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Teil IV. Girobanknotariat.
Bei einer Veräußerung aber geht die àíroTpacpií nicht vom Ver
äußerer, sondern stets vom Erwerber aus. Das àíroTpácpeuGai kann
vom derzeitigen Besitzer — im vorliegenden Falle sind es die
Schuldnerinnen — nur in zwei Fällen vorgenommen werden:
entweder wenn die dnoTpacpfi eine Verbuchung des im Besitzamte
noch nicht verbuchten Besitzes herbeiführen soll, oder wenn
die anoTpaqpn die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung
in Hinsicht des im Besitzamte bereits verbuchten Besitzes zum
Zwecke hat. Der erstere Fall ist hier ausgeschlossen, weil dieser
Fall dem Gläubiger nur erwünscht sein könnte; es muß also der
letztere Fall gemeint sein : der Gläubiger verlangt, daß der Schuldner
die Pfandsicherheit nicht schwäche. Eine solche Schwächung kann
durch testamentarische Verfügung oder durch Schenkung
von Todeswegen^ eintreten; in beiden Fällen reicht der der
zeitige Besitzer die letztwillige Verfügung mittelst einer anoTpacpfi
an das Besitzamt ein, sofern sein Besitz dort verbucht steht.
Die letztwillige Verfügung des Erblassers gelangt also durch
freiwillige àîroTpatpn desselben in das Besitzamt. Daher kommt es,
daß das Besitzamt die Berechtigung der ànoTpacpn des Erben auf
Grund der im Besitzamte beruhenden Urkunden zu prüfen in der
Lage ist. Das zeigt P. Lond. III S. 118 Nr. 940 (226 n. Chr.), wo
selbst der Prüfungsvermerk lautet2 (Z. 22ff.): uapaKeip(évou) tiîi
ôvó|Li(aTi) Toö íraTpaòéXçou upiôv priòèv auxòv xò (TúvoXov Xomo-
YpacpeicrOai, Kai àôfjXou ôvxoç, ei üpeîv òiaqpépei f| KXripovopía
aòxoO, êcFxov icrov. Es lagert demnach im Fach werke unter dem Namen
des Oheims kein Testament, welches über die Erbberechtigung
der Erben Aufschluß geben könnte. Schon aus dieser Tatsache
folgt, daß der Oheim kein Testament beim Besitzamte hinterlegt
hat; daß der Oheim überhaupt kein Testament hinterlassen habe,
bestätigen die Erben in ihrer dnoTpacpfi. Aus jenem Prüfungs
vermerke folgt aber weiter, daß, sobald Testamente vorliegen, das
Besitzamt die Prüfung auf Grund dieser Testamente grundsätzlich
vorzunehmen hat, und daß die Testamente an das Besitzamt ein
gereicht werden, um ebendiese Prüfung zu ermöglichen.
Besitzt der Erblasser Forderungen, die durch Besitz-dno ypaqpai
im Besitzamte gesichert sind, und vererbt der Erblasser testamentarisch
^ vgl. GradenwitZ; Berl. phil. Wochenschr. 1906 Sp. 1348 ; Frese, Gräko-
ägypt. Rechtsleben S. 56, mit der dort angegebenen weiteren Literatur.
* vgl. die nähere Erklärung des Papyrus im Abschn. 78.