Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  3.  Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken.

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Abschnitt  3.
Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken.
Wie  schon  Wilcken  hervorgehoben  hat\  besitzt  das  griechische
Wort  ‘rpáneía’  eine  zwiefache  Bedeutung:  „Staatskasse“  und
„Bank“.  Die  Staatskasse  ist  eine  Behörde,  die  nicht  bloß  mit
der  Vereinnahmung  und  Verausgabung  von  Staatsgeldem  sich  befaßt, ­
  sondern  auch  den  gesamten  mit  den  staatlichen  Einnahmen
und  Ausgaben  zusammenhängenden  Verwaltungsdienst  wahrnimmt
Die  Staatskasse  führt  einen  umfangreichen  dienstlichen  Schriftwechsel ­
  mit  den  übrigen  Behörden  in  Sachen  der  staatlichen
Finanzverwaltung  und  bildet  ein  wichtiges  Glied  in  der  Kette  der
Verwaltungsbehörden^  Die  Bank  dagegen  hat  keine  behördliche
Stellung;  sie  macht  es  sich  zur  Aufgabe,  dem  privaten  Geldverkehre ­
  der  Bevölkerung  dienstbar  zu  sein.
Finden  wir  in  den  Urkunden  eine  ßaaiXiKf)  ipáiteía  (ptolem.
Zeit)  *  oder  eine  òripocría  rpárreZa  (röm.  Zeit),  so  sind  wir  sicher,
daß  wir  die  Staatskasse  vor  uns  haben.  Sehr  oft  aber  fehlt  diese
zusätzliche  Bezeichnung,  und  in  solchen  Fällen  sind  wir  genötigt,
aus  dem  allgemeinen  Inhalte  heraus  oder  auf  Grund  besonderer
Anhaltepunkte  die  Frage  zu  beantworten,  ob  die  Staatskasse  oder
eine  Bank  gemeint  ist.
Auch  die  ptolemäischen  Tempel  besitzen  ihre  rpáneZiai  Diese
rpáneZm  sind  keine  Tempelbanken®,  sondern  Tempelkassen,  die
für  den  Geschäftsbereich  der  Tempel  die  Finanzverwaltung  in
Händen  haben.  Ob  sie  nebenbei  Bankgeschäfte  betrieben,  wissen
wir  nicht’.
»  Ostraka  I  S.  635;  Archiv  V  S.  212.
*  So  bestimmt  z.  B.  der  kgl.  Erlaß  P.  Par.  62  Kol.  2,  1  ff.,  daß  die  mit
der  Steuerpacht  zusammenhängenden  aupßoXa  niedergelegt  werden  sollen  ¿ui
xfiç  ßoöiXiKfi?  TpauéZriç  pev’  àvaTpacpnç  ¿ucppaTiopéva  úuô  [tújv  ...  .]ujv  koí
ToO  xpauelÍTOu.  Ähnlich  P.  Teb.  I  27,  58.
®  Über  Wesen  und  Tätigkeit  der  ptolemäischen  Staatskasse  vgl.  im
einzelnen  Wilcken,  Ostraka  I  S.  630  ff.  ;  Bouché-Leclercq,  Biist.  des  Lagides  III
S.  363  ff.
*  z.  B.  P,  gr.  Eleph.  27  a,  21  (223/2  v.  Chr.).
®  P.  gr.  Eleph.  10  (223/2  v.  Chr.):  ¿uiXaßibv  uapà  tOùv  xpaueZiTiûv
xiûv  év  xoîç  iepoîç  x[à]  ueuxiUK[ó]xa  eiç  xô  év  ’AuôXXtuy[oç]  uóXei  xfi[i
pJefdXqi  lepôv  kxX.  Vgl.  dazu  Anm.  7.
*  Rubensohn,  P.  gr.  Eleph.  S.  45.
’’  Wilcken,  Archiv  V  S.  212  f.,  wirft  die  Frage  auf,  ob  die  in  P.  gr.  Eleph.
            
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