Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Steuern des Gaues nennen. Unter ihm arbeitet eine Schar von 
Hülfskontrollbeamten mit dem Titel ßor|60g\ x^ipn^Tiíç^, TrpaTpateu- 
Ttíç^ u. ähnl. Gegenstand der Kontrolle sind alle diejenigen Steuern, 
die man als Gebühren, Gefälle, Zölle u. dgl. bezeichnet, deren 
Fälligkeit also nicht vorausgesehen werden kann und deren Er 
hebung von Fall zu Fall eintreten muß^. Es sind das die losen 
Steuern“. Den Gegensatz bilden die festen Steuern, die im voraus 
fest veranschlagt und in einer Hebeliste ausgeworfen werden. 
Bei den festen Steuern konnten die Pächter und Erheber weiter 
nichts tun, als eben das einzuziehen, was ihnen Posten für Posten 
im voraus in den Hebelisten zugeschrieben worden war. Die richtige 
Erhebung und Verrechnung der losen Steuern aber mußte durch 
eine Schar von Kontrollbeamten überwacht werden. So ist es auch 
heute bei uns. 
Zu den festen Steuern gehören z. B. die Kopfsteuer, die 
Webersteuer, die Dammsteuer. Diese Steuern sind es auch, die 
in P. Oxy. II 288 und 289 bei den Banken eingezahlt werden 
(siehe S. 252). Es tritt in beiden Urkunden als vierte Steuer noch 
die Schweinesteuer hinzu, die wir ebenfalls als feste, im voraus 
veranlagte Steuer werden ansehen können®. Von diesen festen 
Steuerarten gehören die Webersteuer und die Schweinesteuer zu 
den verpachteten’ Steuern, die Kopfsteuer und die Dammsteuer 
zu den nicht verpachteten® Steuern. 
‘ BGU. 221, 5 (200 n. Chr.) ; P. Teb. II 606 (210 n. Chr.). 
* BGU. 345, 5 (207 n. Chr.). 
» BGU. 856, 6 (213 n. Chr.) ; P. Teb. II 580 (155 n. Chr.). 
* Auch die Fischereisteuer (Berechtigung des Fischens auf einem be 
stimmten Wasser, z. B. auf den nach der Überflutung zurückgebliebenen 
Tümpeln,) und die Weidesteuer (Berechtigung des Beweidens einer Trift oder 
eines Ackers nach der Ernte) lassen sich nicht grundsätzlich im voraus ver 
anlagen. Wilcken rechnet die Fischereisteuer zu den verpachteten Steuern 
(Ostraka I S. 141), die Weidesteuer dagegen zu den nicht verpachteten Steuern 
(Ostraka I S. 580). 
® Dahin gehören außer den bereits genannten z. B. noch die ¿kctootíj 
Koi TT€VTiiKooTf| (Wilcken, Ostraka I S. 358), die bcKÜTTi iuoöxujv (P. Teb. 
II 605; 606; 607), ferner biiT\(ibiLiaxoç?) Xaxa(voTrú)\ou?) (P. Teb. II 
360), die Abgabe bpayiLiaxirfíaç koI aaKKrjYÍaç (P. Teb. II 356), die Opfer 
gebühr (BGU. 463) usw. 
* Ferner die Steuer des P. Fay. 153, in der ich (Archiv IV S. 105) die 
Kopfsteuer vermutete, die aber das ouvxdEipov ist. Vgl. Kenyon, P. Lond. 
lU S. VII ; Grenfell und Hunt, P. Teb. II 349 Einl. 
' Wilcken, Ostraka I S. 576 und 310. 
® Wilcken, Ostraka I S. 579 und 581.
	        
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