Abschn. 3. Die ptolemäischen Staatskassen und Banken.
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Abschnitt 3.
Die ptolemäischen Staatskassen und Banken.
Wie schon Wilcken hervorgehoben hat\ besitzt das griechische
Wort ‘rpáneía’ eine zwiefache Bedeutung: „Staatskasse“ und
„Bank“. Die Staatskasse ist eine Behörde, die nicht bloß mit
der Vereinnahmung und Verausgabung von Staatsgeldem sich be
faßt, sondern auch den gesamten mit den staatlichen Einnahmen
und Ausgaben zusammenhängenden Verwaltungsdienst wahrnimmt
Die Staatskasse führt einen umfangreichen dienstlichen Schrift
wechsel mit den übrigen Behörden in Sachen der staatlichen
Finanzverwaltung und bildet ein wichtiges Glied in der Kette der
Verwaltungsbehörden^ Die Bank dagegen hat keine behördliche
Stellung; sie macht es sich zur Aufgabe, dem privaten Geld
verkehre der Bevölkerung dienstbar zu sein.
Finden wir in den Urkunden eine ßaaiXiKf) ipáiteía (ptolem.
Zeit) * oder eine òripocría rpárreZa (röm. Zeit), so sind wir sicher,
daß wir die Staatskasse vor uns haben. Sehr oft aber fehlt diese
zusätzliche Bezeichnung, und in solchen Fällen sind wir genötigt,
aus dem allgemeinen Inhalte heraus oder auf Grund besonderer
Anhaltepunkte die Frage zu beantworten, ob die Staatskasse oder
eine Bank gemeint ist.
Auch die ptolemäischen Tempel besitzen ihre rpáneZiai Diese
rpáneZm sind keine Tempelbanken®, sondern Tempelkassen, die
für den Geschäftsbereich der Tempel die Finanzverwaltung in
Händen haben. Ob sie nebenbei Bankgeschäfte betrieben, wissen
wir nicht’.
» Ostraka I S. 635; Archiv V S. 212.
* So bestimmt z. B. der kgl. Erlaß P. Par. 62 Kol. 2, 1 ff., daß die mit
der Steuerpacht zusammenhängenden aupßoXa niedergelegt werden sollen ¿ui
xfiç ßoöiXiKfi? TpauéZriç pev’ àvaTpacpnç ¿ucppaTiopéva úuô [tújv ... .]ujv koí
ToO xpauelÍTOu. Ähnlich P. Teb. I 27, 58.
® Über Wesen und Tätigkeit der ptolemäischen Staatskasse vgl. im
einzelnen Wilcken, Ostraka I S. 630 ff. ; Bouché-Leclercq, Biist. des Lagides III
S. 363 ff.
* z. B. P, gr. Eleph. 27 a, 21 (223/2 v. Chr.).
® P. gr. Eleph. 10 (223/2 v. Chr.): ¿uiXaßibv uapà tOùv xpaueZiTiûv
xiûv év xoîç iepoîç x[à] ueuxiUK[ó]xa eiç xô év ’AuôXXtuy[oç] uóXei xfi[i
pJefdXqi lepôv kxX. Vgl. dazu Anm. 7.
* Rubensohn, P. gr. Eleph. S. 45.
’’ Wilcken, Archiv V S. 212 f., wirft die Frage auf, ob die in P. gr. Eleph.