Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
nehmen und darüber zu verfügen nach ihrem Willen und Wunsche, 
ungehindert. Dem Isidoros aber soll keinerlei Anspruch an seine 
Brüder wegen der Hinterlassenschaft zustehen. Hierbei ist Be 
dingung, daß sie (die beiden erbenden Brüder) die gesamten 
Schulden des Vaters, seien es Privatschulden oder Dienstschulden ^, 
und alle anderen Rückstände bezahlen, und in gleicher Weise die 
Schulden der Mutter. So entgeht Isidoros aller Schererei, er kann 
strafrechtlich nicht belangt werden und bleibt unbehelligt in der 
ganzen Sache. Auch sollen sie allein (die beiden erbenden Brüder) 
die Mutter ernähren und kleiden für die Zeit ihres Lebens, und 
wenn sie dereinst stirbt, sollen sie die Mutter bestatten, so daß 
er (Isidoros) auch in dieser Sache unbehelligt bleibt 
Bescheinigung des Banknotariates : (Hand 2) Ich, Bankdirektor 
Tothes, zeichne hiermit die Urkunde zwiefach gleichlautend“. 
Wie man sieht, ist der Aufbau der biaTpaçn in drei Haupt 
teilen genau so, wie dies in selbständigen Girobankverträgen aus 
Hermupolis üblich ist (S. 339 ff.). Bis zum Punkte 5 unter b ist 
auch alles in gewohnter Ordnung, wobei nur auffällt, daß die 
Partner wegen eines Betrages von 8 Drachmen das Banknotariat 
in Bewegung setzen. Aber die Hauptsache, der eigentliche Ver 
trag, folgt erst unter Punkt 6. Die hier getroffenen Abmachungen 
sind weder mit einer Girozahlung, noch überhaupt mit einer Zahlung 
unmittelbar verbunden. Die Vorstellung, als ob die Zahlung jener 
8 Drachmen der Angelpunkt sei, um den sich der Girobankvertrag 
bewegt, wird nicht nur in der òiuTpacpií, sondern auch in der nach 
folgenden vnofpacpn durchgeführt 
Bei der Wichtigkeit und Eigenart dieses selbständigen Giro 
bankvertrages möge auch die ouoTpacpn hier im vollen Wortlaute 
folgen : 
B. Die bnoTpa<pri. 
a) Körper der ÖTTOTpctcpn (Hand 3). 
1. Empfänger: Mcríòiupoç ‘Eppaiou toO ’AxiXXécuç pn^poç loue- 
poÛTOç Kácrropoç 'Ep)i07ToX(ÍTriç) àvaTp(a(pó|ievoç) im ITóXeiuç 
àTrr)X(iú)Tou) 
2. Schlagwort: èírriKoXoúeriKa Tfjòe Tf) òia[T]p(a(pri) 
‘ Wahrscheinlich sind unter den bdveia bripóam „Dienstschulden“ zu 
verstehen, die aus einem liturgischen Amte des Vaters noch rückständig sind. 
Der hinterher folgende Ausdruck àZfmiov deutet auf schlechte Amtsführung.
	        
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