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recht eingeräumt ist*), ein Sozius des Prinzipals. Das Verhältnis
zwischen der Gesellschaft und den Genussscheininhabern
ist dasselbe wie bei einem Versicherungsvertrag,
wo der Versicherte Anteil am Reingewinn hat, oder wenn
den Obligationären einer Gesellschaft Anteil am Gewinn
zugesichert ist * 2 ). Die Genussscheine können, wie in diesen
Fällen, nichts anderes als Gläubigerrechte darstellen 3 ).
Der Wille der Gesellschaft, die Genussscheininhaber
als Dritte, Aussenstehende, zu behandeln, geht auch aus
den Statuten deutlich hervor, indem ihnen jede Einmischung
in die Leitung der Gesellschaft und Kontrolle abgesprochen
wird. Die Mitgliedschaft, mit der, wenn auch nur unmittelbar,
ein verhältnismässiger Anteil am Vermögen der
Gesellschaft verbunden ist, verleiht dem Aktionär vor allem
ein umfassendes gesellschaftliches Herrschaftsrecht, auf die
Führung der Geschäfte einzuwirken, die Bilanzen zu prüfen,
die Gewinnverteilung zu bestimmen. Dieses mit der Mitgliedschaft
verbundene gesellschaftliche Herrschaftsrecht
ist das eigentliche abstrakte Aktienrecht. Es gewährt die
ä ) Meili, 1. c., 20.
2 ) Lecouturier, 1. c., Nrn. 44, 154 und 155. Er meint, dass diese
Analogie bei Schaffung der Genussscheine vorgeschwebt sei, besonders
die Regeln in bezug auf den Commis interessL Rehfous,
ZSchwR 45 528.
3 ) Bachmann, 1. c., 190. «Ist den Genussscheininhabern nur ein
bestimmter Anteil am Reingewinn Vorbehalten so ist der Genussscheininhaber
als Gesellschaftsgläubiger zu betrachten.» Rehfous,
Les actes de societd, Nr. 222. Les parts de fondateur sont des
titres qui conferent exclusivement une creance conditionnelle contre
la societd. Lehmann, RdAG 1 1%. Sie (parts de fondateur) dürften
richtiger Auffassung nach als Aktien nicht anzusehen sein. Lecouturier,
Traite Nr. 42: Si la part de fondateur ne represente pas
un droit de propribte sur le fonds social, eile ne saurait ütre autre
chose qu’une creance, Trystram, 1. c., 39. Klemperer, 1. c., 15. Staub,
1- c., § 179, Anm. 24. Thaller Traite Nr. 639; seinem Zeugnis ist besonders
Gewicht beizulegen, weil er lange Zeit die entgegengesetzte
Meinung vertrat. Ortmann 1. c., 29 ff. Fuhrmann, 1. c., 46. Winter,
1. c., 16 und die dort angegebene Literatur.