Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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recht  eingeräumt  ist*),  ein  Sozius  des  Prinzipals.  Das  Verhältnis ­
  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Genussscheininhabern ­
  ist  dasselbe  wie  bei  einem  Versicherungsvertrag,
wo  der  Versicherte  Anteil  am  Reingewinn  hat,  oder  wenn
den  Obligationären  einer  Gesellschaft  Anteil  am  Gewinn
zugesichert  ist *  2 ).  Die  Genussscheine  können,  wie  in  diesen
Fällen,  nichts  anderes  als  Gläubigerrechte  darstellen 3 ).
Der  Wille  der  Gesellschaft,  die  Genussscheininhaber
als  Dritte,  Aussenstehende,  zu  behandeln,  geht  auch  aus
den  Statuten  deutlich  hervor,  indem  ihnen  jede  Einmischung
in  die  Leitung  der  Gesellschaft  und  Kontrolle  abgesprochen
wird.  Die  Mitgliedschaft,  mit  der,  wenn  auch  nur  unmittelbar, ­
  ein  verhältnismässiger  Anteil  am  Vermögen  der
Gesellschaft  verbunden  ist,  verleiht  dem  Aktionär  vor  allem
ein  umfassendes  gesellschaftliches  Herrschaftsrecht,  auf  die
Führung  der  Geschäfte  einzuwirken,  die  Bilanzen  zu  prüfen,
die  Gewinnverteilung  zu  bestimmen.  Dieses  mit  der  Mitgliedschaft ­
  verbundene  gesellschaftliche  Herrschaftsrecht
ist  das  eigentliche  abstrakte  Aktienrecht.  Es  gewährt  die

ä )  Meili,  1.  c.,  20.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nrn.  44,  154  und  155.  Er  meint,  dass  diese
Analogie  bei  Schaffung  der  Genussscheine  vorgeschwebt  sei,  besonders ­
  die  Regeln  in  bezug  auf  den  Commis  interessL  Rehfous,
ZSchwR  45  528.
3 )  Bachmann,  1.  c.,  190.  «Ist  den  Genussscheininhabern  nur  ein
bestimmter  Anteil  am  Reingewinn  Vorbehalten  so  ist  der  Genussscheininhaber ­
  als  Gesellschaftsgläubiger  zu  betrachten.»  Rehfous, ­
  Les  actes  de  societd,  Nr.  222.  Les  parts  de  fondateur  sont  des
titres  qui  conferent  exclusivement  une  creance  conditionnelle  contre
la  societd.  Lehmann,  RdAG  1  1%.  Sie  (parts  de  fondateur)  dürften
richtiger  Auffassung  nach  als  Aktien  nicht  anzusehen  sein.  Lecouturier, ­
  Traite  Nr.  42:  Si  la  part  de  fondateur  ne  represente  pas
un  droit  de  propribte  sur  le  fonds  social,  eile  ne  saurait  ütre  autre
chose  qu’une  creance,  Trystram,  1.  c.,  39.  Klemperer,  1.  c.,  15.  Staub,
1-  c.,  §  179,  Anm.  24.  Thaller  Traite  Nr.  639;  seinem  Zeugnis  ist  besonders ­
  Gewicht  beizulegen,  weil  er  lange  Zeit  die  entgegengesetzte
Meinung  vertrat.  Ortmann  1.  c.,  29  ff.  Fuhrmann,  1.  c.,  46.  Winter,
1.  c.,  16  und  die  dort  angegebene  Literatur.
            
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