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Teil IV. Girobanknotariat.
nehmen und darüber zu verfügen nach ihrem Willen und Wunsche,
ungehindert. Dem Isidoros aber soll keinerlei Anspruch an seine
Brüder wegen der Hinterlassenschaft zustehen. Hierbei ist Be
dingung, daß sie (die beiden erbenden Brüder) die gesamten
Schulden des Vaters, seien es Privatschulden oder Dienstschulden ^,
und alle anderen Rückstände bezahlen, und in gleicher Weise die
Schulden der Mutter. So entgeht Isidoros aller Schererei, er kann
strafrechtlich nicht belangt werden und bleibt unbehelligt in der
ganzen Sache. Auch sollen sie allein (die beiden erbenden Brüder)
die Mutter ernähren und kleiden für die Zeit ihres Lebens, und
wenn sie dereinst stirbt, sollen sie die Mutter bestatten, so daß
er (Isidoros) auch in dieser Sache unbehelligt bleibt
Bescheinigung des Banknotariates : (Hand 2) Ich, Bankdirektor
Tothes, zeichne hiermit die Urkunde zwiefach gleichlautend“.
Wie man sieht, ist der Aufbau der biaTpaçn in drei Haupt
teilen genau so, wie dies in selbständigen Girobankverträgen aus
Hermupolis üblich ist (S. 339 ff.). Bis zum Punkte 5 unter b ist
auch alles in gewohnter Ordnung, wobei nur auffällt, daß die
Partner wegen eines Betrages von 8 Drachmen das Banknotariat
in Bewegung setzen. Aber die Hauptsache, der eigentliche Ver
trag, folgt erst unter Punkt 6. Die hier getroffenen Abmachungen
sind weder mit einer Girozahlung, noch überhaupt mit einer Zahlung
unmittelbar verbunden. Die Vorstellung, als ob die Zahlung jener
8 Drachmen der Angelpunkt sei, um den sich der Girobankvertrag
bewegt, wird nicht nur in der òiuTpacpií, sondern auch in der nach
folgenden vnofpacpn durchgeführt
Bei der Wichtigkeit und Eigenart dieses selbständigen Giro
bankvertrages möge auch die ouoTpacpn hier im vollen Wortlaute
folgen :
B. Die bnoTpa<pri.
a) Körper der ÖTTOTpctcpn (Hand 3).
1. Empfänger: Mcríòiupoç ‘Eppaiou toO ’AxiXXécuç pn^poç loue-
poÛTOç Kácrropoç 'Ep)i07ToX(ÍTriç) àvaTp(a(pó|ievoç) im ITóXeiuç
àTrr)X(iú)Tou)
2. Schlagwort: èírriKoXoúeriKa Tfjòe Tf) òia[T]p(a(pri)
‘ Wahrscheinlich sind unter den bdveia bripóam „Dienstschulden“ zu
verstehen, die aus einem liturgischen Amte des Vaters noch rückständig sind.
Der hinterher folgende Ausdruck àZfmiov deutet auf schlechte Amtsführung.