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Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie.
Heidelberg mit einer Agentur in Frankfurt a. M., Metz, München,
Stuttgart, Würzburg. Sie wickeln den Verkauf ab, sind aber
der Zentralstelle unterstellt. Die Gesellschaft betreibt ihr Ge
schäft auf eigene Rechnung und in eigenem Namen. Sie hat
den ihr von den Werken gelieferten Zement nach den ihr zu
Gebote stehenden Mitteln in Raten zu bezahlen. Die Einkaufs
preise und -Bedingungen gelten franko Bahn- bzw. Schiffsstation
und sind für alle Werke gleich. Für schlechte Ware haben diese
an die Gesellschaft Schadenersatz zu leisten. Sie haben ihren
Versand täglich nachzuweisen und eine monatliche Versandliste
einzureichen. Die Gesellschaft versendet an sie wöchentlich
Berichte über Verkäufe, Marktlage usw. und monatliche Ausweise
über den Versand und die Versandberechtigung. Der Reingewinn
wird nach Stammeinlagen verteilt, ebenso ein etwaiger Verlust.
Für die Verteilung gelten folgende Bestimmungen: Jede Fabrik
hat ein bestimmtes Kontingent, das nach Maßgabe der Produktions
fähigkeit und des Absatzes in den Vorjahren festgesetzt worden
ist. Die Kontingentsziffern sind die Verhältniszahlen, nach denen
den einzelnen Werken ihre Ware abgenommen werden muß.
Jedes Mitglied hat für je 1000 Faß Kontingent 100 Mk. Stamm
einlage zu machen. Ist mit der Zementfabrik eine Zementwaren
fabrik verbunden, so wird der dafür verwendete Eigenverbrauch
zu den Verkaufspreisen auf das Kontingent an gerechnet. Der
Kleinverkauf ist den Fabriken freigegeben, doch ist die Menge
monatlich dem Verbände anzugeben. Nicht oder nicht rechtzeitig
gelieferte aufgegebene Mengen werden angerechnet, eventuell ist
eine Entschädigung an die Zentralstelle zu zahlen. Ausgenommen
sind Fälle einer vis major, bei denen die Lieferung auf einen
anderen Gesellschafter übertragen oder eine festgesetzte Ent
schädigung für die Minderlieferung verlangt werden kann. Nach
lieferung ist nur mit Billigung des Aufsichtsrates zulässig. Eine
freiwillige Übertragung von Lieferungen auf einen anderen
Gesellschafter kann mit Genehmigung des Aufsichtsrates erfolgen.
Am Jahresschluß sich ergebende Differenzen werden in Geld
ausgeglichen, die Höhe des Ausgleiches wird von der General-