Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

31

scheine.  Nur  das  deutsche  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juli
1906  führt  Bestimmungen  betreffs  ihrer  Besteuerung  auf.  In
Frankreich  wurde  schon  zu  wiederholten  Malen  der  Versuch ­
  gemacht,  die  Frage  der  Genussscheine  gesetzlich  zu
regeln,  zuerst  im  Jahre  1884.  Ein  letzter  Entwurf  vom
Jahre  1903  zu  einer  neuen  Aktien-Noveile  enthielt  detaillierte ­
  Bestimmungen,  wurde  aber  bis  jetzt  noch  nicht  definitiv ­
  angenommen.  Es  existiert  allerdings  in  Frankreich
ein  Gesetz,  das  die  Genussscheine  sanktioniert,  das  aber
nur  geringe  Bedeutung  hat,  weil  es  für  einen  ganz  bestimmten ­
  Fall  erlassen  wurde 1 ).  Auch  das  österreichische
Aktienregulativ  enthält  keine  Bestimmungen  über  die  Genussscheine, ­
  während  die  Genussaktien  darin  eine  äusserst
glückliche  Behandlung  erfahren  haben.
Das  italienische  Handelsgesetzbuch  3 )  enthält  dagegen
einige  einschränkende  Bestimmungen.  Art.  127  verbietet
den  Gründern  einer  Aktiengesellschaft  sich  besondere  Vorteile ­
  vorzubehalten,  die  durch  irgendeine  Art  von  Beteiligung, ­
  seien  es  Vorzugsaktien  oder  Obligationen,  verbrieft ­
  würden;  ebenso  sind  Kommissionen  zugunsten  derjenigen, ­
  welche  die  Placierung  von  Aktien  übernommen
haben,  verboten.  Dagegen  können  sich  die  Gründer  für  eine
oder  mehrere  Rechnungsperioden  einen  Anteil  am  Reingewinn ­
  der  Gesellschaft  ausbedingen,  der  aber  10%  nicht
übersteigen  darf.  Diese  Berechtigung  darf  nicht  länger  als
auf  ein  Drittel  der  voraussichtlichen  Dauer  der  Gesellschaft,

‘)  Auf  Grund  einer  Konzession  gründeten  die  Inhaber  derselben ­
  eine  Aktiengesellschaft  und  behielten  sich  Genussscheine
vor,  die  Anspruch  auf  35  %  des  Reingewinnes  gewähren  sollten,
nach  Ausschüttung  einer  Dividende  von  5°/«  an  das  Aktienkapital.
Die  Anerkennung  dieser  Gesellschaft  wurde  wegen  den  Genussscheinen ­
  von  den  Aufsichtsbehörden  nicht  erteilt;  worauf  die  Sache
vor  die  Kammer  gebracht  wurde,  welche  in  einem  eigenen  Gesetze
vom  9.  Dezember  1893  die  Gesellschaft  sanktionierte.  Trystram,
1.  c.,  64.
2 )  Conf.  Bing,  1.  c.,  104  bis  108.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.