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gleiche Ordnungsnummer wie die Aktie, zu welcher sie
gehören)') und tragen die Unterschrift von einem oder
zwei Direktoren resp. Mitgliedern des Verwaltungsrates,
wobei eine Unterschrift in mechanischer Nachbildung zu
lässig ist * 2 3 ). Auf dör Rückseite tragen sie oft einen Auszug
aus den Statuten, eine Massregel, die sehr zu begrüssen
ist und allgemein durchgeführt werden sollte, damit der
Inhaber jederzeit die Tragweite seines Rechtes aus der
Urkunde selbst ersehen kann. Neben der Genussschein
urkunde als Hauptpapier werden ihrem Besitzer meistens
auch Couponsbogen und Talon verabfolgt, um die Abhebung
der fälligen Beträge zu erleichtern. Die Aktiengesellschaft
anerkennt ferner nur einen Eigentümer pro Genussschein.
Eine Teilung kann nicht einseitig von Gesellschaftswegen
vorgenommen werden, so wenig wie von seiten ihrer In
haber; eine Änderung ist nur im beiderseitigen Einver
ständnisse möglich. Teilungen der Genussscheine sind in
dessen schon zu verschiedenen Malen vorgekommen 8 ).
Die Emission von Genussscheinen kann richtigerweise
nur vor sich gehen, wenn die Aktiengesellschaft wirklich
zustande gekommen ist, d. h. erst von dem Momente an,
wo die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Die
früher ausgegebenen Scheine sind nichtig 4 ), ihre Heraus
geber haften den derzeitigen Inhabern persönlich und soli
darisch für allen Schaden. Solche Titel können höchstens
als Bescheinigungen, welche zum Empfang eines Genuss
scheines berechtigen, angesehen werden, unter dem Vorbe
halt, dass die Gesellschaft wirklich zustande kommt 5 ) und
die konstituierende Generalversammlung die Zustimmung
nicht verweigert 6 ). Eine Aktiengesellschaft kann zwar Ver-
*) Z.B. bei der Aktienbrauerei zu Reisewitz. Klemperer, 1. c., 89
2 ) EB 31 2 507.
3 ) Vgl. Suez-Kanal-Gesellschaft.
4 ) Art. 623 1 OR.
6 ) Vgl. Art. 617 OR.
°) Art. 619 OR.