Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Bei  einer  Veräußerung  aber  geht  die  àíroTpacpií  nicht  vom  Veräußerer, ­
  sondern  stets  vom  Erwerber  aus.  Das  àíroTpácpeuGai  kann
vom  derzeitigen  Besitzer  —  im  vorliegenden  Falle  sind  es  die
Schuldnerinnen  —  nur  in  zwei  Fällen  vorgenommen  werden:
entweder  wenn  die  dnoTpacpfi  eine  Verbuchung  des  im  Besitzamte
noch  nicht  verbuchten  Besitzes  herbeiführen  soll,  oder  wenn
die  anoTpaqpn  die  Hinterlegung  einer  letztwilligen  Verfügung
in  Hinsicht  des  im  Besitzamte  bereits  verbuchten  Besitzes  zum
Zwecke  hat.  Der  erstere  Fall  ist  hier  ausgeschlossen,  weil  dieser
Fall  dem  Gläubiger  nur  erwünscht  sein  könnte;  es  muß  also  der
letztere  Fall  gemeint  sein  :  der  Gläubiger  verlangt,  daß  der  Schuldner
die  Pfandsicherheit  nicht  schwäche.  Eine  solche  Schwächung  kann
durch  testamentarische  Verfügung  oder  durch  Schenkung
von  Todeswegen^  eintreten;  in  beiden  Fällen  reicht  der  derzeitige ­
  Besitzer  die  letztwillige  Verfügung  mittelst  einer  anoTpacpfi
an  das  Besitzamt  ein,  sofern  sein  Besitz  dort  verbucht  steht.
Die  letztwillige  Verfügung  des  Erblassers  gelangt  also  durch
freiwillige  àîroTpatpn  desselben  in  das  Besitzamt.  Daher  kommt  es,
daß  das  Besitzamt  die  Berechtigung  der  ànoTpacpn  des  Erben  auf
Grund  der  im  Besitzamte  beruhenden  Urkunden  zu  prüfen  in  der
Lage  ist.  Das  zeigt  P.  Lond.  III  S.  118  Nr.  940  (226  n.  Chr.),  woselbst ­
  der  Prüfungsvermerk  lautet2  (Z.  22ff.):  uapaKeip(évou)  tiîi
ôvó|Li(aTi)  Toö  íraTpaòéXçou  upiôv  priòèv  auxòv  xò  (TúvoXov  Xomo-YpacpeicrOai,
  Kai  àôfjXou  ôvxoç,  ei  üpeîv  òiaqpépei  f|  KXripovopía
aòxoO,  êcFxov  icrov.  Es  lagert  demnach  im  Fach  werke  unter  dem  Namen
des  Oheims  kein  Testament,  welches  über  die  Erbberechtigung
der  Erben  Aufschluß  geben  könnte.  Schon  aus  dieser  Tatsache
folgt,  daß  der  Oheim  kein  Testament  beim  Besitzamte  hinterlegt
hat;  daß  der  Oheim  überhaupt  kein  Testament  hinterlassen  habe,
bestätigen  die  Erben  in  ihrer  dnoTpacpfi.  Aus  jenem  Prüfungsvermerke ­
  folgt  aber  weiter,  daß,  sobald  Testamente  vorliegen,  das
Besitzamt  die  Prüfung  auf  Grund  dieser  Testamente  grundsätzlich
vorzunehmen  hat,  und  daß  die  Testamente  an  das  Besitzamt  eingereicht ­
  werden,  um  ebendiese  Prüfung  zu  ermöglichen.
Besitzt  der  Erblasser  Forderungen,  die  durch  Besitz-dno  ypaqpai
im  Besitzamte  gesichert  sind,  und  vererbt  der  Erblasser  testamentarisch

^  vgl.  GradenwitZ;  Berl.  phil.  Wochenschr.  1906  Sp.  1348  ;  Frese,  Gräkoägypt.
  Rechtsleben  S.  56,  mit  der  dort  angegebenen  weiteren  Literatur.
*  vgl.  die  nähere  Erklärung  des  Papyrus  im  Abschn.  78.
            
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