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mehreren Gesellschaften und der Gründung' einer neuen
mit den Elementen der aufgelösten. Dieser Unterschied
zwischen Fusion und Inkorporation ist für den vorliegenden
Fall belanglos. Es liegt stets eine Beendigung der Gesellschaft
vor. Die Auflösung der Gesellschaft schliesst notwendigerweise
eine Liquidation in sich, die aber im OR
eine spezielle Regelung x ) erfahren hat. Mit der Beendigung
der Gesellschaft nehmen auch die Rechte der Genussscheine
ein Ende und können nicht ohne weiteres auf die neue
Gesellschaft übertragen werden, ausser es geschehe im
gegenseitigen Einverständnisse, denn es besteht kein rechtliches
Band zwischen der alten und neuen Gesellschaft.
Die alte Gesellschaft hat zu bestehen aufgehört; alle an sie
geknüpften Rechte sind damit auch untergegangen, so dass
die Berechtigten höchstens einen Schadenersatzanspruch
geltend machen können. Die Genussscheine können somit
nur die allfällig auf sie entfallende Liquidationsquote verlangen,
und zwar in Geld. In jenen Fällen kommt es aber
meistens vor, dass nicht in Geld bezahlt wird, sondern
die neue Gesellschaft gibt an Zahlungsstatt Wertpapiere
(Aktien, Obligationen, Genussscheine). So kann es denn
geschehen, dass die alten Genussscheininhaber mit Genussscheinen
der neuen Gesellschaft abgefunden werden.
Fusion resp. Inkorporation können von den Genussscheininhabern,
Avenn sie nicht arglistig in betrügerischer
Absicht durchgeführt Averden, Aveder angefochten noch rückgängig
gemacht werden, auch Avenn die Aktionäre dabei
nur einseitig ihr eigenes Interesse wahrgenommen hätten.
Würde aber eine derartige Operation nur unternommen, in
der nachAveisbaren Absicht, die Genussscheine zu schädigen
mit dem übrigen Vermögen des Übernehmers verschmilzt, so dass
die Gläubiger der Gesellschaft aus der allgemeinen Vermögensmasse
befriedigt werden müssen und keinen Anspruch auf spezielle
Befriedigung aus dem Vermögen des aufgelösten Vereins haben.
Kosack, 1. c., 663.
‘) Art. 669 OR.