Full text: Sozialismus und Regierung

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den ersten wichtigen Schritt in der Richtung getan, die zweite Kammer 
in einen Revisionsausschuß umzuwandeln. Dann könnte das Laienele 
ment des Oberhauses den Sitzungen fernbleiben, für allgemeine Zwecke 
näherte sich die Peerskammer im Aussehen und Charakter einem Appel 
lationshofe. Die Gesetzentwürfe würden dann von Männern geprüft wer 
den, die in der Handhabung der Gesetze erfahren wären und deren Auf 
gabe es wäre, in den Paragraphen des geschriebenen Rechts, so deut 
lich und getreu als die Sprache es erlaubt, die Intentionen des Unter 
hauses auszudrücken. Für die Gerichte könnte sich dann die Möglich 
keit ergeben, die Ansichten und die Zwecke dieses rechtskundigen Aus 
schusses, soweit sie amtlich zum Ausdruck gekommen sind, als Be 
weise für die Absichten des Parlamentes und als einen tätigen Teil des 
Gesetzes zu betrachten. Im öffentlichen Interesse wäre dies viel mehr 
gelegen, als die gegenwärtige Praxis, die dem Richter erlaubt, eine den 
legislativen Funktionen gleichkommende Tätigkeit auszuüben, mögen 
seit der Annahme der Akte schon Jahre verflossen sein, und Gesetzen 
eine Deutung zu geben, wie sie offenbar von dem betreffenden Parla 
mente nie beabsichtigt war. Die Auslegungen, die einem Gesetze im 
Moment seiner Schöpfung gegeben und von den Personen akzeptiert 
werden, die für seine Annahme im Parlamente verantwortlich sind, 
bergen in sich viel weniger Gefahren, als Interpretationen, die das Ge 
setz unabhängig von der Meinung des Gesetzgebers und oft seiner Ab 
sicht zuwiderlaufend erfährt. 
Den sichersten, wirksamsten und verantwortungsreichsten Träger 
der Gesetzgebung liefert deshalb das Einkammersystem, ergänzt durch 
einen Revisionsausschuß, der sich aus Rechtsgelehrten des Ober 
hauses zusammensetzt, die nicht allein auf eine richterliche Praxis 
herabblicken, sondern auch mit dem redaktionellen Teil der parlamen 
tarischen Arbeiten vertraut sind; die die Aufgabe haben, nicht die 
Politik, wohl aber das technische Gepräge der Vorlagen zu verbessern 
und deren Vollständigkeit und Wirksamkeit als gesetzmäßige Werk 
zeuge zu kritisieren und zu erhöhen. 
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