Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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gewinnes  alljährlich  den  Genussscheinen  ausgeschüttet
werden  muss,  der  in  keinem  Verhältnisse  steht  zu  den
Diensten  oder  Vorteilen,  welche  ihre  Inhaber  der  Gesellschaft ­
  geleistet  haben.  Aus  diesen  und  andern  Gründen
haben  viele  Gesellschaften  die  Dauer  der  Genussscheine
zeitlich  beschränkt 1 ).  Das  Genussrecht  wird  nur  für  eine
gewisse  in  den  Statuten  festgesetzte  Frist  verliehen,  nach
deren  Ablauf  dasselbe  ohne  eine  Entschädigung  erlischt.
Viel  häufiger  —  in  letzter  Zeit  beinahe  als  Regel,  besonders
bei  seriösen  Unternehmungen  —  sehen  die  Statuten  eine
Ablösung  der  Genussscheine  vor.  Die  Vorteile  einer  solchen
Bestimmung  brauchen  nicht  auseinandergesetzt  zu  werden,
sie  sind  so  gross,  dass  jede  Gesellschaft  sich  diese  Möglichkeit ­
  sichern  sollte.  Dadurch  ist  ihr  ein  Mittel  in  die  Hand
gegeben,  die  Genussscheine  zu  eliminieren,  sobald  ihr  Vorhandensein ­
  den  gesellschaftlichen  Organismus  gefährdet
oder  seiner  gesunden  Weiterentwicklung  Hindernisse  bereitet. ­

Die  Gesellschaft  ist  zur  Einlösung  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  so  dass  die  Genussscheininhaber  die
Amortisation  ihrer  Scheine  nicht  verlangen  können.  Der
Preis,  nach  welchem  die  Einlösung  zu  erfolgen  hat,  ist  auf
die  verschiedenste  Art  festgesetzt.  Oft  wird  nur  ein  Maximal- ­
  oder  Minimalbetrag 2 )  genannt,  ein  freihändiger  Rückkauf ­
  auch  unter  dem  festgesetzten  Betrage  ist  natürlich
gültig.  Vielfach  wird  ein  bestimmter  Preis  nicht  festgelegt,
sondern  nur  die  Grundsätze,  nach  welchen  er  berechnet
werden  muss.  Dieser  richtet  sich  dann  nach  dem  Ertrage,
den  die  Genussscheine  ab  werfen,  indem  die  durchschnittlich
in  den  letzten  fünf  oder  zehn  Jahren  ausgezahlte  Dividende
zu  einem  im  voraus  bestimmten  Prozentsatz  kapitalisiert
wird;  die  so  erhaltene  Summe  bildet  den  Rückkaufspreis s f

*)  Cf.  das  italienische  Handelsgesetzbuch,  Art.  12/.
2 )  Z.  B.  bei  der  J.  S.  B.  Gesellschaft.
s )  Bei  der  Visp-Zermatt-Bahn.
            
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