Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  99.  Die  irepiXuoK;  der  Schuldurkunde.

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wußter  Unterscheidung  von  èireXGeîv,  das  gewöhnlich  bedeutet
„gegen  die  Gültigkeit  eines  Vertrages  angeh  en"  So  kommt  laexeX-Geîv
  zu  der  Bedeutung  „Forderungen  eintreiben“  2,
Die  Worte  dirécrxov  uirèp  Xúffeujç  bedeuten  demnach:  „ich
habe  empfangen  behufs  Tilgung  der  Zinsschulden“;  dagegen  bedeuten ­
  dieWorte  où  juereXeócroiLiai  eîçTrepiXuaiv  xíiç  òiaTpaçpç:  „ich
werde  nicht  gegen  dich  vergehen  behufs  Auflösung  des  Girobankvertrages“. ­
  Wenn  es  heißt:  xps  òiaYpaqpfjç  Kai  xujv  Ò1’  aùxpç  òiaaxçXüüv,
  so  ist  unter  den  òiaaxoXaí  nichts  anderes  zu  verstehen,  als
die  im  Girobank  vertrage  Nr.  1  enthaltenen  Einzelabmachungen  3.
Der  Verzicht  auf  die  xrepiXuffiç  soll  sich  aber  nicht  bloß  auf
die  òiaxpacpp  Nr.  1  nebst  ihren  òiacrxoXaí  erstrecken,  sondern  auch
noch  auf  eine  im  vergangenen  Jahre  vom  Gläubiger  empfangene
èvexupaaía.  Das  scheint  ein  anderweitiger  Pfandvertrag  zu  sein,  von
dessen  Vorhandensein  nur  diese  Andeutung  uns  Kunde  gibt.
Was  schließlich  die  Unterschrift  des  Oheims  betrifft:  drrecrxov
Ktt'i  TrepiéXucra,  so  bietet  das  TtepiéXuaa  etliche  Schwierigkeiten.
Wir  sahen,  daß  sich  die  Xócnç  nicht  auf  das  Darlehen,  sondern
auf  die  Zinsschuld  für  dieses  Darlehen  bezieht;  darum  muß  sich
das  TrepiéXucra  des  Oheims  auch  nur  auf  die  Zinsschuld  beziehen.
Dabei  bleibt  zu  berücksichtigen,  daß  das  Wort  îtepiXoaiç  sonst  die
Auflösung  eines  Schuldvertrages  im  Anschlüsse  an  die  Rückzahlung ­
  bedeutet,  nicht  die  Zinszahlung  für  sich  allein;  es  ist
daher  nicht  ausgeschlossen,  daß  während  der  33  Jahre  noch  eine
besondere  Hypothek  für  dm  aufgelaufenen,  rückständigen  Zinsen
bestellt  werden  mußte,  und  daß  die  jetzige  TrepíXuffiç  diesen  besonderen ­
  Hypothekenvertrag  über  die  Zinsschuld  betrifft.
Die  Übersetzung  von  P.  Fior.  I  48  lautet  nunmehr  :  „Ich
Aurelius  Apollonios,  genannt  Eudaimon,  Sohn  des  Demetrios,  Enkel
des  Eudaimon,  Bürger  von  Hermupolis,  eingeschrieben  in  der
Bürgerliste  des  Stadtteiles  Oststadt,  bin  bei  Abfassung  des  vorstehenden ­
  Girobankvertrages  zugegen  gewesen  (und  erkenne  daher
die  girobankmäßige  Richtigkeit  desselben  an)  ;  ich  habe  von  meinem
Neffen  Aurelius  Tithoetion  genannt  Sarapammon,  Sohne  des  Hermeinos
  genannt  Achilleus,  eingeschrieben  in  der  Bürgerliste  des
‘  Doch  findet  sich  auch  pereXGew,  wo  man  ¿ireXOeiv  erwarten  müßte,
z.  B.  P.  Grenf.  II  68,  9  ;  70,  11  usw.
®  Wilcken,  Archiv  III  S.  560  zu  P.  Lips.  I  29,16.
»  P.  Teb.  I  27,  20  (113  v.  Chr.)  ;  P.  Grenf.  II  69,  35  (265  n.  Ghr.)  usw.
Vgl.  hierzu  Wilcken,  Ostraka  I  S.  638:  „Spezialisierung  der  Einzelposten“.
            
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