50
Der nach all diesen Abzügen übrigbleibende Rest ge
langt in der Regel wenigstens als Reingewinn 4 ) zur Ver-
teilung. Die Aktionäre erhalten zumeist eine Dividende,
welche zwischen vier bis sechs Prozent des auf ihre Aktie
einbezahlten Nominalbetrages schwankt, vorweg. Der Rest
wird nach einem in den Statuten genau fixierten Verhältnis
unter die Aktionäre, Genussscheininhaber, Verwaltungsräte
etc. verteilt. Einige Aktiengesellschaften gewähren den
Genussscheinen ein Recht auf fixe Bezüge, die zwei, drei
Franken betragen, oft auch bedeutend mehr, und zwar vor
jeder Gewinnverteilung an die Aktionäre 2 ) oder doch in
Konkurrenz mit denselben 8 ).
Die Gesellschaft ist aus Vertrag verpflichtet, den nach
den üblichen Abzügen übrigbleibenden Reingewinn wirk
lich zur Verteilung gelangen zu lassen 4 ). Sie hat nicht
die Befugnis, den Reingewinn anderweitig zu verwerten,
wie z. B. zum Ankauf von Grundstücken, Fabrikanlagen
oder gar zum Rückkäufe der Genussscheine etc. 5 ). Die
Generalversammlung kann in einem solchen Falle nicht
das allgemeine Interesse der Gesellschaft anrufen, noch
sich darauf stützen, dass die Genussscheininhaber sich
jeder Einmischung in die Verwaltung zu enthalten hätten.
J ) Nach einem Urteil des OLG Hamburg kann der an die
Inhaber der Genussscheine zu zahlende Gewinnanteil als Ausgabe
vom Reingewinn abgezogen werden und gehört nicht zum steuer
pflichtigen Reineinkommen. Holdheim 1904, 168.
2 ) Ces titres ne donnent droit qu’ä une quote-part dans les
benefices, lesquels, sauf stipulation contraire, sont calcules apres
prelevement d’un interet de 5% au nioins au profit des actions.
Entwurf einer französischen Aktiennovelle vom Jahre 1884.
3 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 108.
4 ) EB 35 95. Ein interessanter Entscheid, der ohne weiteres
auf die Genussscheine übertragen werden kann, wenn man statt
tantiemes Genussscheine liest.
5 ) Combinaison aussi ingenieuse qu’abusive par laquelle les
actionnaires avaient esperö se ddcharger du prelevement' des 30 %
dus aux parts de fondateurs et ce avec les fonds memes qui devaient
ötre attribues aux porteurs. Ann. d. dr. com. 1901, 80.