Full text: Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

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Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie. 
Heidelberg mit einer Agentur in Frankfurt a. M., Metz, München, 
Stuttgart, Würzburg. Sie wickeln den Verkauf ab, sind aber 
der Zentralstelle unterstellt. Die Gesellschaft betreibt ihr Ge 
schäft auf eigene Rechnung und in eigenem Namen. Sie hat 
den ihr von den Werken gelieferten Zement nach den ihr zu 
Gebote stehenden Mitteln in Raten zu bezahlen. Die Einkaufs 
preise und -Bedingungen gelten franko Bahn- bzw. Schiffsstation 
und sind für alle Werke gleich. Für schlechte Ware haben diese 
an die Gesellschaft Schadenersatz zu leisten. Sie haben ihren 
Versand täglich nachzuweisen und eine monatliche Versandliste 
einzureichen. Die Gesellschaft versendet an sie wöchentlich 
Berichte über Verkäufe, Marktlage usw. und monatliche Ausweise 
über den Versand und die Versandberechtigung. Der Reingewinn 
wird nach Stammeinlagen verteilt, ebenso ein etwaiger Verlust. 
Für die Verteilung gelten folgende Bestimmungen: Jede Fabrik 
hat ein bestimmtes Kontingent, das nach Maßgabe der Produktions 
fähigkeit und des Absatzes in den Vorjahren festgesetzt worden 
ist. Die Kontingentsziffern sind die Verhältniszahlen, nach denen 
den einzelnen Werken ihre Ware abgenommen werden muß. 
Jedes Mitglied hat für je 1000 Faß Kontingent 100 Mk. Stamm 
einlage zu machen. Ist mit der Zementfabrik eine Zementwaren 
fabrik verbunden, so wird der dafür verwendete Eigenverbrauch 
zu den Verkaufspreisen auf das Kontingent an gerechnet. Der 
Kleinverkauf ist den Fabriken freigegeben, doch ist die Menge 
monatlich dem Verbände anzugeben. Nicht oder nicht rechtzeitig 
gelieferte aufgegebene Mengen werden angerechnet, eventuell ist 
eine Entschädigung an die Zentralstelle zu zahlen. Ausgenommen 
sind Fälle einer vis major, bei denen die Lieferung auf einen 
anderen Gesellschafter übertragen oder eine festgesetzte Ent 
schädigung für die Minderlieferung verlangt werden kann. Nach 
lieferung ist nur mit Billigung des Aufsichtsrates zulässig. Eine 
freiwillige Übertragung von Lieferungen auf einen anderen 
Gesellschafter kann mit Genehmigung des Aufsichtsrates erfolgen. 
Am Jahresschluß sich ergebende Differenzen werden in Geld 
ausgeglichen, die Höhe des Ausgleiches wird von der General-
	        
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