342 Zweiter Teil. Handel. XVI. Amtliche Handelsvertretungen.
und kleine Landwirtschaft Betreibenden für die Erhaltung des Staates und die
Förderung feiner Aufgaben nach allen Seiten hin von ausschlaggebender Wichtigkeit
ist. Man begreift heute, daß das Gedeihen von Handel, Industrie und Landwirtschaft
nicht allein den betreffenden Unternehmern und deren Angestellten und
Arbeitern nützlich ist, sondern daß von dem Befinden unserer heimischen Volkswirtschaft,
wie das bienetre der Gesamtheit der Bevölkerung, so auch das der Gesamtheit
des Staates abhängt. So erklärt es sich, daß man sich mehr und mehr mit dem
Gedanken befreundet, in den Selbstverwaltungskörpern der Kreise des werbenden
Lebens, d. i. in unserem Falle der Kreise von Handel und Gewerbe, in den Handelskammern
und kaufmännischen Korporationen, nicht mehr bloß eine mehr oder weniger
beachtenswerte Spielerei oder einen Blitzableiter für die jeweilige Unzufriedenheit
der Kreise unseres Gew erbestand es zu suchen, sondern dort eine überaus nützliche
Institution zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der auf sie angewiesenen
Jnteressenkreise zu erblicken, dort einen Ansatz zur Selbstverwaltung zu finden, der
der Staat immer größere Rechte zu delegieren hat, da eine derartige richtig ausgestattete
Selbstverwaltung sehr wohl geeignet sein kann, sowohl die Interessen der
zu ihr und in ihr verbundenen gesellschaftlichen Klassen zu fördern, als dem Staat
Aufklärung und Hilfe zu bieten bei der von ihm den Interessen der in ihm verbundenen
Gesellschaft zu widmenden Sorge.
Der naive Standpunkt des seinerzeit im Preußischen Abgeordnetenhause gelegentlich
der Beratung des Handelskammergesetzes vom 24. Februar 1870 erstatteten
Kommissionsberichtes, welcher erklärte, daß eine legislative Anordnung der Handelskammern
zwar keine Notwendigkeit sei, daß man aber, da denselben das Zugeständnis
der Nützlichkeit und selbst eines relativen Bedürfnisses immerhin nicht zu versagen sei,
habe anerkennen müssen, daß prinzipielle Bedenken gegen eine Befassung der Gesetzgebung
mit diesem Gegenstand hätten zurücktreten müssen, — eine derartig naive
Auffassung, die yunsi um Entschuldigung bittet, weil sie sich mit der Regelung dieser
Selbstverwaltung des werbenden Lebens befassen soll, ist heute glücklicherweise nicht
mehr möglich. Man hat unterdessen einsehen gelernt, daß in dem hastenden Getriebe
des geschäftlichen Verkehrs unserer Tage weder die Gesetzgebung noch die Verwaltung
bei gewissenhafter Wahrnehmung der ihnen beschiedenen Obliegenheiten eines
Organs, welches sie über den Pulsschlag unseres wirtschaftlichen Lebens fortlaufend
unterrichtet, entraten können, und daß einem solchen Organ auch weitgehende Selbstverwaltung
seiner eigenen Angelegenheiten zuzugestehen sei. Die Akten unseres
Reichsamts des Innern, sowie diejenigen der Handelsministerien aller deutschen Staaten
können in der Tat laut redendes Zeugnis dafür ablegen, in welcher anregenden und
aufklärenden Weise schon die bestehenden Handelskammern und Korporationen, trotz
ihrer bisherigen mangelhaften Verfassung*), zu Nutz und Frommen des staatlichen
Gemeinwohls und zur Förderung zugleich der Interessen der in ihnen Verbundenen
beigetragen haben.
Vor Ihnen bedarf es darüber keiner weiteren Auseinandersetzung. Wer wie
Sie täglich am sausenden Webstuhl der Arbeit seinen Platz behauptet, der weiß, daß
der wirkliche Nerv, der unserem ganzen Gesellschafts- und Staatskörper erst das Leben
ermöglicht, in den Erträgen der im weitesten Sinne des Wortes gewerblichen Tätigkeit
unseres Volkes zu suchen ist, und daß der Schornstein weder von der Liebe noch
von der abstrakten Weisheit unserer Dichter und Denker raucht, sondern daß das
prosaische Heizmaterial für die dem Menschendasein unentbehrliche Wärme durch
harte Arbeit gefördert und erworben werden muß.
*) Über die gegenwärtige Organisation der Handelskammern in Preußen s. den
Aufsatz von Lusensky S. 343ff. — G. M.