Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Genussaktien  bezeichnet 1 ),  was  nicht  richtig  ist,  denn  die
Genussaktien  sind  wirkliche  Aktien;  für  sie  gilt  ebenfalls
das  oben  Gesagte.
Den  angeführten  Gründen  haben  sich  die  Vertreter
der  bekämpften  Theorie  nicht  ganz  verschliessen  können,
und  viele  begnügten  sich  damit,  die  Genussscheininhaber
als  Teilhaber  oder  Socii  zu  bezeichnen,  ohne  ihnen  Aktionäreigenschaften ­
  zuzuschreiben 2  3  *  *  *  * ).  Dieses  Verhältnis  würde
sich  nach  dem  OR  als  einfache  Gesellschaft  darstellen,
und  zwar  zwischen  der  Aktiengesellschaft  einerseits,  und
den  Genussscheininhabern  auf  der  andern  Seite 8 ).  Bei
dieser  Gesellschaft  kann  nach  Art.  531  OR  die  Einlage

*)  Lecouturier,  Nr.  25.
2 )  Houpin,  1.  c.,  Nr.  371.  Diese  Theorie  stützt  sich  besonders
auf  ein  Urteil  der  Cours  de  Paris,  nach  welchem  bei  der  Aktiengesellschaft ­
  auch  andere  Teilhaber  als  Aktionäre  zulässig  sind.  Journ.
des  Socidtes,  1883,233.  Valery,  Revue  generale,  1904,  59.  Klemperer,
1.  c.,  85,  ohne  dazu  bestimmt  Stellung  zu  nehmen,  und  Ortmann,  1.  c.,
32  contra  Winter,  1.  c.,  19.  Wie  Ortmann  dazu  kommt,  die  Genussscheine ­
  als  Gläubigerrechte  (S.  29)  anzusehen,  und  in  demselben
Atemzug  das  Verhältnis  zwischen  ihnen  und  der  Gesellschaft  als
ein  «obligatorisches  Gesellschaftsverhältnis!»  charakterisieren  kann
(S.  34),  ist  unerfindlich.
3 )  Art.  530  ff.  OR.  Nach  HGB  §§  335  bis  342  wäre  eine  stille
Gesellschaft  anzunehmen.  Hierfür  ist  erforderlich:  Eine  Beteiligung
mit  einer  Vermögenseinlage  am  Handelsgewerbe  eines  andern,  mit
der  Verpflichtung,  die  Einlage  so  zu  leisten,  dass  sie  in  das  Vermögen ­
  des  Inhabers  des  Handelsgeschäftes,  gegen  Anteil  am  Gewinn,
übergeht.  §§  335  und  336  HGB.  Hier  ist  somit  eine  Vermögenseinlage ­
  notwendig.  Blosse  Dienste  und  Bemühungen  genügen  nicht.
Makower,  1.  c.,  851  contra  Staub,  1.  c.,  §  335.  Es  bestände  somit  die
Anomalie,  dass  bei  Einlage  von  bestimmbaren  Vermögenswerten
eine  stille  Gesellschaft  vorhanden  wäre,  sonst  aber  nicht.  Winter,
1.  c.,  19  contra  Ortmann,  1.  c.,  32.  Aus  dem  Willen  der  Parteien  ist
dann  zu  entnehmen,  dass  jedenfalls  ein  Gesellschaftsvertrag  vorliegt,
der  insoweit  nach  den  Vorschriften  der  stillen  Gesellschaft  behandelt
werden  muss,  als  dies  möglich  ist.
            
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