  wenn  sie  unterlassen  haben,  Handelsbücher
zu  führen,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder  unordentlich  geführt  haben,
oder  wenn  sie  unterlassen  haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen
Zeit  zu  ziehen  (§  240).

VIII.  Der  Wettbewerb  im  Handel,  besonders  im  Kleinhandel.

1.  Das  Wesen  der  wirtschaftlichen  Konkurrenz.
Von  Gustav  v.  Schmoller.
S  ch  m  o  l  l  e  r  ,  Grundriß  der  allgemeinen  Volkswirtschaftslehre.  2.  Teil.  1.—6.  Stuft.
Leipzig,  Duncker  &  Humblot,  1904.  S.  43-46.
Was  verstehen  wir  unter  Konkurrenz,  unter  Wettbewerb?  Concurrere  heißt
zusammen-,  nebeneinander  herlaufen.  Wir  denken  dabei  jedenfalls  an  einen  gesell ­
            
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