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auch in Diensten (apports en industrie)*) bestehen. Anteil
am Verlust ist nicht notwendig * 2 ), und die Führung der
Geschäfte kann einem einzelnen Gesellschafter überlassen
werden 3 ).
Wenn auch einige Anklänge an die einfache Gesellschaft
nicht zu leugnen sind, so fehlt hier vor allem der
übereinstimmende Wille der Parteien, ein SozietätsVerhältnis
zu begründen. Diese Absicht erhellt schon daraus, dass
den Genussscheinen das Recht der Einsichtnahme in die
Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft, damit sie
eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen
Vermögens gewinnen können, ausdrücklich verweigert
wird; ein Recht, das den Teilhabern bei der einfachen
Gesellschaft nicht entzogen werden kann 4 ). Die einfache
Gesellschaft muss ferner auf Kündigung eines Mitgliedes
hin aufgelöst werden 5 ); dieses Recht steht unter gewissen
Umständen auch einem Gläubiger zu. Es gibt allerdings
Fälle, bei denen die Gesellschaft die Genussscheine kündigen
8 ) kann; nie aber können die Genussscheine so etwas
von sich aus tun. Die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses
erfolgt ebenfalls bei Konkurs eines Gesellschafters
7 ); gerät aber ein Genussscheininhaber in Konkurs, so
fällt der Genussschein wie irgend ein anderes Wertpapier
in die Masse, welche denselben in ihrem Interesse veräussert.
Das Verhältnis der Aktiengesellschaft zum Genussschein
wird dadurch nicht im geringsten berührt.
') Rossel, 1. c., Nr. 715. Wenn aber z. B. die Genussscheine den
Aktionären bei Zeichnung von Aktien verabfolgt werden, so kann
sicher nicht von einer Einlage nach Art. 531 OR die Rede sein,
auch bei der weitgehendsten Interpretation.
2 ) Art. 533 OR.
3 ) Art. 535 OR.
4 ) Art. 541 OR.
5 ) Art. 545 6 OR.
c ) Z. B. bei der Visp-Zermatt-Bahn.
7 ) Art. 545 3 OR.