Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

seinen  Wert,  wenn  man  sich  den  Gegenstand  der  Forderung ­
  vergegenwärtigt;  denn  man  gewinnt  nichts  damit,
wenn  nachgewiesen  wird,  dass  die  Forderung  unbestimmt
und  jeweils  an  das  Vorhandensein  Reingewinne  geknüpft
ist.  Es  wäre  ein  Irrtum,  zu  glauben,  dass  jede  Schuld
notwendig  auf  eine  bestimmte  Summe  lauten  müsse;  ein
Schuldverhältnis  kann  durch  jedes  beliebige  Übereinkommen
ei'zeugt  werden  und  an  gewisse  Bedingungen  geknüpft  sein 1 ).
ad  3.  Die  Diskussion  über  das  Wesen  der  Genussscheine ­
  wurde  durch  das  Bestreben,  dieselben  den  Aktien
oder  den  Obligationen  beizuzählen,  sehr  beeinträchtigt.
Die  Unfruchtbarkeit  dieses  Beginnens  einsehend  haben
einzelne  Autoren 2 )  darauf  verzichtet,  die  Genussscheine
irgendwo  unterzubringen.  Sie  behaupten,  es  sei  etwas
ganz  Neues,  eine  moderne  Gattung  von  Wertpapieren,
die  sich  nicht  in  den  Kreis  der  durch  die  hergebrachte
Doktrin  geheiligten  Begriffe  einreihen  lasse;  sie  trügen
Merkmale  sowohl  der  Aktie  als  auch  der  Obligation  an
sich,  ohne  sich  mit  einem  der  beiden  Begriffe  identifizieren
zu  lassen,  sie  seien  Wertpapiere  eigener  Art,  sui  generis.
Die  Vertreter  dieser  Theorie  machen  mit  Recht  auf  die
Verschiedenheit  der  Genussscheine  mit  den  bis  anhin  bei
der  Aktiengesellschaft  gebräuchlichen  Formen  der  Aktie
und  der  Obligation  aufmerksam.  Aber  niemand  wird
behaupten  wollen,  dass  die  Obligation  die  einzige  Form
sei,  in  welcher  Forderungen  der  Gesellschaft  gegenüber
*)  Rehfous,  ZSchwR,  45  582.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  51.
EB  3F  450.  La  compagnie  defenderesse  conteste  aux  porteurs
de  bons  soit  la  qualitö  de  creanciers  soit  d’actionnaires-  Les  droits
decoulant  des  titres  en  cause  etant,  ä  ce  qu’elle  pretend,  6ventuels
et  conditionnels  et  en  meme  temps  de  qualite  inferieure  non  seulement
  ä  ceux  des  creanciers,  mais  aussi  ä  ceux  des  actionnaires,  eile
est  d’avis  que  leurs  porteurs  disposent  de  droits  sui  generis  et
peuvent  etre  bfiptises  sous-creanciers  et  sous-actionnaires  ou  plus
Cxactement  sous-participants  et  sous-intcresses.
Dalloz,  Supp.  v.  Soc.  874.
            
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