fullscreen : Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Die Diplomprüfung des Volkswirts.
Dieser preußischen Prüfungsordnung schließen wir gleich den Wortlaut
 der in Bayern gültigen an, weil sie doch in einigen Punkten Abweichungen
 aufweist, die zu beachten sind.
Allgemeine Bestimmungen.
Über Gesuche um Zulassung zur Promotion ohne Ablegung der
Diplomprüfung entscheidet die Staatswirtschaftliche Fakultät, an deren
Dekanat die Gesuche zu richten sind.
Den Bayerischen Prüfungsbestimmungen gemäß können diejenigen
Studierenden, die Ostern 1924 bereits 6 zählende volkswirtschaftliche
Semester absolviert hatten, noch ohne Diplomvolkswirteexamen zur Promotion
 zugelassen werden. Eine Frist, bis zu der diese Kandidaten promoviert
 haben müssen, ist einstweilen nicht festgesetzt worden,
doch steht die Feststellung eines derartigen Termins in absehbarer Zeit
bevor.
Gesuche um Anrechnung von Semestern an deutschen Technischen
Hochschulen bzw. ausländischen Universitäten und Hochschulen sind an
den Prüfungsausschuß für Diplomvolkswirte zu richten, sofern der
Antragsteller nicht erwartet, durch die Entscheidung
 der Fakultät hinsichtlich der Semesterberechnung
 vom Diplomexamen befreit zu werden.
Diplomprüfungsordnung für Volkswirte.
(Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 20. März 1923 über die Diplomprüfung für Volkswirte.)
I. Allgemeine Bestimmungen,
$ 1. Als Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums wird an den Universitäten
 die Diplomprüfung eingeführt.
Durch die Ablegung der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er sich durch sein
akademisches Studium die wissenschaftliche Grundlage für Stellungen erworben hat, die
ein selbständiges Urteilen über volkswirtschaftliche Zusammenhänge sowie eine Vertrautheit
 mit den Grundzügen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts erfordern.
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der „Grad eines Diplomvolkswirts‘‘
erteilt.
$ 2. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch:
Li. den Besitz des Reifezeugnisses einer anerkannten neunstufigen höheren Lehranstalt
(hum. Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule). Inwieweit ausländische Reifezeugnisse
 anerkannt werden können, richtet sich nach den hierüber geltenden Grundsätzen
 der akademischen Vorschriften.
Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluß des Prüfungsausschusses
 zugelassen werden, wenn sie an einer staatlich anerkannten deutschen
Hochschule die kaufmännische Diplomprüfung oder die Handelslehrerprüfung mit der
Note I!) bestanden haben;
1) Als Note I gilt nur die beste Note in der jeweils vorgesehenen Zensurenskala,
gegebenenfalls also das Urteil „ausgezeichnet bestanden“.

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