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Teil III. Geld-Giroverkehr.
Steuern des Gaues nennen. Unter ihm arbeitet eine Schar von
Hülfskontrollbeamten mit dem Titel ßor|60g\ x^ipn^Tiíç^, TrpaTpateu-
Ttíç^ u. ähnl. Gegenstand der Kontrolle sind alle diejenigen Steuern,
die man als Gebühren, Gefälle, Zölle u. dgl. bezeichnet, deren
Fälligkeit also nicht vorausgesehen werden kann und deren Er
hebung von Fall zu Fall eintreten muß^. Es sind das die losen
Steuern“. Den Gegensatz bilden die festen Steuern, die im voraus
fest veranschlagt und in einer Hebeliste ausgeworfen werden.
Bei den festen Steuern konnten die Pächter und Erheber weiter
nichts tun, als eben das einzuziehen, was ihnen Posten für Posten
im voraus in den Hebelisten zugeschrieben worden war. Die richtige
Erhebung und Verrechnung der losen Steuern aber mußte durch
eine Schar von Kontrollbeamten überwacht werden. So ist es auch
heute bei uns.
Zu den festen Steuern gehören z. B. die Kopfsteuer, die
Webersteuer, die Dammsteuer. Diese Steuern sind es auch, die
in P. Oxy. II 288 und 289 bei den Banken eingezahlt werden
(siehe S. 252). Es tritt in beiden Urkunden als vierte Steuer noch
die Schweinesteuer hinzu, die wir ebenfalls als feste, im voraus
veranlagte Steuer werden ansehen können®. Von diesen festen
Steuerarten gehören die Webersteuer und die Schweinesteuer zu
den verpachteten’ Steuern, die Kopfsteuer und die Dammsteuer
zu den nicht verpachteten® Steuern.
‘ BGU. 221, 5 (200 n. Chr.) ; P. Teb. II 606 (210 n. Chr.).
* BGU. 345, 5 (207 n. Chr.).
» BGU. 856, 6 (213 n. Chr.) ; P. Teb. II 580 (155 n. Chr.).
* Auch die Fischereisteuer (Berechtigung des Fischens auf einem be
stimmten Wasser, z. B. auf den nach der Überflutung zurückgebliebenen
Tümpeln,) und die Weidesteuer (Berechtigung des Beweidens einer Trift oder
eines Ackers nach der Ernte) lassen sich nicht grundsätzlich im voraus ver
anlagen. Wilcken rechnet die Fischereisteuer zu den verpachteten Steuern
(Ostraka I S. 141), die Weidesteuer dagegen zu den nicht verpachteten Steuern
(Ostraka I S. 580).
® Dahin gehören außer den bereits genannten z. B. noch die ¿kctootíj
Koi TT€VTiiKooTf| (Wilcken, Ostraka I S. 358), die bcKÜTTi iuoöxujv (P. Teb.
II 605; 606; 607), ferner biiT\(ibiLiaxoç?) Xaxa(voTrú)\ou?) (P. Teb. II
360), die Abgabe bpayiLiaxirfíaç koI aaKKrjYÍaç (P. Teb. II 356), die Opfer
gebühr (BGU. 463) usw.
* Ferner die Steuer des P. Fay. 153, in der ich (Archiv IV S. 105) die
Kopfsteuer vermutete, die aber das ouvxdEipov ist. Vgl. Kenyon, P. Lond.
lU S. VII ; Grenfell und Hunt, P. Teb. II 349 Einl.
' Wilcken, Ostraka I S. 576 und 310.
® Wilcken, Ostraka I S. 579 und 581.