Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 347
Da somit die UTroTpaqpn in weit stärkerem Maße als die òiaTpaqpií
vertragliche Vereinbarungen enthält, liegt der Schwerpunkt des
eigentlichen Abkommens in der uTTOTpaqpp, nicht in der òiaTpaqpp.
Der Kern der óiaxpaqpií ist und bleibt der Kontoauszug. Da die
ÚTTOYpacpn das eigentliche Abkommen darstellt, so wird sie von beiden
Partnern, dem Käufer und dem Verkäufer, formgerecht vollzogen.
Eine scheinbare Ausnahme macht der selbständige Girobank
vertrag P. Lond. III S. 151 Nr. 1158 (um 227 n. Chr.), dessen
bnoypacppi nur die Unterschrift des Geldempfängers, nicht
auch des Geldzahlers, trägt. Eine Erklärung dieses Umstandes ist
darin zu finden, daß am Schlüsse die Quittung über bezahlte
Wertumsatzsteuer steht (Z. 18): AòpiíXíioç)’'Apeioç ó K(ai) ’Aq)po-
beíaioç èTKUK(\íou) crecrri(|Lieiuu|Liai) TéX(oç) àTo{pacr)Lioû) toû iTp[oK(ei-
pévou) (?) Y pépouç (?)] Ti)Li(nç) bpax(pùjv) TpiaK[o(Jiujv. Tojßi irev-
T[eKa]iòeKáT[riç] Da das Notariat das Aufsetzen bzw. notarielle
Beurkunden eines Vertrages in der Regel erst dann vernimmt,
wenn zuvor die Wertumsatzsteuer bezahlt ist (vgl. oben S. 308),
so scheint es, daß im Falle des P. Lond. III 1158, sei es aus Ver
sehen, sei es aus besonderen Gründen, die Zahlung dieser Steuer
Grst erfolgte, als der Vertrag bereits bis zur Unterschrift des Geld
empfängers bearbeitet worden war. Jedenfalls aber wäre die
dvuYpaqpp (Abschn. 80) seitens des Banknotariates nicht ohne das
Vorhandensein der Steuerquittung vorgenommen worden. Soviel
ist nun sicher, daß P. Lond. III 1158 diejenige Ausfertigung des
selbständigen Girobankvertrages ist, welche die Bank bei ihren
Akten zurückbehielt, nicht diejenige, welche der Geldzahler er-
iiielt; denn die Steuerquittung gehört in die Akten der Bank als
Nachweis, daß die Bank berechtigt war, den Vertrag zum Ab
schlüsse zu bringen. Das folgt aus dem Umstande, daß wir die
Steuerquittung gelegentlich auch am Fuße des áníaTaXpa vorfinden
(siehe oben S. 308); das ¿TTiaraXpa gehört ebenfalls in die Akten
des Notariates. Für die Akten des Banknotariates aber reicht die
alleinige Unterschrift des Geldempfängers aus; die Unterschrift
des Geldzahlers muß neben derjenigen des Geldempfängers unter
allen Umständen unter den beiden anderen Ausfertigungen vor
handen gewesen sein, die dem Geldzahler und dem Geldempfänger
hehändigt wurden.
‘ Die ÚTTOTpaqpi*) ist am 15. Choiak, die biaypacpfi am 17. Tybi — also
emen Monat später — geschrieben worden ; vgl. hierzu oben S. 333.
* Nach der Lesung von Grenfell und Hunt, Archiv IV S. 549.