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scheine. Nur das deutsche Reichsstempelgesetz vom 3. Juli
1906 führt Bestimmungen betreffs ihrer Besteuerung auf. In
Frankreich wurde schon zu wiederholten Malen der Versuch
gemacht, die Frage der Genussscheine gesetzlich zu
regeln, zuerst im Jahre 1884. Ein letzter Entwurf vom
Jahre 1903 zu einer neuen Aktien-Noveile enthielt detaillierte
Bestimmungen, wurde aber bis jetzt noch nicht definitiv
angenommen. Es existiert allerdings in Frankreich
ein Gesetz, das die Genussscheine sanktioniert, das aber
nur geringe Bedeutung hat, weil es für einen ganz bestimmten
Fall erlassen wurde 1 ). Auch das österreichische
Aktienregulativ enthält keine Bestimmungen über die Genussscheine,
während die Genussaktien darin eine äusserst
glückliche Behandlung erfahren haben.
Das italienische Handelsgesetzbuch 3 ) enthält dagegen
einige einschränkende Bestimmungen. Art. 127 verbietet
den Gründern einer Aktiengesellschaft sich besondere Vorteile
vorzubehalten, die durch irgendeine Art von Beteiligung,
seien es Vorzugsaktien oder Obligationen, verbrieft
würden; ebenso sind Kommissionen zugunsten derjenigen,
welche die Placierung von Aktien übernommen
haben, verboten. Dagegen können sich die Gründer für eine
oder mehrere Rechnungsperioden einen Anteil am Reingewinn
der Gesellschaft ausbedingen, der aber 10% nicht
übersteigen darf. Diese Berechtigung darf nicht länger als
auf ein Drittel der voraussichtlichen Dauer der Gesellschaft,
‘) Auf Grund einer Konzession gründeten die Inhaber derselben
eine Aktiengesellschaft und behielten sich Genussscheine
vor, die Anspruch auf 35 % des Reingewinnes gewähren sollten,
nach Ausschüttung einer Dividende von 5°/« an das Aktienkapital.
Die Anerkennung dieser Gesellschaft wurde wegen den Genussscheinen
von den Aufsichtsbehörden nicht erteilt; worauf die Sache
vor die Kammer gebracht wurde, welche in einem eigenen Gesetze
vom 9. Dezember 1893 die Gesellschaft sanktionierte. Trystram,
1. c., 64.
2 ) Conf. Bing, 1. c., 104 bis 108.