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die indossable Namenaktie gültigen Regeln, entweder nach
dem in den Statuten niedergelegten Verfahren, oder in
Ermangelung solcher Bestimmungen nach den Grundsätzen
des OR über die Amortisation der Namenpapiere *).
In Frankreich werden die Genussscheine mit Vorliebe
auf den Inhaber ausgestellt, eine Form, die den Verkehr
besonders an der Börse ausserordentlich erleichtert, auch
in der Schweiz findet sich diese Form sehr häufig. Die
Übertragung erfolgt durch blosse Tradition; für die Amortisation
gelten die Vorschriften von Art. 849—856 OR.
Der Ausstellung der Genussscheine an «Order» steht
nichts im Wege * 2 ), doch ist diese Form in der Schweiz selten,
ln Deutschland sind die Orderpapiere sehr beliebt und die
Genussscheine werden mit Vorliebe in dieser Form ausgestellt;
sie können als kaufmännische Verpflichtungsscheine
3 ) durch Indossament übertragen werden bei Erfüllung
der folgenden Bedingungen:
1. Ausstellung durch einen Kaufmann;
2. Ausstellung über Leistungen von Geld, Wertpapieren,
oder andern vertretbaren Sachen (ein Summenversprechen
ist nicht nötig) 4 );
3. die Leistung darf nicht von einer Gegenleistung abhängig
gemacht sein;
4. die Person des Berechtigten muss aus der Urkunde
hervorgehen.
Durch Blankoindossament werden diese Orderpapiere
den Inhaberpapieren gleichgestellt 5 ).
Die äussern Formen, wie sie für die Aktie und Obligation
in der Regel üblich sind, haben für die Genussscheine
als Vorbild gedient; so werden sie z. B. fortlaufend
numeriert (sie führen, wenn «zu Aktien» ausgegeben, die
‘) OR Art. 844, 850/6 c. f. Bindschedler, 1. c., 57.
2 ) Art. 843 ff. OR.
3 ) § 363 HGB.
4 ) OLG Dresden 25/V 97, in Holdheim 1897, 279.
5 ) BGB § 1814.