Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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mehreren  Gesellschaften  und  der  Gründung'  einer  neuen
mit  den  Elementen  der  aufgelösten.  Dieser  Unterschied
zwischen  Fusion  und  Inkorporation  ist  für  den  vorliegenden
Fall  belanglos.  Es  liegt  stets  eine  Beendigung  der  Gesellschaft ­
  vor.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  schliesst  notwendigerweise ­
  eine  Liquidation  in  sich,  die  aber  im  OR
eine  spezielle  Regelung x )  erfahren  hat.  Mit  der  Beendigung
der  Gesellschaft  nehmen  auch  die  Rechte  der  Genussscheine
ein  Ende  und  können  nicht  ohne  weiteres  auf  die  neue
Gesellschaft  übertragen  werden,  ausser  es  geschehe  im
gegenseitigen  Einverständnisse,  denn  es  besteht  kein  rechtliches ­
  Band  zwischen  der  alten  und  neuen  Gesellschaft.
Die  alte  Gesellschaft  hat  zu  bestehen  aufgehört;  alle  an  sie
geknüpften  Rechte  sind  damit  auch  untergegangen,  so  dass
die  Berechtigten  höchstens  einen  Schadenersatzanspruch
geltend  machen  können.  Die  Genussscheine  können  somit
nur  die  allfällig  auf  sie  entfallende  Liquidationsquote  verlangen, ­
  und  zwar  in  Geld.  In  jenen  Fällen  kommt  es  aber
meistens  vor,  dass  nicht  in  Geld  bezahlt  wird,  sondern
die  neue  Gesellschaft  gibt  an  Zahlungsstatt  Wertpapiere
(Aktien,  Obligationen,  Genussscheine).  So  kann  es  denn
geschehen,  dass  die  alten  Genussscheininhaber  mit  Genussscheinen ­
  der  neuen  Gesellschaft  abgefunden  werden.
Fusion  resp.  Inkorporation  können  von  den  Genussscheininhabern, ­
  Avenn  sie  nicht  arglistig  in  betrügerischer
Absicht  durchgeführt  Averden,  Aveder  angefochten  noch  rückgängig ­
  gemacht  werden,  auch  Avenn  die  Aktionäre  dabei
nur  einseitig  ihr  eigenes  Interesse  wahrgenommen  hätten.
Würde  aber  eine  derartige  Operation  nur  unternommen,  in
der  nachAveisbaren  Absicht,  die  Genussscheine  zu  schädigen
mit  dem  übrigen  Vermögen  des  Übernehmers  verschmilzt,  so  dass
die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aus  der  allgemeinen  Vermögensmasse ­
  befriedigt  werden  müssen  und  keinen  Anspruch  auf  spezielle
Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des  aufgelösten  Vereins  haben.
Kosack,  1.  c.,  663.
‘)  Art.  669  OR.
            
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