Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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auch  in  Diensten  (apports  en  industrie)*)  bestehen.  Anteil
am  Verlust  ist  nicht  notwendig *  2 ),  und  die  Führung  der
Geschäfte  kann  einem  einzelnen  Gesellschafter  überlassen
werden 3 ).
Wenn  auch  einige  Anklänge  an  die  einfache  Gesellschaft ­
  nicht  zu  leugnen  sind,  so  fehlt  hier  vor  allem  der
übereinstimmende  Wille  der  Parteien,  ein  SozietätsVerhältnis ­
  zu  begründen.  Diese  Absicht  erhellt  schon  daraus,  dass
den  Genussscheinen  das  Recht  der  Einsichtnahme  in  die
Geschäftsbücher  und  Papiere  der  Gesellschaft,  damit  sie
eine  Übersicht  über  den  Stand  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  gewinnen  können,  ausdrücklich  verweigert
wird;  ein  Recht,  das  den  Teilhabern  bei  der  einfachen
Gesellschaft  nicht  entzogen  werden  kann 4 ).  Die  einfache
Gesellschaft  muss  ferner  auf  Kündigung  eines  Mitgliedes
hin  aufgelöst  werden 5 );  dieses  Recht  steht  unter  gewissen
Umständen  auch  einem  Gläubiger  zu.  Es  gibt  allerdings
Fälle,  bei  denen  die  Gesellschaft  die  Genussscheine  kündigen ­
  8 )  kann;  nie  aber  können  die  Genussscheine  so  etwas
von  sich  aus  tun.  Die  Beendigung  des  Gesellschaftsverhältnisses ­
  erfolgt  ebenfalls  bei  Konkurs  eines  Gesellschafters ­
 7 );  gerät  aber  ein  Genussscheininhaber  in  Konkurs,  so
fällt  der  Genussschein  wie  irgend  ein  anderes  Wertpapier
in  die  Masse,  welche  denselben  in  ihrem  Interesse  veräussert.
  Das  Verhältnis  der  Aktiengesellschaft  zum  Genussschein ­
  wird  dadurch  nicht  im  geringsten  berührt.

')  Rossel,  1.  c.,  Nr.  715.  Wenn  aber  z.  B.  die  Genussscheine  den
Aktionären  bei  Zeichnung  von  Aktien  verabfolgt  werden,  so  kann
sicher  nicht  von  einer  Einlage  nach  Art.  531  OR  die  Rede  sein,
auch  bei  der  weitgehendsten  Interpretation.
2 )  Art.  533  OR.
3 )  Art.  535  OR.
4 )  Art.  541  OR.
5 )  Art.  545 6  OR.
c )  Z.  B.  bei  der  Visp-Zermatt-Bahn.
7 )  Art.  545 3  OR.
            
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