Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

auf  keinen  Fall  aber  über  mehr  als  fünf  Jahre,  ausgedehnt
werden.  Damit  will  das  Gesetz  gegen  die  übermässigen
Gründervorteile  Stellung  nehmen  und  verhindern,  dass
Gründer  und  andere  bei  der  Gründung  beteiligte  PersoneiT
sich  zum  Nachteile  der  Gesellschaft  bereichern.  Die  Genussscheine ­
  werden,  im  Grunde  genommen,  von  dieser
Bestimmung  nicht  betroffen,  sondern  es  wird  nur  ihre
Verwendungsfähigkeit  als  eigentliche  Gründerscheine  eingeschränkt. ­

Es  besteht  kein  Zweifel,  dass  nach  schweizerischem
Obligationenrecht  die  Genussscheine  durch  die  konstituierende ­
  Generalversammlung*)  genehmigt  werden  müssen
als  ein  «besonderer  Vorteil,  der  einer  bei  der  Gründung
der  Gesellschaft  beteiligten  Person»  einbedungen  wurde.
Das  ist  der  einzige  Artikel  unserer  Aktiengesetzgebung,
der  auf  die  Genussscheine  direkt  Anwendung  findet,  sein
Wert  ist  übrigens  problematisch *  2 ).  Auch  die  Genussscheine,
welche  nicht  gleich  bei  der  Gründung  gegeben  werden,
sondern  vorläufig  in  Reserve  gehalten  werden,  bedürfen

»)  Art.  619  OR,  §  186,  HOB.  Italienisches  HGB  Art.  134.  Vgl.
auch  Habe'rstich  2  1.  c.,  456  und  die  Statuten  der  Dynamitfabrik
Brig.  Anders  verhält  es  sich  im  französischen  Recht,  wo  Art.  4
vom  Gesetz  des  Jahres  1867  nur  von  Vorteilen  spricht,  die  einem
Gesellschafter  «associe»  eingeräumt  werden;  für  Anwendung  obiger
Bestimmung  sprechen  sich  aus:  Percerou,  1.  c.,  179,  Dalloz  1904,  482;
Lyon-Caen  &  Renault  2  Nr.  560,  Wahl  Journ.  des  soc.  1897,  158;
Lecouturier  Rev.  crit.  1897,  176  et  1  raite  n°  91  ä  94,  jedoch  mit
einigen  Ausnahmen,  so  für  den  Fall  nachträglicher  Begebung  1.  c.
Nr.  95  bis  97  und  Trystram  1.  c.,  60.
2 )  Die  mit  der  Redaktion  der  französischen  Aktiennovelle  vom
Jahre  1867  betraute  Kommission  bemerkt  in  bezug  auf  diese  Bestimmungen: ­
  a  part  les  fondateurs  est  ce  que  les  interesses  debattent
et  discutent  les  Statuts,  est-ce  qu’ils  les  connaissent  et  les  lisent
merne.  L’experience  enseigne  qu’attirt  par  un  prospectus,  les  actionnaires
  souscrivent  et  que  du  contrat  social  ils  connaissent  une
seule  chose,  le  bulletin  de  souscription  au  pied  duquel  ils  apposent
leurs  signatures,  relativement  aux  stipulations  de  l’acte  de  societe
ils  sont  pour  la  plupart  du  temps  de  veritables  tiers,  Bing,  1.  c.,  106.
            
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