Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  29.  Gegenzeichnung  der  Behörde.

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XÓTOV  TÓSopev,  [ibç]  òéov  èaiív,  d.  h.  „wir  beantragen,  aus  der
Stadtkämmerei  uns  zur  Bezahlung  von  Baumaterialien  auf  Abschlag
drei  Talente  zu  überweisen,  über  die  wir  Rechnung  legen  werden,
wie  es  die  Vorschrift  erheischt“.  Die  Kassenverfügung  an  die  Stadtkämmerei, ­
  die  auf  Grund  dieses  Antrages  ausgefertigt  sein  wird,
ist  uns  nicht  erhalten.
In  derselben  Weise  müssen  auch  Leute,  die  außerhalb  des  Beamtenverhältnisses ­
  stehen,  ihre  Forderungen  durch  einen  Zahlungsantrag ­
  geltend  machen.  So  beantragen  in  P.  Stud.  Pal.  V  54—56
sowie  70  und  72  ff.  (um  267  n.  Chr.)  die  Sieger  in  den  großen
Wettspielen  die  Ausbezahlung  ihres  Ehrensoldes  bei  der  Stadt  mit
der  Formel:  aiToOpai  èiTKJTaXfivaí  poi  dirò  ttoXitikoO  Xótou  inrèp
ôvpujvíujv  pou  iZ)v  èvÍKncra  ktX.
Kehren  wir  nunmehr  zu  P.  Fay.  18  a  zurück,  so  ist  zu  beachten, ­
  daß  auch  die  Auszahlung  des  staatlichen  Saatdarlehens  von
den  empfangsberechtigten  Staatsbauem  zunächst  beantragt  werden
mußte.  Das  tat  aber  nicht  jeder  Staatsbauer  einzeln  für  sich,  vielmehr ­
  wandte  er  sich  dieserhalb  an  den  Vorstand  seiner  Genossenschaft. ­
  Der  Vorstand  dieser  Genossenschaften  besitzt  gewissermaßen ­
  ein  halbamtliches  Gepräge  infolge  seiner  beständigen  nahen
Beziehungen  zu  den  Staatsbehörden.  Daher  kommt  es,  daß  der
Vorstand  nicht  lediglich  einen  Zahlungsantrag  ausschreibt,  sondern
mit  dem  Anträge  die  Zahlungsanweisung  verbindet.  So
erleichtert  er  der  Staatsbehörde  die  Arbeit.  Diese  Zahlungsanweisung
sieht  einer  Giroanweisung  sehr  ähnlich.  Während  aber  der  Vorstand ­
  Giroanweisungen  unmittelbar  an  den  Staatsspeicher
sendet  —  denn  über  ihr  Privatgetreide  kann  die  Genossenschaft
frei  verfügen  —,  geht  diese  Zahlungsanweisung  zunächst  an  den
TOTtápxnÇ  rind  an  den  Kuj)LioTpa)LiiuaTeúç.  Durch  deren  Gegenzeichnung
erhält  die  Anweisung  (Kassenverfügung)  ihre  Gültigkeit.
Noch  an  einem  anderen  Beispiele  möchte  ich  zeigen,  wie
die  behördliche  Gegenzeichnung  dazu  dient,  die  Kassenverfügung ­
  von  einer  Giroanweisung  zu  unterscheiden.
P.  Fay.  18b  (1.  Jahrh.  v.  Chr.)  lautet:
’  OvvOùqppeiç  YpappaTeùç  KTrivoTpó(pu)[v]  BuKXiáòoç  ’Akoucti-Xáuui
  (TiToXÓTUJi  TfiÇ  «[iijTÍjç  xaípeiv.  MéTp(po'ov)  ..va.[  ]•
(póp[e]Tpov  .  .  èK  t(oô)  [àtopjaŒTOû  1  ZupiaKoO  TtupoO  [àp-‘
  vgl.  die  Berichtigung  von  Rostowzew,  Archiv  III  S.  210  Anm.  1.  Über
den  TTupôç  àYopaoTÓç  vgl.  oben  S.  70.
            
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