Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 347 
Da somit die UTroTpaqpn in weit stärkerem Maße als die òiaTpaqpií 
vertragliche Vereinbarungen enthält, liegt der Schwerpunkt des 
eigentlichen Abkommens in der uTTOTpaqpp, nicht in der òiaTpaqpp. 
Der Kern der óiaxpaqpií ist und bleibt der Kontoauszug. Da die 
ÚTTOYpacpn das eigentliche Abkommen darstellt, so wird sie von beiden 
Partnern, dem Käufer und dem Verkäufer, formgerecht vollzogen. 
Eine scheinbare Ausnahme macht der selbständige Girobank 
vertrag P. Lond. III S. 151 Nr. 1158 (um 227 n. Chr.), dessen 
bnoypacppi nur die Unterschrift des Geldempfängers, nicht 
auch des Geldzahlers, trägt. Eine Erklärung dieses Umstandes ist 
darin zu finden, daß am Schlüsse die Quittung über bezahlte 
Wertumsatzsteuer steht (Z. 18): AòpiíXíioç)’'Apeioç ó K(ai) ’Aq)po- 
beíaioç èTKUK(\íou) crecrri(|Lieiuu|Liai) TéX(oç) àTo{pacr)Lioû) toû iTp[oK(ei- 
pévou) (?) Y pépouç (?)] Ti)Li(nç) bpax(pùjv) TpiaK[o(Jiujv. Tojßi irev- 
T[eKa]iòeKáT[riç] Da das Notariat das Aufsetzen bzw. notarielle 
Beurkunden eines Vertrages in der Regel erst dann vernimmt, 
wenn zuvor die Wertumsatzsteuer bezahlt ist (vgl. oben S. 308), 
so scheint es, daß im Falle des P. Lond. III 1158, sei es aus Ver 
sehen, sei es aus besonderen Gründen, die Zahlung dieser Steuer 
Grst erfolgte, als der Vertrag bereits bis zur Unterschrift des Geld 
empfängers bearbeitet worden war. Jedenfalls aber wäre die 
dvuYpaqpp (Abschn. 80) seitens des Banknotariates nicht ohne das 
Vorhandensein der Steuerquittung vorgenommen worden. Soviel 
ist nun sicher, daß P. Lond. III 1158 diejenige Ausfertigung des 
selbständigen Girobankvertrages ist, welche die Bank bei ihren 
Akten zurückbehielt, nicht diejenige, welche der Geldzahler er- 
iiielt; denn die Steuerquittung gehört in die Akten der Bank als 
Nachweis, daß die Bank berechtigt war, den Vertrag zum Ab 
schlüsse zu bringen. Das folgt aus dem Umstande, daß wir die 
Steuerquittung gelegentlich auch am Fuße des áníaTaXpa vorfinden 
(siehe oben S. 308); das ¿TTiaraXpa gehört ebenfalls in die Akten 
des Notariates. Für die Akten des Banknotariates aber reicht die 
alleinige Unterschrift des Geldempfängers aus; die Unterschrift 
des Geldzahlers muß neben derjenigen des Geldempfängers unter 
allen Umständen unter den beiden anderen Ausfertigungen vor 
handen gewesen sein, die dem Geldzahler und dem Geldempfänger 
hehändigt wurden. 
‘ Die ÚTTOTpaqpi*) ist am 15. Choiak, die biaypacpfi am 17. Tybi — also 
emen Monat später — geschrieben worden ; vgl. hierzu oben S. 333. 
* Nach der Lesung von Grenfell und Hunt, Archiv IV S. 549.
	        
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