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hier — wie wir bereits sagten — die Möglichkeit auch nicht so groß
wie bei den Privatschätzern ist.
So heißt es z. 8. in einem Artikel der „Zeitschrift für
Wohnungswesen" (heft 23/24 1 942) über die Taxämter:
„Auf der Tagung des badischen Sparkassenverbandes im
Jahre 1906 bezeichnete man als Hauptmangel den Umstand, daß
als Mitglieder der Taxbehärden nur Mitglieder des Gemeiade-
rates und Gemeindebeamte fungieren. Es kämen immer noch
zu hohe (!) Taxen vor und als Grund wurden angeführt
vornehmlich Rücksichten der Gemeinderatsmitglieder auf ver
wandte oder sonst nahestehende, denen man reich
lichen Hypothekenkredit zuführen möchte, ferner
auch der Wunsch mancher Gemeinderäte, die werte
der Liegenschaften der Gemeinde ins rechte Licht
zu setzen."
Also auch hier kommen Beeinflussungen vor, wenn wir sie aus
naheliegenden Gründen auch nicht für so erheblich betrachten, daß
wir damit unsere grundsätzliche Anschauung, daß die Beeinflussungs-
Möglichkeit nur eins kleine ist, revidieren müßten. Charakteristisch
ist übrigens, daß auf jenem Sparkassenverbandstage nur über
einzelne hohe Taxen, nicht über zu niedrige geklagt wird.
Gegen die Beeinflussung der Schätzer gibt es aber, soweit
der vornehmlich in Betracht kommende Darlehnsschuldner in Frage
kommt, ein recht sicheres Mittel.
von diesem Mittel hat die preußische Aussichtsinstanz über die
Hypothekenbanken in vorbildlicher weise Gebrauch gemacht. Tine
Verfügung vom 24. Dezember 1908 ordnet nach vannenbaum
(Deutsche Hypothekenbanken) an, „daß zur Wahrung der Un
parteilichkeit der für die Beleihungen der Hypothe
kenbanken einzuholenden Taxen es nach Möglich
keit zu vermeiden ist, daß der Darlehnssucher bei dem
Taxgeschäft mit dem Schätzer in geschäftliche Ver
bindung tritt. Es erscheine deshalb notwendig, daß
die Beschaffung der Taxe und die Auszahlung der
Schätzergebühren stets durch die Bank stattfindet und
nicht etwa dem Darlehnssucher überlassen wird."
Diese Verfügung erscheint voll geeignet, der Beeinflussung der
Taxatoren durch die Darlehns s u ch e r entgegenzutreten, anderseits
stehen, und das darf nicht übersehen werden, die Schätzer nunmehr
aber unter dem Einfluß der Darlehns g e b e r.
Die Taxämter sind, wie wir sagten, in der Regel dieser Ein
flußnahme mehr entzogen, dafür besitzen sie aber auch um so weniger
Beweglichkeit. Richt der Befund der zu taxierenden Sache,
der frische, unverwischte Eindruck eines Grund st ücks
spiegelt sich in fhrer Taxe wieder, sondern die Rom-
promisselei der Taxamtssitzung, in der dieses Mitglied jener
und jenes Mitglied dieser Ansicht ist. Dazu kommt die
Tatsache, daß die Taxe trotzdem in gewissen Einzelheiten auf den An