Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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fragt  sich,  ob  die  Genussaktionäre  genötigt  werden  können,
den  bei  der  Amortisation  erhaltenen  Betrag  zurückzuzahlen. ­
  Diese  Frage  ist  zu  verneinen 1 ).  Man  kann  nicht
leugnen,  dass,  falls  neben  den  Genussaktien  noch  Stammaktien ­
  vorhanden  sind,  erstere  weit  günstiger  dastehen.
Das  kann  aber  nicht  als  ausschlaggebend  betrachtet  werden.
Es  ist  ein  blosser  Zufall,  alle  Aktien  hatten  die  gleichen
Aussichten  bei  Beginn  der  Amortisation.  Wer  könnte  überhaupt ­
  den  Betrag  von  den  Aktionären  zurückfordern  ?  Die
Gesellschaft  gewiss  nicht,  denn  die  Verpflichtung  der  Aktionäre ­
  beschränkt  sich  auf  die  Leistung  der  Einlage 2 ).  Da
die  Genussaktionäre  bereits  einmal  geleistet  haben,  können
sie  nicht  gezwungen  werden,  dies  zum  zweiten  Male  zu
tun.  So  wenig  wie  die  Gesellschaft  sind  die  Gläubiger
berechtigt,  es  zu  verlangen 3 ),  denn  sie  können  keinen  Anspruch ­
  auf  jene  Beträge  geltend  machen.  Das  wird  sofort
klar,  wenn  man  sich  nur  die  Art  und  Weise  vergegenwärtigt, ­
  wie  sich  die  Gesellschaft  die  für  die  Amortisation
notwendigen  Summen  verschafft.  Diese  Ansicht  ist  nicht
unwidersprochen 4 ).  Wollte  man  aber  die  amortisierte  Einlage ­
  von  den  Aktionären  zurück  verlangen,  so  würde  die
Durchführung  auf  Schwierigkeiten  stossen  und  sich  als
undurchführbar  erweisen.  Wer  soll  zurückleisten  ?  Der  daJ ­

 )  Auch  angenommen,  die  Amortisation  der  Aktie  sei  nichts
anderes  als  eine  besondere  Art  von  Dividendenverteilung,  kann  an
eine  Rückforderung  nicht  gedacht  werden.  Art.  632  OR.  Thaller
scheint  anderer  Ansicht  zu  sein.
2 )  Lehmann,  RdAG,  375.
3 )  Valery,  Rev.  gen.  1907,  497  und  1906,  137.
4 )  Thaller,  1.  c.,  Nr.  594.  La  socidtd  ne  renonce  pas  ä  l’apport
de  l’actionnaire  et  considere  toujours  cet  apport  comme  partie  du
Capital.  II  n’est  plus  realise,  il  renet  ä  l’etat  de  non  verse.  Le  Capital ­
  n’est  point  reduit,  les  versements  ont  ete  rendus  sous  la  reserve
d’en  exercer  leur  appel  le  cas  dcheant  (sic.).  De  lä  il  n’est  pas
besoin  de  publier  chaque  annee  les  sommes  consacrees  ä  ces  amortissements
  bien  qu’elles  soient  prises  sur  le  Capital.  Vgl.  auch
Välöry,  Rev.  gen.  1907,  212,  und  Rippert,  1.  c.,  375.
            
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