Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

3- Herstellung und Schadensersatz. 
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bau unternehmen müsse. Theoretisch betrachtet, würde es 
also der Bergwerksbesitzer in der Hand haben, vor der 
letzten mündlichen Verhandlung noch den Abbau so weit 
fortzuführen, daß die Herstellung unmöglich wird, und da 
durch den Grundstücksbesitzer von dem Herstellungs- auf 
den Schadensersatzanspruch zu verweisen; diese Möglichkeit 
wird aber in Wirklichkeit nicht eintreten: denn erstens 
stehen für den Bergwerksbesitzer bei der Abbaumethode viel 
wichtigere wirtschaftliche Interessen als der Ersatz von 
Bergschäden auf dem Spiele, zweitens läßt sich die Frage, 
bei welchem Grade des Abbaus eine Herstellung noch mög 
lich sei, gar nicht vorher bestimmen, und drittens endlich 
hat der Bergwerksbesitzer, abgesehen von dem Falle des 
§ 251 Abs. 2 BGB., gar kein Interesse, statt der Herstellung 
Schadensersatz zu leisten. Jedenfalls vermag der Grund 
stücksbesitzer nicht den Bergwerksbesitzer daran zu hindern, 
den Abbau noch so weit fortzuführen, daß eine Herstellung 
nicht mehr möglich ist; denn der Abbau ist eine erlaubte 
Handlung und verpflichtet den Bergwerksbesitzer nur zum 
Schadensersatz. 
Wir kommen also zu dem Ergebnisse: Die Herstellung 
des durch Bergbau beschädigten Grundstückes ist insoweit 
unmöglich, als zu erwarten ist, daß die Schäden infolge 
bereits erfolgten Abbaus wieder auftreten werden; inso 
weit kann der Grundstücksbesitzer nur Schadensersatz ver 
langen. 
C. Der dritte Fall, daß die Herstellung zur Entschädigung 
des Grundstücksbesitzers nicht ausreichend ist, kommt prak 
tisch wohl am häufigsten vor; die Herstellung reicht in 
allen Fällen insoweit nicht aus, als sie erst geraume Zeit 
nach der Beschädigung erfolgen kann. Für die Zwischenzeit 
muß der Bergwerksbesitzer dem Grundstücksbesitzer Scha 
densersatz leisten. Auch durch die Herstellungsarbeiten 
selbst kann infolge Unbequemlichkeiten, Unbenutzbarkeit 
von Räumen etc. dem Grundstücksbesitzer ein Schaden ent 
stehen, der ebenfalls zu ersetzen ist. Die Art des Schadens, 
der natürlich sehr verschiedenartig sein kann, wird noch 
eingehend zu erörtern sein.
	        
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