Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Nblauf einer 
Nusschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekannt 
machung dem Verwalter den Nachweis zu führen, daß und für 
welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren 
in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist. Wird 
der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen 
bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt. 
Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung beansprucht 
wird, haben bis zum Nblauf der Nusschlußfrist dem Verwalter den 
Nachweis eines Nusfalls, den sie bei der Befriedigung aus den 
ihnen Kraft des Nbfonderungsrechts haftenden Gegenständen er 
leiden, zu führen oder dem Verwalter zu erklären, für welchen 
Teil ihrer Forderung sie auf abgesonderte Befriedigung verzichten. 
Wird der Nachweis des Nusfalls nicht rechtzeitig erbracht oder 
ein solcher Verzicht nicht erklärt, so werden die Forderungen bei 
der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt. Zur Berück 
sichtigung bei einer Nbschlagsverteilung genügt es, wenn dem Ver 
walter bis zum Nblauf der Nusschlußfrist der Nachweis, daß die 
Veräußerung des zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegen 
standes betrieben wird, geführt und der Betrag des mutmaßlichen 
Nusfalls glaubhaft gemacht wird,- es genügt also z. B. der Nach 
weis, daß zugunsten der absonderungsberechtigten hypothekforde- 
rung das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet ist und daß 
die Hypothek nach der amtlichen Taxe durch den Wert des Grund 
stücks nicht voll gedeckt ist,- für den so glaubhaft gemachten mut 
maßlichen Nusfallbetrag wird die Hypothekforderung bei der Nb 
schlagsverteilung berücksichtigt. Für die Schlußverteilung aber 
genügt die bloße Glaubhaftmachung des wahrscheinlichen Nusfalls 
nicht,- vielmehr bedarf es für sie, wie erwähnt, des rechtzeitigen 
Nachweises des wirklichen Nusfalls. Rann oder will der Berechtigte 
einen solchen Nachweis nicht führen, so bleibt ihm nichts anderes 
übrig als für jenen Betrag auf abgesonderte Befriedigung zu ver 
zichten, für welchen er bei der Masseverteilung Berücksichtigung 
verlangt. 
Einwendungen gegen das vom Ronkursverwalter für die Ver 
teilung gefertigte Verzeichnis find bei Nbfchlagsverteilungen bis 
zum Nblaufe einer Woche nach dem Ende der Nusschlußfrist, bei 
der Schlußverteilung in der zu diesem Zwecke anberaumten Gläu 
bigerversammlung (Schlußtermin) zu erheben. Das Ronkursgericht 
entscheidet über die Einwendungen. Gegen die Entscheidung des 
Ronkursgerichts kann binnen 14 Tagen Beschwerde zum über
	        
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