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zeug der entgegengesetzten Parteien der beiden Häuser zu sein. In die
ser Sache muß die Majorität des regierenden Hauses die volle und un
geteilte Verantwortlichkeit übernehmen. Genau in dem Maße wie je
mand die legislative Reform als eine zwingende Notwendigkeit für das
Leben des Landes empfindet, glaubt er auch, daß die Unmöglichkeit
geteilter Verantwortlichkeit in Budgetfragen ebenso für andere Ma
terien parlamentarischer Arbeit bestehe.
Die hemmende Schranke, die ich soeben besprochen habe, betrifft die
Prinzipien und die Politik der Gesetzgebung. Die Verantwortung hier
für sollte, wie alle Erfahrung lehrt, ausschließlich auf die Schultern der
Volksvertretung gelegt werden. In der Natur hemmt nicht das eine Or
gan das andere, sondern die antagonistischen Kräfte vermischen sich zur
Bewegung, wie die zentrifugalen und zentripetalen Kräfte des Univer
sums und die katabolischen und aufbauenden Elemente in der Biolo
gie. Die kollidierenden sozialen Mächte sollten in einem einzigen legis
lativen Organe ihre Vertretung haben. Gesetzentwürfe sollten nicht in
zwei verschiedenen Häusern, die zwei verschiedene Impulse vertreten,
sondern in einer einzigen Kammer erörtert werden, die alle Interessen
und Antriebe repräsentiert. Auf diese Weise wird der Fortschritt stetig
und mit sicherem Gange vorwärtsschreiten.
Nun gibt es aber eine hemmende Einrichtung anderen Charakters,
die sehr gut adoptiert werden könnte. Die zweite konstitutionelle
Funktion, die das Haus der Lords angeblich erfüllt, ist diejenige
einer Revisionskammer, wo die Vorlagen nicht auf ihre politischen,
sondern auf ihre technischen Vorzüge geprüft werden. So läßt die Re
gierung oft im Oberhause Amendements abfassen, sie holt Versäumtes
na ch, korrigiert technische Fehler. Nichts würde unsere Gesetzgebung
gewiß mehr verbessern als eine Prüfung, die eine für diesen Zweck er
richtete Kammer vorzunehmen hätte. Das Oberhaus kann dies jedoch
nicht tun; denn es ist politischer Natur, während jene Arbeit von
Juristen verrichtet werden muß. Sicherte sich das Haus der Gemeinen
die Macht, bei jeder Vorlage deren allgemeine Prinzipien und Richt
linien in derWeise zu fixieren, daß eine Einmischung des Oberhauses hier
uin solcher Bruch der Vorrechte wäre, wie sie es in Finanzfragen schon
heute ist; erweiterte ferner das Unterhaus die Sphäre seiner Privilegien,
so daß mit allen von ihm verabschiedeten Entwürfen in der Lords
kammer eine zweite Lesung vorgenommen werden müßte, so hätte es