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Bcrmögcuszuwachssteuergesetz. § <$.
schlagungsfrist noch, so ist gleichwohl § 6 Ziff. 1 anzuwenden. Ist die Ausschlagung
zwischen dem Ende des Veranlagungszeitraumes und der Veranlagung erfolgt,
so ist sie infolge ihrer rückwirkenden Kraft (§ 1953 BGB. zu berücksichtigen.
Beim Erbschaftskauf i. 6. des § 2371 BGB., also des Verkaufs einer bereits
angefallenen Erbschaft gehört das, was der verkaufende Erbe aus dem Erb
schaftskauf erhält, zum steuerbaren Vermögen, während er den Betrag des
ererbten Vermögens nach § 6 Ziff. 1 abziehen darf.
d) Dem Erbanfall stellt das Gesetz den Lehen-, Fideikommrß- und
Stammgutanfall gleich. „Lehen" sind Güter, „die von dem Eigentümer
einem anderen zu Nutzungseigentum unter gleichzeitiger Begründung eines Treu-
Verhältnisses zwischen Ober- und Untereigentümer verliehen sind" (Güthe GBO.
S. 1387 Abs. 2; vgl. die dortigen Ausführungen), „Fideikommisse" Güter
oder Geldkapitalien, die nach der Bestimmung des Eigentümers auf seine oder
eines Dritten Geschlechtsnachfolger zur Erhaltung des Famrlienglauzes für
immer oder für mehr als zwei Generationen unveräußerlich übergehen sollen
<pr OVG 8 VIId2v. 14.Nov. 1917; Güthe a. a. O. S. 1388Abs. 5), „Stamm-
güter" Güter meist des hohen oder des niederen Adels, die kraft alten
Herkommens sich auf die nächsten männlichen Erben vererben" (Güthe a.a. O.
® ^Wie diese Begriffe, so bestimmen sich auch die Voraussetzungen und Wir
kungen des „Anfalls" nach Landesrecht und nach Maßgabe dieses nach den
satzmigeu^e ^Verhältnisse der Lehen, Fideikommisse und Stammgüter
sind andesrechtlich oder beim hohen Adel hausgesetzlich verschieden geordnet,
insbesondere auch hinsichtlich der Stellung, Rechte und Pflichten des Inhabers
Nach der im ALR. (§§ 72, 73 II 4) anerkannten Theorie des geteilten Eigentums
acht das Obereigentum des Fideikommisses der als eine juristische Person
anzusehenden Familie zu, dem jedesmaligen Besitzer dagegen nur das nutzbare
Eigentum . Nach den Grundsätzen des gemeines Rechtes ist dagegen tue
Theorie vom geteilten Eigentume beim Familienfideikommisse nicht anerkannt.
Nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts gilt vielmehr der Fide,kommiß-
besitzer als der alleinige wahre Eigentümer des gesamten Familienvermögens,
der in seinem Eigentumsrechte nur durch die Anordnungen des Stifters und die
Rechte der Fideikommißnachfolger beschränkt ist" (pr. OVG. ,n St. 11 S. 190f.,
vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G., Anm. 49 zu §8).
Bei einem Familienfideikommiß ist die Schaffung eines selbständigen
Rechtssubjektes neben der Familie und deren Mitglieder ausgeschlossen (RGZ.
61 S 34) und Voraussetzung eines jeden Familiensidelkommrsses ist, daß
das Recht des derzeitigen Inhabers nach der getroffenen Anordnung nur zu
gunsten der berufenen Nachfolger beschränkt ist und deshalb m der Hand de, letzten
Sukzessionsberechtigten dessen freies Eigentum wird (pr. OVG. ,n St. 6 ©. 98).
Sind ohne Beschränkung auf bestimmte einzelne Individuen für die vorgesehene
Dauer von 100 oder mehr Jahren nach der Tochter oder dem Schwiegersohn des
Erblassers alle ihre Nachkommen nach dem Repräsentativsystem und nach deren
Aussterben in gleicher Weise die sonstigen Nachkommen des Erblassers zur Nutzung
eines Vermögens berufen, für das eine organisierte Verwaltung gleichzeitig
angeordnet ist und das den Charakter einer selbständigen Rechtspersönlichkeit
trägt so handelt es sich um eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Famr-
lienstiftung (pr. OVG. E VII b 2 v. 14. Nov. 1917). ..
e) Vermächtnis ist die testamentarische Zuwendung eines Vermögens-
Vorteils an einen anderen, ohne daß dieser als Erbe eingesetzt ist (§ 1939 BGB.,
vgl. die Anm. dazu im Komm, der RG.Räte). Das Gesetz spricht vom Erwerbe