Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Steuern  des  Gaues  nennen.  Unter  ihm  arbeitet  eine  Schar  von
Hülfskontrollbeamten  mit  dem  Titel  ßor|60g\  x^ipn^Tiíç^,  TrpaTpateu-Ttíç^
  u.  ähnl.  Gegenstand  der  Kontrolle  sind  alle  diejenigen  Steuern,
die  man  als  Gebühren,  Gefälle,  Zölle  u.  dgl.  bezeichnet,  deren
Fälligkeit  also  nicht  vorausgesehen  werden  kann  und  deren  Erhebung ­
  von  Fall  zu  Fall  eintreten  muß^.  Es  sind  das  die  losen
Steuern“.  Den  Gegensatz  bilden  die  festen  Steuern,  die  im  voraus
fest  veranschlagt  und  in  einer  Hebeliste  ausgeworfen  werden.
Bei  den  festen  Steuern  konnten  die  Pächter  und  Erheber  weiter
nichts  tun,  als  eben  das  einzuziehen,  was  ihnen  Posten  für  Posten
im  voraus  in  den  Hebelisten  zugeschrieben  worden  war.  Die  richtige
Erhebung  und  Verrechnung  der  losen  Steuern  aber  mußte  durch
eine  Schar  von  Kontrollbeamten  überwacht  werden.  So  ist  es  auch
heute  bei  uns.
Zu  den  festen  Steuern  gehören  z.  B.  die  Kopfsteuer,  die
Webersteuer,  die  Dammsteuer.  Diese  Steuern  sind  es  auch,  die
in  P.  Oxy.  II  288  und  289  bei  den  Banken  eingezahlt  werden
(siehe  S.  252).  Es  tritt  in  beiden  Urkunden  als  vierte  Steuer  noch
die  Schweinesteuer  hinzu,  die  wir  ebenfalls  als  feste,  im  voraus
veranlagte  Steuer  werden  ansehen  können®.  Von  diesen  festen
Steuerarten  gehören  die  Webersteuer  und  die  Schweinesteuer  zu
den  verpachteten’  Steuern,  die  Kopfsteuer  und  die  Dammsteuer
zu  den  nicht  verpachteten®  Steuern.
‘  BGU.  221,  5  (200  n.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  606  (210  n.  Chr.).
*  BGU.  345,  5  (207  n.  Chr.).
»  BGU.  856,  6  (213  n.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  580  (155  n.  Chr.).
*  Auch  die  Fischereisteuer  (Berechtigung  des  Fischens  auf  einem  bestimmten ­
  Wasser,  z.  B.  auf  den  nach  der  Überflutung  zurückgebliebenen
Tümpeln,)  und  die  Weidesteuer  (Berechtigung  des  Beweidens  einer  Trift  oder
eines  Ackers  nach  der  Ernte)  lassen  sich  nicht  grundsätzlich  im  voraus  veranlagen. ­
  Wilcken  rechnet  die  Fischereisteuer  zu  den  verpachteten  Steuern
(Ostraka  I  S.  141),  die  Weidesteuer  dagegen  zu  den  nicht  verpachteten  Steuern
(Ostraka  I  S.  580).
®  Dahin  gehören  außer  den  bereits  genannten  z.  B.  noch  die  ¿kctootíj
Koi  TT€VTiiKooTf|  (Wilcken,  Ostraka  I  S.  358),  die  bcKÜTTi  iuoöxujv  (P.  Teb.
II  605;  606;  607),  ferner  biiT\(ibiLiaxoç?)  Xaxa(voTrú)\ou?)  (P.  Teb.  II
360),  die  Abgabe  bpayiLiaxirfíaç  koI  aaKKrjYÍaç  (P.  Teb.  II  356),  die  Opfergebühr ­
  (BGU.  463)  usw.
*  Ferner  die  Steuer  des  P.  Fay.  153,  in  der  ich  (Archiv  IV  S.  105)  die
Kopfsteuer  vermutete,  die  aber  das  ouvxdEipov  ist.  Vgl.  Kenyon,  P.  Lond.
lU  S.  VII  ;  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  349  Einl.
'  Wilcken,  Ostraka  I  S.  576  und  310.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  579  und  581.
            
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