Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Bei einer Veräußerung aber geht die àíroTpacpií nicht vom Ver 
äußerer, sondern stets vom Erwerber aus. Das àíroTpácpeuGai kann 
vom derzeitigen Besitzer — im vorliegenden Falle sind es die 
Schuldnerinnen — nur in zwei Fällen vorgenommen werden: 
entweder wenn die dnoTpacpfi eine Verbuchung des im Besitzamte 
noch nicht verbuchten Besitzes herbeiführen soll, oder wenn 
die anoTpaqpn die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung 
in Hinsicht des im Besitzamte bereits verbuchten Besitzes zum 
Zwecke hat. Der erstere Fall ist hier ausgeschlossen, weil dieser 
Fall dem Gläubiger nur erwünscht sein könnte; es muß also der 
letztere Fall gemeint sein : der Gläubiger verlangt, daß der Schuldner 
die Pfandsicherheit nicht schwäche. Eine solche Schwächung kann 
durch testamentarische Verfügung oder durch Schenkung 
von Todeswegen^ eintreten; in beiden Fällen reicht der der 
zeitige Besitzer die letztwillige Verfügung mittelst einer anoTpacpfi 
an das Besitzamt ein, sofern sein Besitz dort verbucht steht. 
Die letztwillige Verfügung des Erblassers gelangt also durch 
freiwillige àîroTpatpn desselben in das Besitzamt. Daher kommt es, 
daß das Besitzamt die Berechtigung der ànoTpacpn des Erben auf 
Grund der im Besitzamte beruhenden Urkunden zu prüfen in der 
Lage ist. Das zeigt P. Lond. III S. 118 Nr. 940 (226 n. Chr.), wo 
selbst der Prüfungsvermerk lautet2 (Z. 22ff.): uapaKeip(évou) tiîi 
ôvó|Li(aTi) Toö íraTpaòéXçou upiôv priòèv auxòv xò (TúvoXov Xomo- 
YpacpeicrOai, Kai àôfjXou ôvxoç, ei üpeîv òiaqpépei f| KXripovopía 
aòxoO, êcFxov icrov. Es lagert demnach im Fach werke unter dem Namen 
des Oheims kein Testament, welches über die Erbberechtigung 
der Erben Aufschluß geben könnte. Schon aus dieser Tatsache 
folgt, daß der Oheim kein Testament beim Besitzamte hinterlegt 
hat; daß der Oheim überhaupt kein Testament hinterlassen habe, 
bestätigen die Erben in ihrer dnoTpacpfi. Aus jenem Prüfungs 
vermerke folgt aber weiter, daß, sobald Testamente vorliegen, das 
Besitzamt die Prüfung auf Grund dieser Testamente grundsätzlich 
vorzunehmen hat, und daß die Testamente an das Besitzamt ein 
gereicht werden, um ebendiese Prüfung zu ermöglichen. 
Besitzt der Erblasser Forderungen, die durch Besitz-dno ypaqpai 
im Besitzamte gesichert sind, und vererbt der Erblasser testamentarisch 
^ vgl. GradenwitZ; Berl. phil. Wochenschr. 1906 Sp. 1348 ; Frese, Gräko- 
ägypt. Rechtsleben S. 56, mit der dort angegebenen weiteren Literatur. 
* vgl. die nähere Erklärung des Papyrus im Abschn. 78.
	        
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