Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  97,  Bestandsliste  des  Besitzamtes.

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war  also  eine  besondere  Buchstabenrolle  der  Bestandsliste  vorhanden, ­
  die,  sobald  eine  einzige  Rolle  nicht  ausreichte,  aus  mehreren
Rollen  bestehen  konnte.  Diese  Buchstabenrolle  heißt  'ctt  o  i  x  eî  o  v’  i.
Die  Sachengruppe  heißt  'eíòoç’^.  Daß  das  Wort  eíòoç
diese  Bedeutung  hat^,  entnehme  ich  zunächst  aus  P.  Oxy.  II
237  Kol.  VIII,  42.  Hier  verordnet  der  Vizekönig  Mettius  Rufus  im
Jahre  89  n.  Ohr.,  daß  die  Bestandslisten  jedes  Besitzamtes  Kara
KihgTiv  Ktti  Kax’  eíòoç  angelegt  werden  sollen,  d.  h.  unter  Zugrundelegung ­
  von  Ortschaftsgruppen  und  Sachengruppen  (siehe
unten  S.  490).  Die  Bedeutung  „Sachengruppe“  ist  außerdem  aus
BOU.  8  Kol.  n  (um  248  n.  Ohr.)  zu  entnehmen.  Hier  heißt  es  Z.  6ff.:
UJÇ  TÒ  <aÜT0>^  Kara  Trpo(TTd[T|iaTa  ^  èò]r|Xiú0ri  urrò  tújv  [npjoemrpo-TreuaávTOJV
  èKupâHai  K[aT[à  xòv  aòxòv  xpÓ7To[v  Kaxaajxihv®  xà  unáp-Xovxa,
  Ktti  eiiGOç  [  àjvxÍTpaipóv  poi  [..  .]u.  cr[.  .]x[..]..  eíòoç
xihv  KaxecrxWMévuuv  ey  [xe]  Keivpxoiç  xai  àKeivpxoiç,  ei[òúj]ç
ÖXI,  èàv  pf|  [òiaTpáipujcnv  ^  ,  fj  eijcTTrpaHiç  *  [líTxai’]  kxX.  Hier
dreht  es  sich  um  Einziehung  von  Dienstschulden;  ein  Beamter
erhält  Auftrag,  eine  Übersicht  aufzustellen  (àvxÍTpaipov)  über  die
verschiedenen  Arten  (eíòoç)  der  dem  liturgischen  Dienstschuldner
gehörigen  und  bereits  gesperrten  (siehe  oben  S.  477)  Mobilien  und
Immobilien.  Zu  den  eíòp  èv  Keivpxoïç  gehören  Sklaven,  Vieh  usw.,
zu  den  eíòr|  èv  dKeivpxoiç  Äcker,  Häuser  usw.
Die  Dörfer  bilden  bei  Lagerung  der  òiaurpiópaxa  nur  insoweit
eigene  Ortschaftsgruppen,  als  sie  ein  Notariat  (Zweigstelle  des
Staatsnotariates  oder  Girobanknotariat)  besitzen.  Dörfer  ohne  Notariat ­
  werden  bestimmten  mit  einem  Notariate  ausgestatteten  Nachbardörfern ­
  zugesellt.  Im  oxyrhynchitischen  Gaue  bestand  vermutlich ­
  nur  in  dem  Hauptdorfe  jeder  Toparchie  ein  Notariat.  Im
Fachwerke  des  Besitzamtes  zu  Oxyrhynchos  sind  daher  die  Dörfer
ohne  Notariat  dem  Hauptdorfe  beigesellt,  d.  h.  die  òiaaxpújpaxa
‘  Weiss,  Archiv  IV  S.  348  Anm.  3;  Mitteis,  Archiv  I  S.  199.
*  P.  Straßh.  I  S.  123  f.
®  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  158  Anm.  1,  bezweifelt  die
Richtigkeit  dieser  Deutung;  ebenso  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  17  Anm.  2.
*  Von  mir  hinzugefügt.
®  Diese  Ergänzung  setze  ich  vermutungsweise;  die  Lücke  hat  insgesamt ­
  für  7  Buchstaben  Platz.
®  Am  Originale  glaubte  ich  das  %  sicher  zu  erkennen.
^  Diese  Ergänzung  soll  nur  den  ungefähren  Sinn  andeuten.
®  Diese  Ergänzung  setze  ich  vermutungsweise;  der  Herausgeber  hat
[  ]ç  irpâHiç.
            
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