Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

42 
gleiche Ordnungsnummer wie die Aktie, zu welcher sie 
gehören)') und tragen die Unterschrift von einem oder 
zwei Direktoren resp. Mitgliedern des Verwaltungsrates, 
wobei eine Unterschrift in mechanischer Nachbildung zu 
lässig ist * 2 3 ). Auf dör Rückseite tragen sie oft einen Auszug 
aus den Statuten, eine Massregel, die sehr zu begrüssen 
ist und allgemein durchgeführt werden sollte, damit der 
Inhaber jederzeit die Tragweite seines Rechtes aus der 
Urkunde selbst ersehen kann. Neben der Genussschein 
urkunde als Hauptpapier werden ihrem Besitzer meistens 
auch Couponsbogen und Talon verabfolgt, um die Abhebung 
der fälligen Beträge zu erleichtern. Die Aktiengesellschaft 
anerkennt ferner nur einen Eigentümer pro Genussschein. 
Eine Teilung kann nicht einseitig von Gesellschaftswegen 
vorgenommen werden, so wenig wie von seiten ihrer In 
haber; eine Änderung ist nur im beiderseitigen Einver 
ständnisse möglich. Teilungen der Genussscheine sind in 
dessen schon zu verschiedenen Malen vorgekommen 8 ). 
Die Emission von Genussscheinen kann richtigerweise 
nur vor sich gehen, wenn die Aktiengesellschaft wirklich 
zustande gekommen ist, d. h. erst von dem Momente an, 
wo die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Die 
früher ausgegebenen Scheine sind nichtig 4 ), ihre Heraus 
geber haften den derzeitigen Inhabern persönlich und soli 
darisch für allen Schaden. Solche Titel können höchstens 
als Bescheinigungen, welche zum Empfang eines Genuss 
scheines berechtigen, angesehen werden, unter dem Vorbe 
halt, dass die Gesellschaft wirklich zustande kommt 5 ) und 
die konstituierende Generalversammlung die Zustimmung 
nicht verweigert 6 ). Eine Aktiengesellschaft kann zwar Ver- 
*) Z.B. bei der Aktienbrauerei zu Reisewitz. Klemperer, 1. c., 89 
2 ) EB 31 2 507. 
3 ) Vgl. Suez-Kanal-Gesellschaft. 
4 ) Art. 623 1 OR. 
6 ) Vgl. Art. 617 OR. 
°) Art. 619 OR.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.