Full text : Das Konkursverfahren

Die  Anmeldung  der  ttonkursforderungen

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Die  Beteiligten  sind  berechtigt,  die  Anmeldungen  in  der  Gerichtsschreiberei ­
  einzusehen.  Der  Gerichtsschreiber  hat  jede  Forderung ­
  sofort  nach  der  Anmeldung  in  der  Rangordnung  des  beanspruchten ­
  Vorrechts  in  eine  Tabelle  (Konkurstabelle)  einzutragen, ­
  welche  innerhalb  des  ersten  Dritteils  des  zwischen  dem
Ablauf  der  Anmeldefrist  und  dem  Prüfungstermin  liegenden  Zeitraums ­
  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Beteiligten
niederzulegen  und  dem  Konkursverwalter  von  der  Gerichtsschreiberei ­
  in  Abschrift  mitzuteilen  ist.
Beispiele  für  Forderungsanmeldungen  siehe  oben  Leite  66,  73
und  89.
§  16.  Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Konkursforderungen. ­

Gleich  bei  Konkurseröffnung  wird  der  Prüfungstermin  anberaumt ­
  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Der  Zeitraum  zwischen
dem  Ablauf  der  Anmeldefrist  und  dem  allgemeinen  Prüfungstermin ­
  soll  mindestens  eine  Woche  und  höchstens  zwei  Klonate  betragen. ­
  Der  Prüfungstermin  *)  ist  eine  unter  Leitung  des  Gerichts ­
  stattfindende  Gläubigerversammlung,'  ihr  Hauptzweck  ist
die  Prüfung  der  angemeldeten  Konkursforderungen,  daneben  aber
erfolgt  in  dieser  Versammlung  auch  die  Festsetzung  der  Stimmrechte. ­
  Diese  Festsetzung  bleibt  für  die  späteren  Gläubigerversammlungen ­
  maßgebend,-  jedoch  kann  auf  Parteiantrag  eine  nachträgliche ­
  Änderung  der  Festsetzung  durch  das  Gericht  erfolgen.  Über
andere  Gegenstände  wird  in  dieser  Gläubigerversammlung  nur
dann  Beschluß  gefaßt,  wenn  sie  in  der  öffentlich  bekanntgemachten
Tagesordnung  angekündigt  sind.  Der  Prüfungstermin  kann  schon
mit  der  ersten  Gläubigerversammlung  verbunden  werden,  wenn
die  Konkursmasse  von  geringem  Umfange  ist  oder  nur  wenige
Konkursgläubiger  beteiligt  sind,  oder  wenn  der  Gemeinschuldner
einen  Zwangsvergleichsvorschlag  eingereicht  hat.  Sn  letzterem
Falle  kann  das  Gericht  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  und  des
Gläubigerausschusses  auch  den  Vergleichstermin  mit  dem  allgemeinen ­
  Prüfungstermin  verbinden.
Die  Anwesenheit  des  Konkursverwalters  im  Prüfungstermine
ist  unerläßlich-  der  Konkursverwalter  ist  in  erster  Linie  zur  Prüfung ­
  der  angemeldeten  Forderungen  verpflichtet.  Lin  Widerspruch
gegen  angemeldete  Forderungen  kann  nur  im  Prüfungstermine

i)  §  141  ff.  K®.

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