Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Der nach all diesen Abzügen übrigbleibende Rest ge 
langt in der Regel wenigstens als Reingewinn 4 ) zur Ver- 
teilung. Die Aktionäre erhalten zumeist eine Dividende, 
welche zwischen vier bis sechs Prozent des auf ihre Aktie 
einbezahlten Nominalbetrages schwankt, vorweg. Der Rest 
wird nach einem in den Statuten genau fixierten Verhältnis 
unter die Aktionäre, Genussscheininhaber, Verwaltungsräte 
etc. verteilt. Einige Aktiengesellschaften gewähren den 
Genussscheinen ein Recht auf fixe Bezüge, die zwei, drei 
Franken betragen, oft auch bedeutend mehr, und zwar vor 
jeder Gewinnverteilung an die Aktionäre 2 ) oder doch in 
Konkurrenz mit denselben 8 ). 
Die Gesellschaft ist aus Vertrag verpflichtet, den nach 
den üblichen Abzügen übrigbleibenden Reingewinn wirk 
lich zur Verteilung gelangen zu lassen 4 ). Sie hat nicht 
die Befugnis, den Reingewinn anderweitig zu verwerten, 
wie z. B. zum Ankauf von Grundstücken, Fabrikanlagen 
oder gar zum Rückkäufe der Genussscheine etc. 5 ). Die 
Generalversammlung kann in einem solchen Falle nicht 
das allgemeine Interesse der Gesellschaft anrufen, noch 
sich darauf stützen, dass die Genussscheininhaber sich 
jeder Einmischung in die Verwaltung zu enthalten hätten. 
J ) Nach einem Urteil des OLG Hamburg kann der an die 
Inhaber der Genussscheine zu zahlende Gewinnanteil als Ausgabe 
vom Reingewinn abgezogen werden und gehört nicht zum steuer 
pflichtigen Reineinkommen. Holdheim 1904, 168. 
2 ) Ces titres ne donnent droit qu’ä une quote-part dans les 
benefices, lesquels, sauf stipulation contraire, sont calcules apres 
prelevement d’un interet de 5% au nioins au profit des actions. 
Entwurf einer französischen Aktiennovelle vom Jahre 1884. 
3 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 108. 
4 ) EB 35 95. Ein interessanter Entscheid, der ohne weiteres 
auf die Genussscheine übertragen werden kann, wenn man statt 
tantiemes Genussscheine liest. 
5 ) Combinaison aussi ingenieuse qu’abusive par laquelle les 
actionnaires avaient esperö se ddcharger du prelevement' des 30 % 
dus aux parts de fondateurs et ce avec les fonds memes qui devaient 
ötre attribues aux porteurs. Ann. d. dr. com. 1901, 80.
	        
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