Die Anmeldung der ttonkursforderungen
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Die Beteiligten sind berechtigt, die Anmeldungen in der Gerichtsschreiberei
einzusehen. Der Gerichtsschreiber hat jede Forderung
sofort nach der Anmeldung in der Rangordnung des beanspruchten
Vorrechts in eine Tabelle (Konkurstabelle) einzutragen,
welche innerhalb des ersten Dritteils des zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegenden Zeitraums
auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen und dem Konkursverwalter von der Gerichtsschreiberei
in Abschrift mitzuteilen ist.
Beispiele für Forderungsanmeldungen siehe oben Leite 66, 73
und 89.
§ 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen.
Gleich bei Konkurseröffnung wird der Prüfungstermin anberaumt
und öffentlich bekannt gemacht. Der Zeitraum zwischen
dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin
soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Klonate betragen.
Der Prüfungstermin *) ist eine unter Leitung des Gerichts
stattfindende Gläubigerversammlung,' ihr Hauptzweck ist
die Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen, daneben aber
erfolgt in dieser Versammlung auch die Festsetzung der Stimmrechte.
Diese Festsetzung bleibt für die späteren Gläubigerversammlungen
maßgebend,- jedoch kann auf Parteiantrag eine nachträgliche
Änderung der Festsetzung durch das Gericht erfolgen. Über
andere Gegenstände wird in dieser Gläubigerversammlung nur
dann Beschluß gefaßt, wenn sie in der öffentlich bekanntgemachten
Tagesordnung angekündigt sind. Der Prüfungstermin kann schon
mit der ersten Gläubigerversammlung verbunden werden, wenn
die Konkursmasse von geringem Umfange ist oder nur wenige
Konkursgläubiger beteiligt sind, oder wenn der Gemeinschuldner
einen Zwangsvergleichsvorschlag eingereicht hat. Sn letzterem
Falle kann das Gericht auf Antrag des Gemeinschuldners und des
Gläubigerausschusses auch den Vergleichstermin mit dem allgemeinen
Prüfungstermin verbinden.
Die Anwesenheit des Konkursverwalters im Prüfungstermine
ist unerläßlich- der Konkursverwalter ist in erster Linie zur Prüfung
der angemeldeten Forderungen verpflichtet. Lin Widerspruch
gegen angemeldete Forderungen kann nur im Prüfungstermine
i) § 141 ff. K®.
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