Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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die  indossable  Namenaktie  gültigen  Regeln,  entweder  nach
dem  in  den  Statuten  niedergelegten  Verfahren,  oder  in
Ermangelung  solcher  Bestimmungen  nach  den  Grundsätzen
des  OR  über  die  Amortisation  der  Namenpapiere  *).
In  Frankreich  werden  die  Genussscheine  mit  Vorliebe
auf  den  Inhaber  ausgestellt,  eine  Form,  die  den  Verkehr
besonders  an  der  Börse  ausserordentlich  erleichtert,  auch
in  der  Schweiz  findet  sich  diese  Form  sehr  häufig.  Die
Übertragung  erfolgt  durch  blosse  Tradition;  für  die  Amortisation ­
  gelten  die  Vorschriften  von  Art.  849—856  OR.
Der  Ausstellung  der  Genussscheine  an  «Order»  steht
nichts  im  Wege *  2 ),  doch  ist  diese  Form  in  der  Schweiz  selten,
ln  Deutschland  sind  die  Orderpapiere  sehr  beliebt  und  die
Genussscheine  werden  mit  Vorliebe  in  dieser  Form  ausgestellt; ­
  sie  können  als  kaufmännische  Verpflichtungsscheine ­
 3 )  durch  Indossament  übertragen  werden  bei  Erfüllung ­
  der  folgenden  Bedingungen:
1.  Ausstellung  durch  einen  Kaufmann;
2.  Ausstellung  über  Leistungen  von  Geld,  Wertpapieren,
oder  andern  vertretbaren  Sachen  (ein  Summenversprechen ­
  ist  nicht  nötig) 4 );
3.  die  Leistung  darf  nicht  von  einer  Gegenleistung  abhängig ­
  gemacht  sein;
4.  die  Person  des  Berechtigten  muss  aus  der  Urkunde
hervorgehen.
Durch  Blankoindossament  werden  diese  Orderpapiere
den  Inhaberpapieren  gleichgestellt 5 ).
Die  äussern  Formen,  wie  sie  für  die  Aktie  und  Obligation ­
  in  der  Regel  üblich  sind,  haben  für  die  Genussscheine ­
  als  Vorbild  gedient;  so  werden  sie  z.  B.  fortlaufend
numeriert  (sie  führen,  wenn  «zu  Aktien»  ausgegeben,  die
‘)  OR  Art.  844,  850/6  c.  f.  Bindschedler,  1.  c.,  57.
2 )  Art.  843  ff.  OR.
3 )  §  363  HGB.
4 )  OLG  Dresden  25/V  97,  in  Holdheim  1897,  279.
5 )  BGB  §  1814.
            
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