Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  21.  Steuerzahlung  im  Girowege.  87

ist  wahrscheinlich,  daß  das  private  Steuer-Girokonto  des  Erhebers
zugleich  für  diesen  Zweck  diente.  Möglicherweise  wurden  in  diesem
Konto  untereinander  alle  Einnahmen  gebucht,  gleichviel  ob  sie
seitens  des  Erhebers  eingezogen  und  an  den  Speicher  abgeführt  oder
von  den  Steuerpflichtigen  körperlich  oder  im  Girowege  dem  Speicher
zur  Gutschrift  auf  jenes  Konto  überwiesen  worden  waren.  So  wurde
das  private  Girokonto  des  Erhebers  zum  Dienstkonto.
Die  Steuerzahlung  von  seiten  der  steuerpflichtigen  Giroguthaber ­
  im  Wege  des  Giro  Verfahrens  ist  der  Kegierung  sehr  erwünscht ­
  gewesen,  weil  der  Bezogene  und  die  Getreidesteuer-Einnahmestelle
  eine  und  dieselbe  Dienststelle  ist,  nämlich  der
Staatsspeicher.  Im  Falle  einer  Steuerzahlung  im  Girowege  bleibt
das  Getreide  lagern,  wo  es  lagert,  d.  i.  im  Staatsspeicher  ;  es  erfolgt
lediglich  buchmäßig  eine  Wegschrift  vom  Konto  des  Steuerzahlers
und  eine  Gutschrift  auf  das  Einnahmekonto  (Dienstkonto)  des  Erhebers. ­
  Hinterher  erfolgt  wieder  die  Wegschrift  vom  Konto  des
Erhebers  und  die  Gutschrift  auf  das  betreffende  Etats-Einnahmekonto ­
  des  Staates.  Diese  Art  der  Zahlung  von  Getreidesteuem
verursacht  also  der  Behörde  die  denkbar  kleinste  Mühewaltung.
Wenn  der  Inhaber  eines  Bank-Girokontos  seine  Geldsteuern
im  Girowege  zahlt,  müssen  die  Steuern  seitens  der  Bank  an  die
Staatskasse  abgeführt  werden;  ebenso  muß  verfahren  werden,
wenn  Nichtinhaber  von  Bank  -  Girokonten  ihre  Geldsteuem  auf
das  Girokonto  eines  Steuererhebers  oder  Steuerpächters  bei  der
Bank  einzahlen  (s.  Abschn.  55).  Dieses  Abführen  fällt  bei  den  im
Girowege  gezahlten  Getreidesteuern  fort.
Von  Getreidesteuerzahlung  im  Girowege  handelt  vielleicht
P.  Oxy.  III  617  (um  135  n.  Chr.).  Die  Urkunde  ist  von  den
Herausgebern  nur  im  Auszuge  veröffentlicht  worden:  „receipt
for  6Vi  artabae  of  wheat,  òiecrT(áXricrav)^  eîç  xò  bripocnov  àírò  Oé-|Li(aToç)
  Aiovu(ffíou).“  Hier  quittiert  der  Staatsspeicher  über  eine
Weizenzahlung;  die  Zahlung  ist  an  den  Staatsspeicher  (eiç  xò
òripócriov)  gerichtet,  sie  erfolgt  durch  Wegschrift  vom  Girokonto ­
  des  Dionysios  (úttò  Oépaxoç  Aiovucríou).  Die  Zahlung  ist
also  eine  Girozahlung;  daher  steht  auch  das  für  Girozahlungen
verwendete  Schlagwort  òieuxáXricrav,  denn  die  Wegschrift  geschieht
auf  Grund  einer  Giroanweisung  (òiaaxoXiKÓv)*.  Freilich  gibt  die

‘  Subjekt  sind  x  dprdßai.
*  vgl.  Abschn.  27.
            
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