Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

vollstreckungsbefehl  nicht  vorliegt,  haben  bis  zum  Nblauf  einer
Nusschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung ­
  dem  Verwalter  den  Nachweis  zu  führen,  daß  und  für
welchen  Betrag  die  Feststellungsklage  erhoben  oder  das  Verfahren
in  dem  früher  anhängigen  Rechtsstreit  aufgenommen  ist.  Wird
der  Nachweis  nicht  rechtzeitig  geführt,  so  werden  die  Forderungen
bei  der  vorzunehmenden  Verteilung  nicht  berücksichtigt.
Gläubiger,  von  welchen  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht
wird,  haben  bis  zum  Nblauf  der  Nusschlußfrist  dem  Verwalter  den
Nachweis  eines  Nusfalls,  den  sie  bei  der  Befriedigung  aus  den
ihnen  Kraft  des  Nbfonderungsrechts  haftenden  Gegenständen  erleiden, ­
  zu  führen  oder  dem  Verwalter  zu  erklären,  für  welchen
Teil  ihrer  Forderung  sie  auf  abgesonderte  Befriedigung  verzichten.
Wird  der  Nachweis  des  Nusfalls  nicht  rechtzeitig  erbracht  oder
ein  solcher  Verzicht  nicht  erklärt,  so  werden  die  Forderungen  bei
der  vorzunehmenden  Verteilung  nicht  berücksichtigt.  Zur  Berücksichtigung ­
  bei  einer  Nbschlagsverteilung  genügt  es,  wenn  dem  Verwalter ­
  bis  zum  Nblauf  der  Nusschlußfrist  der  Nachweis,  daß  die
Veräußerung  des  zur  abgesonderten  Befriedigung  dienenden  Gegenstandes ­
  betrieben  wird,  geführt  und  der  Betrag  des  mutmaßlichen
Nusfalls  glaubhaft  gemacht  wird,-  es  genügt  also  z.  B.  der  Nachweis, ­
  daß  zugunsten  der  absonderungsberechtigten  hypothekforderung
  das  Zwangsversteigerungsverfahren  eingeleitet  ist  und  daß
die  Hypothek  nach  der  amtlichen  Taxe  durch  den  Wert  des  Grundstücks ­
  nicht  voll  gedeckt  ist,-  für  den  so  glaubhaft  gemachten  mutmaßlichen ­
  Nusfallbetrag  wird  die  Hypothekforderung  bei  der  Nbschlagsverteilung ­
  berücksichtigt.  Für  die  Schlußverteilung  aber
genügt  die  bloße  Glaubhaftmachung  des  wahrscheinlichen  Nusfalls
nicht,-  vielmehr  bedarf  es  für  sie,  wie  erwähnt,  des  rechtzeitigen
Nachweises  des  wirklichen  Nusfalls.  Rann  oder  will  der  Berechtigte
einen  solchen  Nachweis  nicht  führen,  so  bleibt  ihm  nichts  anderes
übrig  als  für  jenen  Betrag  auf  abgesonderte  Befriedigung  zu  verzichten, ­
  für  welchen  er  bei  der  Masseverteilung  Berücksichtigung
verlangt.
Einwendungen  gegen  das  vom  Ronkursverwalter  für  die  Verteilung ­
  gefertigte  Verzeichnis  find  bei  Nbfchlagsverteilungen  bis
zum  Nblaufe  einer  Woche  nach  dem  Ende  der  Nusschlußfrist,  bei
der  Schlußverteilung  in  der  zu  diesem  Zwecke  anberaumten  Gläubigerversammlung ­
  (Schlußtermin)  zu  erheben.  Das  Ronkursgericht
entscheidet  über  die  Einwendungen.  Gegen  die  Entscheidung  des
Ronkursgerichts  kann  binnen  14  Tagen  Beschwerde  zum  über ­
            
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