Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

mache  oder  sonst  etwas  bestimme,  jedenfalls  soll  auch  dieses  rechtsgültig ­
  sein,  gleich  als  wenn  es  innerhalb  des  Testamentes  geschrieben
stände“.  Der  Erblasser  behält  sich  also  vor,  sein  notarielles  Testament, ­
  das  jenen  Satz  enthält,  gegebenenfalls  aus  dem  Besitzamte
zurückzufordern,  um  Zusätze  oder  Abänderungen  vorzunehmen;
damit  er  jedoch  das  versiegelte  Testament  nicht  zu  öffnen  braucht,
will  er  in  solchem  Falle  die  Zusätze  oder  Abänderungen  unter  das
èTÒóaigov  schreiben,  also  unter  die  Ausgabeverfügung,  mittelst
deren  das  Besitzamt  das  in  seinem  Verwahrsame  befindliche  Testament ­
  an  den  Erblasser  auf  Erfordern  zurückgibt.
Daß  das  èTÒómgov  eine  amtliche  Verfügung  des  Besitzamtes
ist,  mittelst  deren  eine  im  Besitzamte  beruhende  Urkunde  an  den
Berechtigten  zurückgegeben  wird,  möchte  noch  aus  der  Urkunde
P.  Lond.  III  S.  159  Nr.  1164  e  (212  n.  Ohr.)  zu  folgern  sein.  Diese
Urkunde  ist  ein  selbständiger  Girobankvertrag  über  einen
Kauf.  Das  Gerippe  lautet:
Zepîjvoç  —  ’AXeHávòpip  —  TrcTTpaKévai  tòv  ’AXéHavòpov
Tip  ZeppvLu  —  TÙ  ÜTTápxovra  aÙTip  pépr|  oîkhjùv  òúo  —
èXGóvia  eîç  aÙTÔv  ànô  [òiJkuíou  [Trjapaxmpricreijuç
Tevopévriç  xaià  ôiaTpaqpfjv  xfjç  —  [ipjaTréiÜriÇ  —  ôttô  lé-Kvujv
  Xaipppovoç  —,  KOI  àv€ipfj(J0ai  tòv  irujXoûvTa  Tiapà
Toû  mvoupévou  Tpv  crugTrecpmvnpévriv  irpôç  àXXpXouç  Tippv
àpTupiou  ôpaxpàç  x.  Kpaxeiv  ouv  Kai  Kupieùeiv  tòv  Zepfjvov
—  TÚJV  TTeTrpapévujv  auxip  pepuüv  —,  Tfjç  ßeßaiihcrem5  —
èHaKoXouGoúcrriç  tlù  ttujXoûvti  AXeHâvbptu  —,  Kai  Travra  tòv
èireXeucrópevov  —  ÓTroaTiíaeiv  aÒTÒv  —,  Kai  dvéòcuKev
aÙTip  TÒ  TrapauTçt  èKÒóaipov  ttiç  TrapaxwpfjCTeujç,
eiç  TÒ  péveiv  aÒTip  xà  irap’  aùxoû  ÒÍKaia.
Es  verkauft  Alexandres  an  Serenos  Hausanteile,  die  dem
Alexandres  in  Verfolg  einer  Trapaxújpriffiç  von  seiten  der  Kinder
des  Chairemon  zugefallen  sind.  Die  Trapaxiúppmq  ist  die  Abtretung.
In  welchem  Zusammenhänge  diese  irapaxiúprimç  geschah,  wissen
wir  nicht.  Jedenfalls  ist  zu  beachten,  daß  hier  die  irapaxiúpricriç
den  Inhalt  eines  Girobankvertrages  bildet  (fevopévriç  Kaxà  òiaypa-(pf|v
  xpaTréÍTiÇ)?  dieser  Vertrag  kein  Kaufvertrag  sein  kann,  da
er  sonst  nicht  Trapaxiúpricnç  genannt  worden  wäre,  und  daß  die
TTapaxiúpncriç  nur  zu  dem  Zwecke  erfolgt  sein  wird,  um  irgend  eine
V  erbindlichkeit  zu  lösen  ^  Diese  Verbindlichkeit  wird  ein  Schuld-*

  Eine  uapaxáípnoiç  von  Katökenbesitz  (Abschn.  98)  liegt  hier  nicht  vor.
            
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