Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bcrmögcuszuwachssteuergesetz. § <$. 
schlagungsfrist noch, so ist gleichwohl § 6 Ziff. 1 anzuwenden. Ist die Ausschlagung 
zwischen dem Ende des Veranlagungszeitraumes und der Veranlagung erfolgt, 
so ist sie infolge ihrer rückwirkenden Kraft (§ 1953 BGB. zu berücksichtigen. 
Beim Erbschaftskauf i. 6. des § 2371 BGB., also des Verkaufs einer bereits 
angefallenen Erbschaft gehört das, was der verkaufende Erbe aus dem Erb 
schaftskauf erhält, zum steuerbaren Vermögen, während er den Betrag des 
ererbten Vermögens nach § 6 Ziff. 1 abziehen darf. 
d) Dem Erbanfall stellt das Gesetz den Lehen-, Fideikommrß- und 
Stammgutanfall gleich. „Lehen" sind Güter, „die von dem Eigentümer 
einem anderen zu Nutzungseigentum unter gleichzeitiger Begründung eines Treu- 
Verhältnisses zwischen Ober- und Untereigentümer verliehen sind" (Güthe GBO. 
S. 1387 Abs. 2; vgl. die dortigen Ausführungen), „Fideikommisse" Güter 
oder Geldkapitalien, die nach der Bestimmung des Eigentümers auf seine oder 
eines Dritten Geschlechtsnachfolger zur Erhaltung des Famrlienglauzes für 
immer oder für mehr als zwei Generationen unveräußerlich übergehen sollen 
<pr OVG 8 VIId2v. 14.Nov. 1917; Güthe a. a. O. S. 1388Abs. 5), „Stamm- 
güter" Güter meist des hohen oder des niederen Adels, die kraft alten 
Herkommens sich auf die nächsten männlichen Erben vererben" (Güthe a.a. O. 
® ^Wie diese Begriffe, so bestimmen sich auch die Voraussetzungen und Wir 
kungen des „Anfalls" nach Landesrecht und nach Maßgabe dieses nach den 
satzmigeu^e ^Verhältnisse der Lehen, Fideikommisse und Stammgüter 
sind andesrechtlich oder beim hohen Adel hausgesetzlich verschieden geordnet, 
insbesondere auch hinsichtlich der Stellung, Rechte und Pflichten des Inhabers 
Nach der im ALR. (§§ 72, 73 II 4) anerkannten Theorie des geteilten Eigentums 
acht das Obereigentum des Fideikommisses der als eine juristische Person 
anzusehenden Familie zu, dem jedesmaligen Besitzer dagegen nur das nutzbare 
Eigentum . Nach den Grundsätzen des gemeines Rechtes ist dagegen tue 
Theorie vom geteilten Eigentume beim Familienfideikommisse nicht anerkannt. 
Nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts gilt vielmehr der Fide,kommiß- 
besitzer als der alleinige wahre Eigentümer des gesamten Familienvermögens, 
der in seinem Eigentumsrechte nur durch die Anordnungen des Stifters und die 
Rechte der Fideikommißnachfolger beschränkt ist" (pr. OVG. ,n St. 11 S. 190f., 
vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G., Anm. 49 zu §8). 
Bei einem Familienfideikommiß ist die Schaffung eines selbständigen 
Rechtssubjektes neben der Familie und deren Mitglieder ausgeschlossen (RGZ. 
61 S 34) und Voraussetzung eines jeden Familiensidelkommrsses ist, daß 
das Recht des derzeitigen Inhabers nach der getroffenen Anordnung nur zu 
gunsten der berufenen Nachfolger beschränkt ist und deshalb m der Hand de, letzten 
Sukzessionsberechtigten dessen freies Eigentum wird (pr. OVG. ,n St. 6 ©. 98). 
Sind ohne Beschränkung auf bestimmte einzelne Individuen für die vorgesehene 
Dauer von 100 oder mehr Jahren nach der Tochter oder dem Schwiegersohn des 
Erblassers alle ihre Nachkommen nach dem Repräsentativsystem und nach deren 
Aussterben in gleicher Weise die sonstigen Nachkommen des Erblassers zur Nutzung 
eines Vermögens berufen, für das eine organisierte Verwaltung gleichzeitig 
angeordnet ist und das den Charakter einer selbständigen Rechtspersönlichkeit 
trägt so handelt es sich um eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Famr- 
lienstiftung (pr. OVG. E VII b 2 v. 14. Nov. 1917). .. 
e) Vermächtnis ist die testamentarische Zuwendung eines Vermögens- 
Vorteils an einen anderen, ohne daß dieser als Erbe eingesetzt ist (§ 1939 BGB., 
vgl. die Anm. dazu im Komm, der RG.Räte). Das Gesetz spricht vom Erwerbe
	        
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