Full text : Sozialismus und Regierung

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den  ersten  wichtigen  Schritt  in  der  Richtung  getan,  die  zweite  Kammer
in  einen  Revisionsausschuß  umzuwandeln.  Dann  könnte  das  Laienelement ­
  des  Oberhauses  den  Sitzungen  fernbleiben,  für  allgemeine  Zwecke
näherte  sich  die  Peerskammer  im  Aussehen  und  Charakter  einem  Appellationshofe. ­
  Die  Gesetzentwürfe  würden  dann  von  Männern  geprüft  werden, ­
  die  in  der  Handhabung  der  Gesetze  erfahren  wären  und  deren  Aufgabe ­
  es  wäre,  in  den  Paragraphen  des  geschriebenen  Rechts,  so  deutlich ­
  und  getreu  als  die  Sprache  es  erlaubt,  die  Intentionen  des  Unterhauses ­
  auszudrücken.  Für  die  Gerichte  könnte  sich  dann  die  Möglichkeit ­
  ergeben,  die  Ansichten  und  die  Zwecke  dieses  rechtskundigen  Ausschusses, ­
  soweit  sie  amtlich  zum  Ausdruck  gekommen  sind,  als  Beweise ­
  für  die  Absichten  des  Parlamentes  und  als  einen  tätigen  Teil  des
Gesetzes  zu  betrachten.  Im  öffentlichen  Interesse  wäre  dies  viel  mehr
gelegen,  als  die  gegenwärtige  Praxis,  die  dem  Richter  erlaubt,  eine  den
legislativen  Funktionen  gleichkommende  Tätigkeit  auszuüben,  mögen
seit  der  Annahme  der  Akte  schon  Jahre  verflossen  sein,  und  Gesetzen
eine  Deutung  zu  geben,  wie  sie  offenbar  von  dem  betreffenden  Parlamente ­
  nie  beabsichtigt  war.  Die  Auslegungen,  die  einem  Gesetze  im
Moment  seiner  Schöpfung  gegeben  und  von  den  Personen  akzeptiert
werden,  die  für  seine  Annahme  im  Parlamente  verantwortlich  sind,
bergen  in  sich  viel  weniger  Gefahren,  als  Interpretationen,  die  das  Gesetz ­
  unabhängig  von  der  Meinung  des  Gesetzgebers  und  oft  seiner  Absicht ­
  zuwiderlaufend  erfährt.
Den  sichersten,  wirksamsten  und  verantwortungsreichsten  Träger
der  Gesetzgebung  liefert  deshalb  das  Einkammersystem,  ergänzt  durch
einen  Revisionsausschuß,  der  sich  aus  Rechtsgelehrten  des  Oberhauses ­
  zusammensetzt,  die  nicht  allein  auf  eine  richterliche  Praxis
herabblicken,  sondern  auch  mit  dem  redaktionellen  Teil  der  parlamentarischen ­
  Arbeiten  vertraut  sind;  die  die  Aufgabe  haben,  nicht  die
Politik,  wohl  aber  das  technische  Gepräge  der  Vorlagen  zu  verbessern
und  deren  Vollständigkeit  und  Wirksamkeit  als  gesetzmäßige  Werkzeuge ­
  zu  kritisieren  und  zu  erhöhen.

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