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Teil IV. Girobanknotariat.
Abschnitt 71.
Selbständiger Girobank vertrag von Antinoupolis.
Wenn man in Hermupolis in der biroTpacpti des selbständigen
Girobankvertrages ein eigenartiges, unnatürlich zu nennendes Gebilde
schuf, so ist das eine Folge des steifen Entwicklungsganges,
den das Formwesen des Girobanknotariates gerade dort genommen
hat. Im Geschäftsbetriebe jeder Behörde bestehen bestimmte Kanzleiformen,
die erfahrungsgemäß stets zögernd den von außen herantretenden
Neuerungen nachhinken; wenn irgend möglich, wird die
neue Sache in die alte Form hineingezwängt, auch wenn die alte
Form nicht mehr recht passen will. Das ist die Macht der Gewohnheit.
Von der Zweiteilung in òiaTpacpp und uTroTpacpfi konnte
man sich in Hermupolis nicht trennen, als auch selbständige Girobankverträge
auf kamen.
Anders liegen die Verhältnisse in Antinoupolis. Diese Stadt
wird 130 n. Chr. von Hadrian gegründet. Es entspricht den freieren
Anschauungen der hadrianischen Zeit, daß die neue Stadt althergebrachte,
unbequeme Formen anderer Städte nicht übernahm.
Man verschmähte die im benachbarten Hermupolis übliche Zweiteilung
des selbständigen Girobank Vertrages und schuf ein bequemes
einheitliches Gebilde. Die lange Rolle P. Lond. III
S. 156 ff. Nr. 1164 (212 n. Chr.) gibt dafür die Belege.
Als Beispiel möge hier P. Lond. HI S. 157 f. Nr. 1164 c
(212 n. Chr.) dienen:
Â. Kopf des selbständigen Girobankvertrages (Hand 1).
1. Zeit:
2. Bankfirma:
(weggebrochen, nach
den übrigen Verträgen
desselben Papyrus
leicht zu ergänzen.
1. Zeit:
2. Bankfirma:
(weggebrochen.)
B. Körper des selbständigen Girobankvertrages (Hand 1).
1. Zahler: [KopvqXioç
àva]Tpaq)[ó|ae]v9[ç 1
AGjnvaieùç ó Kai 'Epi-Xeó[vio]ç
1. Zahler: Kornelios, [Sohn des
N. N.], eingeschrieben [in der
Bürgerliste des Stadtteiles X],
zugehörig zur athenäischen
Phyle und zum erechthonischen
Demos.
‘ Der Herausgeber setzt [¿TTi]Tpaqp[ó|U€]vo[ç].