Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

zum  Staatsspeicher  schaffte,  weil  für  eine  einmalige  Fuhre  die  Menge
zu  groß  war.  Der  Speicherverwalter  wußte,  als  er  die  erste  Fuhre
erhielt,  daß  die  zweite  sogleich  nachfolgen  würde,  darum  hielt  er
die  Quittung  zunächst  zurück  und  zog  erst  bei  der  zweiten  Einlieferung ­
  die  Gesamtsumme.  Jedenfalls  dürfen  wir  annehmen,  daß
der  Zahler  Amenrosis  die  Kranzsteuer  körperlich  einzahlte,  nicht
etwa  im  Girowege.  Bei  einer  Girozahlung  hätte  Amenrosis  am
18.  Payni  nicht  zwei  getrennte  Giroanweisungen  (über  13  und
15  Artaben)  ausgestellt,  sondern  nur  eine  einzige  über  28  Artaben,
und  die  Bescheinigung  des  Speicherverwalters  würde  dann  über
28  Artaben  lauten,  nicht  getrennt  über  zwei  Haufen.
Die  vorbehandelte  Bescheinigung  ist  vermutlich  eine  dem
Zahler  Amenrosis  vom  Staatsspeicher  behändigte  Giroquittung.
Wäre  sie  eine  dem  Zahlungsempfänger  (Steuererheber)  behändigte
Giromeldung,  so  würde  der  Staatsspeicher  die  beiden  an  demselben ­
  Tage  eingezahlten  Haufen  wohl  nicht  getrennt,  sondern  in
einer  einzigen  Summe  zusammengefaßt  haben.  Die  Quittung  enthält
keine  Bemerkung  darüber,  daß  die  Buchung  auf  das  Konto  des
Kranzsteuererhebers  geschah,  indessen  wäre  eine  solche  Bemerkung
für  den  Zahler  auch  bedeutungslos  gewesen.
Da  der  Staatsspeicher  die  Kranzsteuer  nicht  unmittelbar  von
den  Zahlungspflichtigen  erhob,  da  vielmehr  die  Erhebung  besonderen ­
  Erhebern  i  zufiel,  so  kann  diese  Zahlung  an  den  Staatsspeicher
statt  an  den  Erheber  nur  dadurch  erklärt  werden,  daß  die  Zahlung
auf  das  Girokonto  des  Erhebers  geschah  (vgl.  oben  S.  86).
Das  Ostrakon  Kr.  15  bei  Zereteli,  Archiv  V  S.  174,  (135  n.  Ohr.)
lautet  :
Mé(Tpniaa)  8r|a(aupo0)  |LiTi(TpoTTÓXeujç)  Y(ev)ri(|LiaToç)  Ke
(ëiouç)  Kop(iLióòou)  ’Avtuj(vívou)  Kaícrapoç  t(oû)  K(upíou),
’E(Tri)qp  ï.  T(TTèp)  N(ótou)  ôv(ó|uaTOç)  "Qpoo  Aioyevoug  (îtupoO)
  é'KT(ov),  T(iveTai)  (nupoO)  C'.  Ajuihvioç  (T(e(T)ri(iaeiuujaai)
(TTUpoO)  c'.
Hier  wird  eine  Weizenabgabe  íiirèp  Nótou  gezahlt.  Das  ist
eine  Abgabe,  welche  stadtbezirksweise^  veranlagt  und  einge-‘

  Nach  P.  Fay.  14  (124  v.  Chr.)  wird  die  Geld-Kranzsteuer  in  ptolemäischer
  Zeit  von  den  itpdKTopeç  erhoben;  daher  wird  auch  die  Getreide-Kranzsteuer
  von  den  TrpdKTopeç  erhoben  worden  sein.  Ebenso  ist  es  in  römischer ­
  Zeit.  Vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  580.
*  vgl.  die  Zahlungen  'Nótou’,  'Nótou  ko!  Aigóg’  sowie  'XdpoKoç’  bei
Wilcken,  Ostraka  II  S.  488  f.
            
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