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zeug der entgegengesetzten Parteien der beiden Häuser zu sein. In dieser
Sache muß die Majorität des regierenden Hauses die volle und ungeteilte
Verantwortlichkeit übernehmen. Genau in dem Maße wie jemand
die legislative Reform als eine zwingende Notwendigkeit für das
Leben des Landes empfindet, glaubt er auch, daß die Unmöglichkeit
geteilter Verantwortlichkeit in Budgetfragen ebenso für andere Materien
parlamentarischer Arbeit bestehe.
Die hemmende Schranke, die ich soeben besprochen habe, betrifft die
Prinzipien und die Politik der Gesetzgebung. Die Verantwortung hierfür
sollte, wie alle Erfahrung lehrt, ausschließlich auf die Schultern der
Volksvertretung gelegt werden. In der Natur hemmt nicht das eine Organ
das andere, sondern die antagonistischen Kräfte vermischen sich zur
Bewegung, wie die zentrifugalen und zentripetalen Kräfte des Universums
und die katabolischen und aufbauenden Elemente in der Biologie.
Die kollidierenden sozialen Mächte sollten in einem einzigen legislativen
Organe ihre Vertretung haben. Gesetzentwürfe sollten nicht in
zwei verschiedenen Häusern, die zwei verschiedene Impulse vertreten,
sondern in einer einzigen Kammer erörtert werden, die alle Interessen
und Antriebe repräsentiert. Auf diese Weise wird der Fortschritt stetig
und mit sicherem Gange vorwärtsschreiten.
Nun gibt es aber eine hemmende Einrichtung anderen Charakters,
die sehr gut adoptiert werden könnte. Die zweite konstitutionelle
Funktion, die das Haus der Lords angeblich erfüllt, ist diejenige
einer Revisionskammer, wo die Vorlagen nicht auf ihre politischen,
sondern auf ihre technischen Vorzüge geprüft werden. So läßt die Regierung
oft im Oberhause Amendements abfassen, sie holt Versäumtes
na ch, korrigiert technische Fehler. Nichts würde unsere Gesetzgebung
gewiß mehr verbessern als eine Prüfung, die eine für diesen Zweck errichtete
Kammer vorzunehmen hätte. Das Oberhaus kann dies jedoch
nicht tun; denn es ist politischer Natur, während jene Arbeit von
Juristen verrichtet werden muß. Sicherte sich das Haus der Gemeinen
die Macht, bei jeder Vorlage deren allgemeine Prinzipien und Richtlinien
in derWeise zu fixieren, daß eine Einmischung des Oberhauses hier
uin solcher Bruch der Vorrechte wäre, wie sie es in Finanzfragen schon
heute ist; erweiterte ferner das Unterhaus die Sphäre seiner Privilegien,
so daß mit allen von ihm verabschiedeten Entwürfen in der Lordskammer
eine zweite Lesung vorgenommen werden müßte, so hätte es