Full text : Sozialismus und Regierung

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zeug  der  entgegengesetzten  Parteien  der  beiden  Häuser  zu  sein.  In  dieser ­
  Sache  muß  die  Majorität  des  regierenden  Hauses  die  volle  und  ungeteilte ­
  Verantwortlichkeit  übernehmen.  Genau  in  dem  Maße  wie  jemand ­
  die  legislative  Reform  als  eine  zwingende  Notwendigkeit  für  das
Leben  des  Landes  empfindet,  glaubt  er  auch,  daß  die  Unmöglichkeit
geteilter  Verantwortlichkeit  in  Budgetfragen  ebenso  für  andere  Materien ­
  parlamentarischer  Arbeit  bestehe.
Die  hemmende  Schranke,  die  ich  soeben  besprochen  habe,  betrifft  die
Prinzipien  und  die  Politik  der  Gesetzgebung.  Die  Verantwortung  hierfür ­
  sollte,  wie  alle  Erfahrung  lehrt,  ausschließlich  auf  die  Schultern  der
Volksvertretung  gelegt  werden.  In  der  Natur  hemmt  nicht  das  eine  Organ ­
  das  andere,  sondern  die  antagonistischen  Kräfte  vermischen  sich  zur
Bewegung,  wie  die  zentrifugalen  und  zentripetalen  Kräfte  des  Universums ­
  und  die  katabolischen  und  aufbauenden  Elemente  in  der  Biologie. ­
  Die  kollidierenden  sozialen  Mächte  sollten  in  einem  einzigen  legislativen ­
  Organe  ihre  Vertretung  haben.  Gesetzentwürfe  sollten  nicht  in
zwei  verschiedenen  Häusern,  die  zwei  verschiedene  Impulse  vertreten,
sondern  in  einer  einzigen  Kammer  erörtert  werden,  die  alle  Interessen
und  Antriebe  repräsentiert.  Auf  diese  Weise  wird  der  Fortschritt  stetig
und  mit  sicherem  Gange  vorwärtsschreiten.
Nun  gibt  es  aber  eine  hemmende  Einrichtung  anderen  Charakters,
die  sehr  gut  adoptiert  werden  könnte.  Die  zweite  konstitutionelle
Funktion,  die  das  Haus  der  Lords  angeblich  erfüllt,  ist  diejenige
einer  Revisionskammer,  wo  die  Vorlagen  nicht  auf  ihre  politischen,
sondern  auf  ihre  technischen  Vorzüge  geprüft  werden.  So  läßt  die  Regierung ­
  oft  im  Oberhause  Amendements  abfassen,  sie  holt  Versäumtes
na ch,  korrigiert  technische  Fehler.  Nichts  würde  unsere  Gesetzgebung
gewiß  mehr  verbessern  als  eine  Prüfung,  die  eine  für  diesen  Zweck  errichtete ­
  Kammer  vorzunehmen  hätte.  Das  Oberhaus  kann  dies  jedoch
nicht  tun;  denn  es  ist  politischer  Natur,  während  jene  Arbeit  von
Juristen  verrichtet  werden  muß.  Sicherte  sich  das  Haus  der  Gemeinen
die  Macht,  bei  jeder  Vorlage  deren  allgemeine  Prinzipien  und  Richtlinien ­
  in  derWeise  zu  fixieren,  daß  eine  Einmischung  des  Oberhauses  hier
uin  solcher  Bruch  der  Vorrechte  wäre,  wie  sie  es  in  Finanzfragen  schon
heute  ist;  erweiterte  ferner  das  Unterhaus  die  Sphäre  seiner  Privilegien,
so  daß  mit  allen  von  ihm  verabschiedeten  Entwürfen  in  der  Lordskammer ­
  eine  zweite  Lesung  vorgenommen  werden  müßte,  so  hätte  es
            
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