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gewinnes alljährlich den Genussscheinen ausgeschüttet
werden muss, der in keinem Verhältnisse steht zu den
Diensten oder Vorteilen, welche ihre Inhaber der Gesellschaft
geleistet haben. Aus diesen und andern Gründen
haben viele Gesellschaften die Dauer der Genussscheine
zeitlich beschränkt 1 ). Das Genussrecht wird nur für eine
gewisse in den Statuten festgesetzte Frist verliehen, nach
deren Ablauf dasselbe ohne eine Entschädigung erlischt.
Viel häufiger — in letzter Zeit beinahe als Regel, besonders
bei seriösen Unternehmungen — sehen die Statuten eine
Ablösung der Genussscheine vor. Die Vorteile einer solchen
Bestimmung brauchen nicht auseinandergesetzt zu werden,
sie sind so gross, dass jede Gesellschaft sich diese Möglichkeit
sichern sollte. Dadurch ist ihr ein Mittel in die Hand
gegeben, die Genussscheine zu eliminieren, sobald ihr Vorhandensein
den gesellschaftlichen Organismus gefährdet
oder seiner gesunden Weiterentwicklung Hindernisse bereitet.
Die Gesellschaft ist zur Einlösung berechtigt, aber
nicht verpflichtet, so dass die Genussscheininhaber die
Amortisation ihrer Scheine nicht verlangen können. Der
Preis, nach welchem die Einlösung zu erfolgen hat, ist auf
die verschiedenste Art festgesetzt. Oft wird nur ein Maximal-
oder Minimalbetrag 2 ) genannt, ein freihändiger Rückkauf
auch unter dem festgesetzten Betrage ist natürlich
gültig. Vielfach wird ein bestimmter Preis nicht festgelegt,
sondern nur die Grundsätze, nach welchen er berechnet
werden muss. Dieser richtet sich dann nach dem Ertrage,
den die Genussscheine ab werfen, indem die durchschnittlich
in den letzten fünf oder zehn Jahren ausgezahlte Dividende
zu einem im voraus bestimmten Prozentsatz kapitalisiert
wird; die so erhaltene Summe bildet den Rückkaufspreis s f
*) Cf. das italienische Handelsgesetzbuch, Art. 12/.
2 ) Z. B. bei der J. S. B. Gesellschaft.
s ) Bei der Visp-Zermatt-Bahn.